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Mi, 10:54 Uhr
13.11.2019
Landespolitiker äußern sich

Abtauchen zwecklos –

TLfDI beschlagnahmt Datenträger

zu Kameradrohne in Wohnhaus. Dazu diese Meldung des Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) über das wie und warum...Update des TLfDI mit Änderung der Überschrift

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) hat am 12. November 2019 die Wohnung eines Drohnenbetreibers in Thüringen mit Hilfe der Polizei durchsucht. Beschlagnahmt worden sind dabei Datenträger, auf denen sich mutmaßlich Videoaufzeichnungen mit personenbeziehbaren Daten befinden, die mit der Drohne gemacht wurden.

Zum Hintergrund:

Ein Betroffener meldete sich beim TLfDI und teilte glaubwürdig mit, dass sein Nachbar in den Abendstunden eine Drohne fliegen lasse. Dabei habe der Pilot nicht immer Sichtkontakt, was darauf schließen lasse, dass die Steuerung mittels Videomonitor erfolge. Da die Drohne auch die Gärten der Nachbarn überfliege und in die Nähe der nachbarlichen Fenster u. a. auch die Schlafzimmerfenster gesteuert werde, hielt der TLfDI eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich. Damit bestand akuter Handlungsbedarf.

Der Gesetzgeber hat die Durchsuchung grundsätzlich auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde darf allerdings wegen des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht selbst ohne Weiteres Privatwohnungen durchsuchen. Es muss ein Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Dieses wägt zwischen dem durch die Maßnahme beeinträchtigten Grundrecht, nämlich der Unverletzlichkeit der Wohnung, und dem Verfolgungsinteresse des Staates ab. Da im vorliegenden Fall konkrete Tatsachen zur Verletzung der Privatsphäre vorlagen, die den Anfangsverdacht wesentlich überstiegen, erließ das Amtsgericht den vom TLfDI beantragten Durchsuchungsbeschluss. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten unter Zuhilfenahme der Polizei vollzogen werden.


Dr. Lutz Hasse (TLfDI): „Betroffene Bürger müssen eine unzulässige Drohnen-Videoüberwachung nicht hinnehmen. Sie können sich an den TLfDI wenden, der mit den gesetzlich vorgesehenen Instrumenten effektiv Abhilfe schaffen kann.“

Dr. Lutz Hasse

Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
www.tlfdi.de
Autor: khh

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