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08.05.2020
Ihr gutes Recht in der nnz
Wenn der Nachlass überschuldet ist
Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, wie es sich mit einem überschuldeten Nachlass verhält...
Wenn der Nachlass überschuldet ist oder überschuldet sein könnte, dann sind viele Erben unsicher, was zu tun ist, und müssen gleichwohl schnell eine Entscheidung treffen.
Wenn klar ist, dass der Nachlass überschuldet ist, muss innerhalb von sechs Wochen eine Erbausschlagung vorgenommen werden. Diese kann nur beim Nachlassgericht selbst oder bei einem Notar formwirksam vorgenommen werden. Eine schriftliche Erklärung genügt hierfür nicht. Schwierigkeiten entstehen häufig im Zusammenhang mit der Fristberechnung, oder auch dann, wenn die Ausschlagung für minderjährige Kinder oder betreute Personen erfolgen muss. Hier kann eine familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich werden. Auch hierbei sind entsprechende Fristen für die Antragstellung zu beachten. Sowohl zum Erfordernis der Genehmigung als auch hinsichtlich der entsprechenden Fristen sollten rechtzeitig fachkundige Auskünfte eingeholt werden.
Ist die Ausschlagungsfrist versäumt worden, kann nachträglich versucht werden, die Haftung des Erben für die Schulden des Verstorbenen zu vermeiden.
Wenn für den Erben nicht klar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, sollte mit einer möglichst frühzeitigen anwaltlichen Beratung die weitere Vorgehensweise besprochen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, möglichst alle verfügbaren Informationen zum Nachlass innerhalb der Ausschlagungsfrist zusammenzutragen und eine Strategie zu entwickeln, mit der man in jedem Fall die Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Erben ausschließt. Wer sich hier frühzeitig kümmert, kann eine übereilte Entscheidung für eine Ausschlagung, die sich rückblickend als nicht erforderlich herausstellt, vermeiden. Zu bedenken ist auch, dass mit der Erbausschlagung in der Regel auch die Pflichtteilsansprüche verloren gehen.
Wenn alle in Betracht kommenden Erben ausgeschlagen haben, ist das jeweilige Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, Erbe. Dieses haftet jedoch nicht für die Schulden des Verstorbenen.
Karin Kamprad
Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: redWenn der Nachlass überschuldet ist oder überschuldet sein könnte, dann sind viele Erben unsicher, was zu tun ist, und müssen gleichwohl schnell eine Entscheidung treffen.
Wenn klar ist, dass der Nachlass überschuldet ist, muss innerhalb von sechs Wochen eine Erbausschlagung vorgenommen werden. Diese kann nur beim Nachlassgericht selbst oder bei einem Notar formwirksam vorgenommen werden. Eine schriftliche Erklärung genügt hierfür nicht. Schwierigkeiten entstehen häufig im Zusammenhang mit der Fristberechnung, oder auch dann, wenn die Ausschlagung für minderjährige Kinder oder betreute Personen erfolgen muss. Hier kann eine familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich werden. Auch hierbei sind entsprechende Fristen für die Antragstellung zu beachten. Sowohl zum Erfordernis der Genehmigung als auch hinsichtlich der entsprechenden Fristen sollten rechtzeitig fachkundige Auskünfte eingeholt werden.
Ist die Ausschlagungsfrist versäumt worden, kann nachträglich versucht werden, die Haftung des Erben für die Schulden des Verstorbenen zu vermeiden.
Wenn für den Erben nicht klar ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, sollte mit einer möglichst frühzeitigen anwaltlichen Beratung die weitere Vorgehensweise besprochen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, möglichst alle verfügbaren Informationen zum Nachlass innerhalb der Ausschlagungsfrist zusammenzutragen und eine Strategie zu entwickeln, mit der man in jedem Fall die Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Erben ausschließt. Wer sich hier frühzeitig kümmert, kann eine übereilte Entscheidung für eine Ausschlagung, die sich rückblickend als nicht erforderlich herausstellt, vermeiden. Zu bedenken ist auch, dass mit der Erbausschlagung in der Regel auch die Pflichtteilsansprüche verloren gehen.
Wenn alle in Betracht kommenden Erben ausgeschlagen haben, ist das jeweilige Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, Erbe. Dieses haftet jedoch nicht für die Schulden des Verstorbenen.
Karin Kamprad
Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
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Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
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