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Do, 10:57 Uhr
21.08.2014

Ein mal eins der Wahlen

Die Landtagswahl steht vor der Tür und mancher wird zum ersten Mal seinen Wählerwillen kundtun dürfen. Da ergeben sich oft noch einige Fragen. Wo kann ich wählen? Was muss ich mitnehmen? Und wie gestaltet sich die Sitzverteilung im Landtag? Diese und andere Fragen hat der Landeswahlleiter beantwortet...

Wo kann man seine Stimme abgeben?

Der Wahlraum, in dem der Wähler seine Stimme abgeben kann, steht auf der Wahlbenachrichtigung. Besitzer eines Wahlscheines können auch in einem anderen Wahlraum ihres Wahlkreises wählen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Briefwahl.


Welche Unterlagen/Dokumente muss man zur Wahl in den Wahlraum mitbringen?

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Grundsätzlich sollte zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder der Reisepass mitgenommen werden. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung erleichtert es den Wahlvorständen, den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis aufzufinden und durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises kann der Wahlberechtigte sich über seine Person eindeutig ausweisen, sofern dies verlangt wird.

Wer die Wahlbenachrichtigung verlegt hat, kann auch ohne diese wählen gehen. In diesem Fall muss der Reisepass oder Personalausweis mitgenommen werden.

Wer einen Wahlschein bekommen hat, muss den Wahlschein mitbringen – dies gilt auch dann, wenn er in seinem „eigenen“ Wahlraum wählen möchte.

Was muss ich tun, wenn ich die Wahlbenachrichtigung noch nicht erhalten habe?

Jeder wahlberechtigte Bürger Thüringens muss seine Wahlbenachrichtigung für die Wahl des 6. Thüringer Landtags bis spätestens 24. August 2014 erhalten haben. Wenn dies nicht der Fall ist und man glaubt, im Freistaat Thüringen wahlberechtigt zu sein, sollte man sich auf jeden Fall mit der Gemeindebehörde (Wahlamt) am Ort der Hauptwohnung in Verbindung setzen.

Dort kann nachgeprüft werden, ob man im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch warum die Wahlbenachrichtigung einen noch nicht erreicht hat. Wer (noch) nicht im Wählerverzeichnis steht, kann Einspruch erheben und die Aufnahme beantragen. Das ist allerdings nur in der Woche vom 25. bis 29. August 2014 möglich.

Kann man sich bei der Stimmabgabe helfen lassen oder Hilfsmittel verwenden (Wahlschablone)?

Wähler, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen nicht lesen oder den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen können, dürfen eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Zur Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes bestimmt werden.
Die Hilfsperson muss den Stimmzettel entsprechend dem Willen des Wählers kennzeichnen und Kenntnisse, die sie dabei erlangt, geheim halten. Blinde und sehbehinderte Wähler können zur Kennzeichnung des Stimmzettels eine Wahlschablone verwenden.

Bestellen kann man die Wahlschablone und eine dazugehörige Hör-CD unter der Telefonnummer des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen 03643 742907. Mitglieder des Blinden- und Sehbehindertenverbandes erhalten die Wahlschablone und die Hör-CD ohne vorherige Meldung zugesandt.

Unter welchen Umständen ist meine Stimme ungültig?

Abgegebene Stimmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch den Wahlvorstand für ungültig erklärt. Wahlkreis- oder Landesstimme sind ungültig, wenn der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder Zusätze, Vorbehalte und Anmerkungen zu Bewerbern enthält.

Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, so ist nur die Wahlkreisstimme ungültig. Die Landesstimme (Zweitstimme) ist gültig, da die Landesliste in ganz Thüringen einheitlich ist.

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist nur die nicht abgegebene Stimme ungültig. Wahlkreis- und Landesstimme sind ungültig, wenn der Stimmzettel keinerlei Kennzeichnungen enthält, d.h. leer abgegeben wurde.
Weiterhin sind beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt wurde. Wird ein Strich quer über das gesamte Blatt gezogen, werden ebenfalls beide Stimmen für ungültig erklärt.

In welchem Zeitraum ist der Wahlraum geöffnet?

Der Wahlraum ist durchgängig von 8 bis 18 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Wann und durch wen wird das Wahlergebnis ermittelt?
Das vorläufige Wahlergebnis wird im Wahlbezirk durch den Wahlvorstand unmittelbar im Anschluss an die Wahl – also ab 18 Uhr am Wahlsonntag – ermittelt. Wie die gesamte Wahlhandlung sind auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich.

Das offizielle amtliche Wahlergebnis wird auf der Homepage des Landeswahlleiters unter www.wahlen.thueringen.de veröffentlicht. Außerdem macht er das Wahlergebnis im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt.

Wahlforschungsinstitute berichten am Wahlabend aufgrund von Prognosen bzw. Hochrechnungen. Diese Prognosen und Hochrechnungen stellen jedoch kein amtliches Wahlergebnis dar und werden ab 18 Uhr auf Basis von Wählerbefragungen veröffentlicht.

Wie werden die Sitze im Landtag auf die einzelnen Bewerber verteilt?

In den 44 Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. An diese in den Wahlkreisen direkt gewählten Kandidaten (Direktkandidaten) werden 50 % der gesamten Landtagssitze (88) vergeben.

Die verbleibende Sitzzahl (44) wird auf die Parteien, die die (5 %) Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt.
Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitzen werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Autor: red

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