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Mo, 09:48 Uhr
23.11.2009

Richter Kropp: Leer ausgegangen

Dieses Urteil hat für viel Aufregung im Kyffhäuserkreis gesorgt! Denn nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Sondershausen muss ein Vater die Unterhaltsschulden gegenüber seinen zwei minderjährigen Kindern in Höhe von 20.000 Euro nicht begleichen...


Der Mann aus Bad Frankenhausen hatte sich 2002 vor dem Amtsgericht Artern verpflichtet, beiden Kindern den Mindestunterhalt zu zahlen. Nur gezahlt hatte er tatsächlich nicht. Arbeitslosigkeit und geringer Verdienst waren die Gründe hierfür. Die getrennt lebende Mutter, bei der die Kinder lebten, verhandelte mit ihm, ein Rechtsanwalt wurde eingeschaltet. Wegen Erfolglosigkeit wurde jedoch nichts weiter unternommen.

„Hier lag der Fehler“ so später der Sondershäuser Familienrichter Christian Kropp. Denn bis 2007 wurde auch weiterhin nichts unternommen. Dann ließ die Mutter das Einkommen des Mannes pfänden, der inzwischen wieder gut verdiente. Dieser beantragte beim Amtsgericht Sondershausen, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen.

Zu Recht! Das Amtsgericht Sondershausen hat jetzt die Zwangsvollstreckung eingestellt, der Mann muss seine über Jahren angehäuften Unterhaltsschulden in Höhe von etwa 20.000 Euro nicht mehr zahlen. „Die Forderung ist verwirkt“, so Familienrichter Christian Kropp. Wer über ein Jahr lang die Zwangsvollstreckung nicht betreibe, könne die Forderung dann später nicht mehr geltend machen. Kropp konnte sich auf entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofes und des Thüringer Oberlandesgerichts berufen. Letzteres hatte in diesem Verfahren dem Mann in einer Entscheidung zudem den Rücken gestärkt.

Emotionale Momente im Amtsgericht Sondershausen als die Mutter die Rechtsauffassung des Richters hörte. Angesichts der Höhe der Forderung brach für sie eine Welt zusammen, zumal auf sie noch Rechtsanwaltskosten von etwa 1000 Euro hinzukommen. Stolz war Familienrichter Kropp nicht auf sein Urteil. „Unser Recht wird immer formalisierter und ist so dem Bürger kaum mehr zu vermitteln.

Das Verfahren ist rechtskräftig vor dem Amtsgericht Sondershausen abgeschlossen worden. (Az. 2 F 475/08)
Autor: nnz/kn

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