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Di, 15:09 Uhr
24.03.2015

Neue Regelungen für Kurzzeitkennzeichen

Ab 1. April gelten neue Regelungen für Kurzzeitkennzeichen, wie das BürgerServiceZentrum des Landratsamtes Nordhausen jetzt informiert. Danach darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind...

  • muss es einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt sein,
  • muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß des Pflichtversichungsgesetzes bestehen und
  • muss es ein Kurzzeitkennzeichen führen.
Künftig muss in den Begleitpapieren das Fahrzeug konkret benannt werden und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie, wenn erforderlich, über eine gültige Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO) verfügen. Die einzige Ausnahme davon ist die direkte Fahrt zu einer Prüfstelle oder Werkstatt im Zulassungsbezirk.

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Das Kennzeichen gilt wie bisher maximal fünf Tage ab der Zuteilung, hat jedoch ab sofort einen direkten Fahrzeugbezug. Durch die Neuregelung wird damit sichergestellt, dass mit dem zugeteilten Kennzeichen auch nur das angegebene, im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden darf. Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, allerdings darf dies dann nur für Fahrten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, der Durchführung von Haupt- und Sicherheitsprüfungen räumlich beschränkt genutzt werden.

Das Kurzzeitkennzeichen wird in der Zulassungsbehörde beantragt, die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständig ist. Für den Landkreis Nordhausen ist dies das BürgerServiceZentrum im Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3. Dem Halter wird ein Fahrzeugschein zugeteilt, in dem die erforderlichen Halter- und Fahrzeugdaten erfasst werden. Der Nachweis über diese Daten erbringt der Antragsteller wie folgt: den Standortnachweis z.B. über den Kaufvertrag, Vereinbarungen oder eine Bestätigung des Händlers/Verkäufers, die Halterdaten mit dem Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung und die Fahrzeugdaten mit den Fahrzeugpapieren, Typen- oder Einzelgenehmigungen.

Die Verwaltungskosten für ein Kurzzeitkennzeichen betragen nach der gegenwärtig geltenden Gebührenordnung 13,10 Euro zuzüglich eines Kennzeichens, das auch in der im BürgerServiceZentrum ansässigen oder einer anderen, im Umkreis befindlichen Prägestelle erworben werden kann. „Wir empfehlen, unser Online-Terminsystem zu nutzen und vorab einen Termin zu vereinbaren, um das jeweilige Anliegen schnellstmöglich zu erledigen“, sagt Sandra Hesse, Leiterin des BürgerServiceZentrums. „Vorteil einer vorherigen Terminreservierung ist nicht nur eine kurze Wartezeit, sondern auch eine Checkliste, die die Kunden mit ihrer Terminbestätigung per E-Mail erhalten, damit alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.“

Terminreservierungen sind unter www.landratsamt-nordhausen.de/terminvereinbarung.html oder unter der Rufnummer 03631 911730 während der Öffnungszeiten möglich. Das BürgerServiceZentrum hat montags von 8 bis 16 Uhr, dienstags und donnerstags von 8 bis 18 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr und jeden 2. Samstag im Monat von 9 bis 12 Uhr geöffnet. „Wir raten dazu, wenn möglich auf den Montag und Dienstag auszuweichen, da in der Regel am Donnerstagvormittag der Ansturm in der Zulassungsstelle am höchsten ist und es somit auch mal zu längeren Wartezeiten kommen kann“, so Sandra Hesse. Weitere Fragen zur Neuregelung beantworten gern die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde des BürgerServiceZentrums Nordhausen.
Autor: red

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