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Mo, 10:39 Uhr
08.03.2021
Pandemie wirkt sich bis jetzt noch nicht auf Insolvenzen aus

Weniger Verbraucherinsolvenzen trotz Corona


Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik entschieden die Thüringer Amtsgerichte im Jahr 2020 über 1 622 Insolvenzanträge. Die Gesamtzahl der Insolvenzverfahren sank im Vergleich zum Vorjahr um 587 Anträge bzw. 26,6 Prozent...

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13,5 Prozent der Insolvenzverfahren entfielen auf Unternehmen und 86,5 Prozent auf übrige Schuldner (natürliche Personen als Gesellschafter u. Ä., ehemals selbständig Tätige, private Verbraucher und Nachlässe).

1 421 Verfahren bzw. 87,6 Prozent aller Insolvenzanträge wurden eröffnet, 166 Verfahren wurden mangels Masse abgewiesen und 35 Verfahren endeten mit der Annahme eines Schuldenbereini- gungsplanes. Die voraussichtlichen Gläubigerforderungen bezifferten die Gerichte auf insgesamt 379MillionenEuro. Die durchschnittliche voraussichtliche Gläubigerforderung betrug 234Tau- send Euro.

Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen belief sich mit 219 Anträgen auf Vorjahresni- veau. Diese insolventen Unternehmen beschäftigten zum Zeitpunkt des Antrages noch 2 658 Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Unternehmensinsolvenzen lag mit 39 Verfahren im Baugewerbe, mit 30 Verfahren im Verarbeitenden Gewerbe, gefolgt von dem Bereich Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen mit 27 Verfahren und dem Gast- gewerbe mit 24 Verfahren. Nach Rechtsformen betrachtet mussten im Jahr 2020 am häufigsten Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung (132) und Einzelunternehmen (65) Insolvenz anmelden.

Bei den übrigen Schuldnern wurden 1 403 Verfahren beantragt. Das entsprach im Vergleich zum Vorjahr einem Rückgang um 585 Verfahren bzw. 29,4 Prozent. Darunter wurden 985 Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, dies waren 455 Verfahren bzw. 31,6 Prozent weniger als 2019. Zu diesem starken Rückgang kam es insbesondere im zweiten Halbjahr 2020. Vergleicht man die einzelnen Monate der 2. Halbjahre der Jahre 2019 und 2020, wird dies besonders deutlich.

Während 2018 durch- schnittlich im Monat des 2. Halbjahres noch 140 Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt wurden, waren es 2019 noch 118 Verfahren und im Jahr 2020 nur noch 52 Verbraucherinsolvenzverfahren pro Monat. Weitere 374 Verfahren betrafen ehemals selbständig Tätige.
Mit 85 Insolvenzfällen je 100 000 Einwohner wurde in den kreisfreien Städten des Freistaates öfter der Gang zum Insolvenzgericht angetreten als in den Landkreisen (72). Die meisten Insolvenzfälle je 100 000 Einwohner wurden im Kyffhäuserkreis (150), im Landkreis Sonneberg (122), im Altenburger Land (119) und in der Stadt Erfurt (106) registriert. Die wenigsten Fälle wurden im Saale-Holzland- Kreis (41), der Stadt Jena (42) und dem Landkreis Sömmerda (45) festgestellt.

Das Thüringer Landesamtes für Statistik bittet angesichts dieser zahlen aber folgendes zu beachten:
Die deutlichen Rückgänge der beantragten Insolvenzverfahren von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind in der Reduzierung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung begründet. Durch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ wurde diese auf 3 Jahre reduziert. Bisher betrug sie in der Regel 6 Jahre. Die starken Rückgänge in der monatlichen Insolvenzstatistik weisen darauf hin, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher diese Gesetzesänderung abgewartet haben, bevor sie ihr Insolvenzverfahren beantragen. Diese Änderung wurde am 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) beschlossen, ursprünglich war diese Änderung bereits für das 3. Quartal geplant. Die verschobenen Verbraucherinsolvenzverfahren werden sich vermutlich in einem deutlichen Anstieg der Verbraucherinsolvenzverfahren im 1. Halbjahr 2021 zeigen.

Die durch die COVID-19 Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung verursachte wirt- schaftliche Krise spiegelt sich nicht in einem Anstieg der eröffneten Insolvenzverfahren wider. Das Ausbleiben eines Anstiegs, oder gar ein Absinken der Zahlen wie im April, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht überraschend. Zum einem vergeht zwischen dem Antrag und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Bearbeitungszeit. Erst nach der Entscheidung bei Gericht über die Eröffnung oder Abweisung eines Verfahrens gehen diese in die Statistik ein. Diese Bearbeitungszeit hat sich zudem durch den teilweise eingeschränkten Betrieb der zuständigen Insolvenzgerichte verlängert. Zum anderen werden die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für Unternehmen während der CO- VID-19 Pandemie voraussichtlich eine schnelle Zunahme der Insolvenzanträge verhindern. Hierzu zählt in erster Linie die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 1 COVID-19-In- solvenzaussetzungsgesetz). Die bis zum 30.09.2020 gültige gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, für die in Bedrängnis geratenen Unternehmen durch die Folgen der COVID- 19-Pandemie, wurde mit inhaltlichen Einschränkungen bis zum 31.Dezember 2020 verlängert.

Die Verlänge- rung gilt für Unternehmen, welche pandemiebedingt überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September zahlungsun- fähig werden, sind hingegen wieder verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.
Autor: red

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