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Mo, 10:35 Uhr
16.04.2012

Richter Kropp: Mehr Selbstbehalt

Ein Fall, wie er in jeder Familie vorkommen kann: Der volljährige Sohn ist psychisch erkrankt, erwerbsunfähig und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Landkreis des Kyffhäuserkreises leistet Hilfe zum Leben und begehrt die Zahlung übergegangenen Unterhaltes von der Mutter des Sohnes...


Diese verfügt über ein Nettoeinkommen von 1385 Euro und soll Rückstände von 1526 Euro zahlen. Denn der Selbstbehalt beim Unterhalt volljähriger Kinder ist in der Düsseldorfer Tabelle auf 1150 Euro begrenzt, wobei die Düsseldorfer Richter volljährige Kinder in der Ausbildung im Blick hatten.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht Sondershausen jetzt diesen Selbstbehalt auf 1400 Euro erhöht. Somit liegt die Mutter zurzeit unter dem Selbstbehalt und muss keinen Unterhalt an ihr Kind oder an den Landkreis zahlen. Dies kann sich nur ändern, wenn sie mehr verdient und dann über dieser Grenze liegt.

Familienrichter Christian Kropp begründete seine Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der 2002 schon gesagt hatte, dass die Grenzwerte der Düsseldorfer Tabelle nicht starr seien. Der Richter hatte die finanziellen Verhältnisse der Mutter im Einzelfall überprüft. Diese benötigt ihr Geld für alltägliche Ausgaben, PKW, Versicherungen. 2009 ist ein Eigenheim erworben worden, für das Kredite zu zahlen sind.

„Ganz normale Verhältnisse“, so der Richter, der den Antrag des Landkreises abwies. Anders wäre zu urteilen, wenn die Mutter ihr Geld für Luxusartikel ausgäbe bzw. teuren Hobbys nachgehe. Bei einem durchschnittlichen Verdienst und durchschnittlichen Ausgaben müssen in manchen Fällen die Solidargemeinschaft für die Zahlung des Unterhalts und anderer Ausgaben einspringen.

Für volljährige Kinder, die keiner Beschäftigung nachgingen und dann bedürftig würden, sei es nicht Aufgabe der Eltern sich gänzlich einzuschränken.
Nach dieser Rechtsprechung muss nur zahlen, wer mehr als 1400 Euro verdient bzw. luxuriösen Dingen frönt.
Der Landkreis des Kyffhäuserkreises hat Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Thüringer Oberlandesgericht eingelegt. Beruft er sich doch auf die Entscheidung eines sächsischen Amtsgerichts, das eine Erhöhung des Selbstbehaltes wie das Amtsgericht Sondershausen nicht vorgenommen hatte.
Autor: nnz

Kommentare
Wolfi65
16.04.2012, 12.54 Uhr
Nicht nachvollziehbar!
In diesem Fall der unterhaltspflichtigen Mutter, wird ihr "einfach" ein erhöhter Selbstbehalt eingeräumt. Finde ich ja nicht schlecht, doch wer hat denn bei Anderen Zahlvätern und Müttern einen höheren Selbsbehalt berechnet?

Seit wann interessiert die Amtsrichter, dass ein Auto,Eigenheim,Versicherungen usw. bezahlt werden müssen? Meine Mutter hat mir mit ihrer kleinen Rente die Fahrten und die Zweitwohnung im Westen Deutschlands mitgesponsert, damit ich auf dem Papier noch Arbeit hatte und das Jugendamt nicht wieder einen Ansatzpunkt hatte, um mich wegen Unterhaltspflichtverletzung vor den Richter zu ziehen.

Selbst diese Gerichtskosten musste ich noch aufbringen und bekam eine Eintragung ins Führungszeugnis, welche sich bei Firmen die an den Öffentlichen Dienst angelehnt sind, gut machen. Aber um solche Dinge brauche ich mir keine Sorgen mehr machen, denn der Staat zahlt jetzt für mich und wenn es draußen regnet und oder Schneit, dann drehe ich auf Staatskosten die Heizung auf.

Und für Lange Weile gibt es ja noch das Internet und die NNZ.
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