Mo, 18:42 Uhr
23.08.2021
Thüringen erläßt umfangreiches Verordnungswerk für 28 Tage
Endlich eine neue Corona-Verordnung
Es war in den letzten beiden Monaten ruhig geworden um Erlässe, Anpassungen, Bestimmungen und Verordnungen das SARS-Cov-2-Virus betreffend, aber ab morgen gilt wieder eine neue Landesverordnung. Ihre Wirkung ist auf vier Wochen begrenzt und mit diversen Ausnahmen von der Regel gespickt …
Vermutlich ist es einfacher, sich durch Shakespeare gesammelte Werke zu lesen als durch die aufeinander fußenden und mit allen möglichen anderen Gesetzen und Bestimmungen abgestimmten deutschen Corona-Maßregeln (und wahrscheinlich ist der Shakespeare auch verständlicher!). Aber es grassiert nun einmal eine Pandemie im Lande. Die Infektionswerte steigen deutschlandweit seit Tagen wieder dramatisch an, die vierte Welle mit der noch ansteckenderen Delta-Variante als ihre drei Vorgänger baut sich auf, um spätestens nach der Bundestagswahl im Herbst über uns hereinzubrechen.
Dem zu entgegnen ist heute die Thüringer Landesregierung aktiv geworden. Sie verkündete und erließ über ihr Gesundheitsministerium die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Gleichzeitig wurde das bereits angekündigte neue Frühwarnsystem in Dienstgestellt. Es besteht aus den Komponenten Leitindikator, Schutzwert sowie Belastungswert und sieht mehrere Warnstufen vor, bei denen die gerade geltenden Regeln vom Land und den Gebietskörperschaften verschärft oder abgemildert werden können.
Leitindikator bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt.
Den Schutzwert als zweiten Faktor bildet die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, welche die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst.
Und schließlich wird ein so genannter Belastungswert herangezogen, der die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.
Das klingt alles relativ kompliziert, erscheint aber wesentlich besser geeignet den Ist-Zustand abzubilden, als sich nur auf die 7-Tage-Inzidenz mit den unsicheren Testergebnissen zu verlassen.
Im Detail stellen sich die Warnstufen wie folgt dar:
Warnstufe 1
a) der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt,
Warnstufe 2
a) der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt,
Warnstufe 3
a) der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.
In der Verordnung heißt es dann: Durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sind die für die Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen.
Erreicht oder überschreitet der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer der oben aufgeführten Warnstufen, tritt die nächste verschärfende Warnstufe in Kraft.
Unterschreitet der Leitindikator dagegen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Mindestwert einer Warnstufe, tritt die nächst niedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung des Mindestwerts der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe mehr.
Welche Maßnahmen genau Anwendung finden und wie sie ausgeführt und gegebenenfalls gegen Widerstände durchgesetzt werden, das regeln die fünf Hauptpunkte Zielstellung, Allgemeine Arbeitshinweise, Lagebezogene Maßnahmen bei erhöhtem Infektionsgeschehen, Zustimmungs- und sonstige Beteiligungserfordernisse und Inkrafttreten. Die prägnante Überschrift des Papiers lautet: Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtiicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) in der Fassung vom 23. August 2021.
Darin finden sich Satzungeheuer wie dieses:
Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.
Damit Sie, liebe Leser, Ihre eigenen Lieblingssätze im Erlass finden können, hängen wir Ihnen das Werk als. pdf-Datei an diesen Beitrag an. Geregelt ist dort so gut wie alles; ob alles auch so justiziabel ist, wie es da steht, wird die Zukunft zeigen.
Im Teil, der sich den Ordnungswidrigkeiten und Ihrer Ahndung widmet, wird der Gesetzgeber mehr als deutlich. Dort heißt es nämlich: Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet."
Von den anschließend aufgeführten 20 Punkten, die bestraft werden können, werden in 15 Punkten die Veranstalter jedweder gesellschaftlicher Unternehmung bedroht, die mit dem Erlass für alles und jeden zuständig und verantwortlich gemacht werden.
Was das für den Mut, trotz der Pandemie eine Veranstaltung organisieren zu wollen bedeuten wird, wird sich ebenfalls in den nächsten Monaten zeigen.
Wie bei allen Erlässen seit der Zeit der Kleinfürsterei üblich gibt es natürlich auch Ausnahmen von der Regel. Sie heißen im Amtsdeutsch Geltungsvorbehalte und lesen sich so:
Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
Die heute erlassene Verordnung tritt am 24. August 2021in Kraft und mit Ablauf des 21. September 2021 wieder außer Kraft.
Olaf Schulze
Autor: oschVermutlich ist es einfacher, sich durch Shakespeare gesammelte Werke zu lesen als durch die aufeinander fußenden und mit allen möglichen anderen Gesetzen und Bestimmungen abgestimmten deutschen Corona-Maßregeln (und wahrscheinlich ist der Shakespeare auch verständlicher!). Aber es grassiert nun einmal eine Pandemie im Lande. Die Infektionswerte steigen deutschlandweit seit Tagen wieder dramatisch an, die vierte Welle mit der noch ansteckenderen Delta-Variante als ihre drei Vorgänger baut sich auf, um spätestens nach der Bundestagswahl im Herbst über uns hereinzubrechen.
Dem zu entgegnen ist heute die Thüringer Landesregierung aktiv geworden. Sie verkündete und erließ über ihr Gesundheitsministerium die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung. Gleichzeitig wurde das bereits angekündigte neue Frühwarnsystem in Dienstgestellt. Es besteht aus den Komponenten Leitindikator, Schutzwert sowie Belastungswert und sieht mehrere Warnstufen vor, bei denen die gerade geltenden Regeln vom Land und den Gebietskörperschaften verschärft oder abgemildert werden können.
Leitindikator bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt.
Den Schutzwert als zweiten Faktor bildet die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, welche die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst.
Und schließlich wird ein so genannter Belastungswert herangezogen, der die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.
Das klingt alles relativ kompliziert, erscheint aber wesentlich besser geeignet den Ist-Zustand abzubilden, als sich nur auf die 7-Tage-Inzidenz mit den unsicheren Testergebnissen zu verlassen.
Im Detail stellen sich die Warnstufen wie folgt dar:
Warnstufe 1
a) der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt,
Warnstufe 2
a) der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt,
Warnstufe 3
a) der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
b) der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.
In der Verordnung heißt es dann: Durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sind die für die Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen.
Erreicht oder überschreitet der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer der oben aufgeführten Warnstufen, tritt die nächste verschärfende Warnstufe in Kraft.
Unterschreitet der Leitindikator dagegen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Mindestwert einer Warnstufe, tritt die nächst niedrigere Warnstufe in Kraft; bei entsprechender Unterschreitung des Mindestwerts der Warnstufe 1 gilt keine Warnstufe mehr.
Welche Maßnahmen genau Anwendung finden und wie sie ausgeführt und gegebenenfalls gegen Widerstände durchgesetzt werden, das regeln die fünf Hauptpunkte Zielstellung, Allgemeine Arbeitshinweise, Lagebezogene Maßnahmen bei erhöhtem Infektionsgeschehen, Zustimmungs- und sonstige Beteiligungserfordernisse und Inkrafttreten. Die prägnante Überschrift des Papiers lautet: Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtiicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) in der Fassung vom 23. August 2021.
Darin finden sich Satzungeheuer wie dieses:
Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn sie nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der zu erwartenden Anzahl der teilnehmenden Personen, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden teilnehmenden Personen oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.
Damit Sie, liebe Leser, Ihre eigenen Lieblingssätze im Erlass finden können, hängen wir Ihnen das Werk als. pdf-Datei an diesen Beitrag an. Geregelt ist dort so gut wie alles; ob alles auch so justiziabel ist, wie es da steht, wird die Zukunft zeigen.
Im Teil, der sich den Ordnungswidrigkeiten und Ihrer Ahndung widmet, wird der Gesetzgeber mehr als deutlich. Dort heißt es nämlich: Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet."
Von den anschließend aufgeführten 20 Punkten, die bestraft werden können, werden in 15 Punkten die Veranstalter jedweder gesellschaftlicher Unternehmung bedroht, die mit dem Erlass für alles und jeden zuständig und verantwortlich gemacht werden.
Was das für den Mut, trotz der Pandemie eine Veranstaltung organisieren zu wollen bedeuten wird, wird sich ebenfalls in den nächsten Monaten zeigen.
Wie bei allen Erlässen seit der Zeit der Kleinfürsterei üblich gibt es natürlich auch Ausnahmen von der Regel. Sie heißen im Amtsdeutsch Geltungsvorbehalte und lesen sich so:
Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.
Die heute erlassene Verordnung tritt am 24. August 2021in Kraft und mit Ablauf des 21. September 2021 wieder außer Kraft.
Olaf Schulze
Downloads:
- Corona.Eindämmungserlass (1.235 kByte)



