Mo, 18:43 Uhr
13.12.2010
Winterzeit - Zeit der Pflichten
Aus aktuellem Anlass möchte das Nordhäuser Amt für Umwelt und Grünordnung auf die Verpflichtungen zum Winterdienst im Rahmen der übertragenen Reinigungspflicht hinweisen.
Die Straßenreinigungssatzung vom 20. Oktober 2003 überträgt neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht auch die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen, den Zugängen zu Überwegen, den Zugängen zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang vor den Grundstücken auf die Grundstückseigentümer. Die in der Satzung festgelegten Verpflichtungen zur Durchführung des Winterdienstes gelten in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
Als Streumaterial sollte vorzugsweise Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material verwendet werden. Die Räum- und Streupflicht soll die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum gewährleisten, so dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Hinweisen möchten wir auch darauf, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet sind. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet, erläutert Amtsleiter Steffen Meyer.
Die Grundstückbesitzer, sonstige Berechtigte oder beauftragte Dritte werden gebeten, sich an die entsprechenden Regelungen zu halten um einen möglichst gefahrlose, durchgängigen Benutzung der Gehwege und Straßenquerungen zu gewährleisten.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Nordhausen kann man im Internet unter www.nordhausen.de. einsehen. Für auftretende Fragen zur Satzung stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen Gabriela Sennecke unter der Telefonnummer 696 329 oder Christina Schulze unter der Telefonnummer 696 327 oder unter der e-mail Adresse umweltamt@nordhausen.de gern zur Verfügung.
Autor: nnzDie Straßenreinigungssatzung vom 20. Oktober 2003 überträgt neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht auch die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen, den Zugängen zu Überwegen, den Zugängen zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang vor den Grundstücken auf die Grundstückseigentümer. Die in der Satzung festgelegten Verpflichtungen zur Durchführung des Winterdienstes gelten in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
Als Streumaterial sollte vorzugsweise Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material verwendet werden. Die Räum- und Streupflicht soll die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum gewährleisten, so dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Hinweisen möchten wir auch darauf, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet sind. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet, erläutert Amtsleiter Steffen Meyer.
Die Grundstückbesitzer, sonstige Berechtigte oder beauftragte Dritte werden gebeten, sich an die entsprechenden Regelungen zu halten um einen möglichst gefahrlose, durchgängigen Benutzung der Gehwege und Straßenquerungen zu gewährleisten.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Nordhausen kann man im Internet unter www.nordhausen.de. einsehen. Für auftretende Fragen zur Satzung stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen Gabriela Sennecke unter der Telefonnummer 696 329 oder Christina Schulze unter der Telefonnummer 696 327 oder unter der e-mail Adresse umweltamt@nordhausen.de gern zur Verfügung.

