Mo, 10:05 Uhr
31.07.2006
Richter Kropp: Ein Pferdetritt und die Folgen
Nordhausen (nnz). Ponys gelten nach Ansicht vieler als harmlose kleine Pferde. Dass diese kleinen Pferde tüchtig zutreten können, dass mußte jetzt Manuela S. (Name geändert) zu ihrem Leidwesen feststellen.
Im Juni 2004 hatte der Kindergarten in Hohenebra im Kyffhäuserkreis ein Gartenfest veranstaltet, zu dem aus der Nachbarschaft auch ein Ponyhengst gebracht wurde. S. hatte dabei die Aufgabe, die Kinder auf das Pony zu heben, sie zu stützen und wieder herunterzusetzen. Dies ging auch eine ganze Weile gut, bis der Ponyhengst sich völlig überraschend blitzschnell drehte und S. an den Oberschenkel trat. Dadurch erlitt sie Prellungen und Blutergüsse am Knie und am Oberschenkel.
Vor dem Amtsgericht Sondershausen hatte sie Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht. 633 € sollte der Beklagte Tierhalter für Fahrten nach Sondershausen zum Arzt und 2500 € Schmerzensgeld zahlen. Dieser weigerte sich, da er nach seiner Auffassung für den Unfall nicht zu haften habe.
Manuela S. hatte dabei vor dem Amtsgericht Sondershausen leichtes Spiel, denn § 833 Bürgerliches Gesetzbuch begründet eine so genannte Tierhalterhaftung. Hierbei hat die Geschädigte lediglich die Schadensverursachung durch ein Tier nachzuweisen, auf ein Verschulden kommt es gar nicht mehr an.
So wurde vor der Zivilrichterin des Amtsgerichts Sondershausen nur noch um die Höhe des Anspruchs gestritten. Insgesamt erhielt die Klägerin 2.479 Euro, wobei das Schmerzensgeld davon etwas niedriger als beantragt ausfiel. Das Schmerzensgeld, so das Urteil, solle einen Ausgleich für entgangene Lebensfreude und Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Für die Herabsetzung des Schmerzensgeld sei entscheidend, dass die Klägerin sich freiwillig in die Gefahr begeben habe. Insoweit könne man von einer vorwerfbaren Selbstgefährdung reden, so dass das Schmerzensgeld etwas geringer ausfallen müsse.
Autor: nnzIm Juni 2004 hatte der Kindergarten in Hohenebra im Kyffhäuserkreis ein Gartenfest veranstaltet, zu dem aus der Nachbarschaft auch ein Ponyhengst gebracht wurde. S. hatte dabei die Aufgabe, die Kinder auf das Pony zu heben, sie zu stützen und wieder herunterzusetzen. Dies ging auch eine ganze Weile gut, bis der Ponyhengst sich völlig überraschend blitzschnell drehte und S. an den Oberschenkel trat. Dadurch erlitt sie Prellungen und Blutergüsse am Knie und am Oberschenkel.
Vor dem Amtsgericht Sondershausen hatte sie Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eingereicht. 633 € sollte der Beklagte Tierhalter für Fahrten nach Sondershausen zum Arzt und 2500 € Schmerzensgeld zahlen. Dieser weigerte sich, da er nach seiner Auffassung für den Unfall nicht zu haften habe.
Manuela S. hatte dabei vor dem Amtsgericht Sondershausen leichtes Spiel, denn § 833 Bürgerliches Gesetzbuch begründet eine so genannte Tierhalterhaftung. Hierbei hat die Geschädigte lediglich die Schadensverursachung durch ein Tier nachzuweisen, auf ein Verschulden kommt es gar nicht mehr an.
So wurde vor der Zivilrichterin des Amtsgerichts Sondershausen nur noch um die Höhe des Anspruchs gestritten. Insgesamt erhielt die Klägerin 2.479 Euro, wobei das Schmerzensgeld davon etwas niedriger als beantragt ausfiel. Das Schmerzensgeld, so das Urteil, solle einen Ausgleich für entgangene Lebensfreude und Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Für die Herabsetzung des Schmerzensgeld sei entscheidend, dass die Klägerin sich freiwillig in die Gefahr begeben habe. Insoweit könne man von einer vorwerfbaren Selbstgefährdung reden, so dass das Schmerzensgeld etwas geringer ausfallen müsse.

