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Mi, 07:01 Uhr
26.11.2008

Neue Kormoranverordnung beschlossen

Die Thüringer Landesregierung hat eine neue Kormoranverordnung beschlossen, nach der auch Kormorane unter bestimmten Bedingungen getötet werden dürfen....

Mit dem Staussee in Kelbra hat ja die hiesige Region auch ein großes Gewässer, bei der Kormorane eine Rolle spielen. Aber die Bestände sind nicht so hoch, wie in anderen Regionen. Trotzdem rechnet Wolfgang Sauerbier vom Landratsamt Kyffhäuserkreis mit ca. 300 Kormoranen allein im Kyffhäuserkreis.

Die Thüringer Landesregierung hat in ihrer gestrigen Sitzung eine neue Kormoranverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt im Freistaat beschlossen. Obwohl Thüringen bereits 1998 eine Regelung zur Eindämmung der Kormoranpopulation in Kraft gesetzt hatte, konnten die Schäden für die Fischereiwirtschaft und die Dezimierung der Bestände von geschützten Fischarten - wie zum Beispiel der Äsche - nicht verringert werden. Die Angel- und Fischereiverbände beklagen sogar eine Ausweitung des Problems.

Grundsätzlich kann das Problem nur gesamteuropäisch gelöst werden, wozu einige Staaten der EU aber nicht bereit sind. Daher hat sich die Thüringer Landesregierung entschlossen, alle nach Artenschutzrecht möglichen Maßnahmen zuzulassen, die fischereiwirtschaftliche Schäden und Beeinträchtigungen geschützter Fischarten verringern helfen.

„Die heute beschlossene Kormoranverordnung ermöglicht ein flexibles und problemorientiertes Handeln direkt vor Ort“, erklärte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar.

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. August kann eine entsprechende Erlaubnis bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, die nur dann erteilt werden darf, wenn öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen. Bisher war es in der Brutzeit verboten, Kormorane zu töten. Nun wird eine ganzjährige Tötung ermöglicht. Die allgemeine Gestattung der Tötung gilt in einem Gebiet von 250 Metern um fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer und Fließgewässer.

Um die Schäden durch Kormorane gering zu halten, wurde die Verhinderung von Brutkolonien, z. B. durch Maßnahmen wie das Stören des Nestbaus oder das Herunterstoßen von Nestern eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen ist hier der Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.

In der neuen Verordnung ist eine Bestandsüberwachung der Kormoranpopulation durch die Landesanstalt für Umwelt und Geologie vorgesehen. Zusammen mit der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei werden dazu die Ergebnisse ausgewertet. Darauf basierend werden jährlich unter Einbeziehung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats die Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen auf den Kormoranbestand, die Schäden in der Fischereiwirtschaft und die Artenschutzbelange bewertet.

Abschließend sagte Minister Dr. Sklenar, dass das Kormoranproblem derzeit auf EU-Ebene diskutiert werde. „Die Landesregierung würde eine gesamteuropäische Lösung z.B. in Form eines Kormoranmanagements begrüßen.“
Autor: nnz/kn

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