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Richter Kropp: Mehr Selbstbehalt

Montag, 16. April 2012, 10:35 Uhr
Ein Fall, wie er in jeder Familie vorkommen kann: Der volljährige Sohn ist psychisch erkrankt, erwerbsunfähig und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Landkreis des Kyffhäuserkreises leistet Hilfe zum Leben und begehrt die Zahlung übergegangenen Unterhaltes von der Mutter des Sohnes...


Diese verfügt über ein Nettoeinkommen von 1385 Euro und soll Rückstände von 1526 Euro zahlen. Denn der Selbstbehalt beim Unterhalt volljähriger Kinder ist in der Düsseldorfer Tabelle auf 1150 Euro begrenzt, wobei die Düsseldorfer Richter volljährige Kinder in der Ausbildung im Blick hatten.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht Sondershausen jetzt diesen Selbstbehalt auf 1400 Euro erhöht. Somit liegt die Mutter zurzeit unter dem Selbstbehalt und muss keinen Unterhalt an ihr Kind oder an den Landkreis zahlen. Dies kann sich nur ändern, wenn sie mehr verdient und dann über dieser Grenze liegt.

Familienrichter Christian Kropp begründete seine Entscheidung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, der 2002 schon gesagt hatte, dass die Grenzwerte der Düsseldorfer Tabelle nicht starr seien. Der Richter hatte die finanziellen Verhältnisse der Mutter im Einzelfall überprüft. Diese benötigt ihr Geld für alltägliche Ausgaben, PKW, Versicherungen. 2009 ist ein Eigenheim erworben worden, für das Kredite zu zahlen sind.

„Ganz normale Verhältnisse“, so der Richter, der den Antrag des Landkreises abwies. Anders wäre zu urteilen, wenn die Mutter ihr Geld für Luxusartikel ausgäbe bzw. teuren Hobbys nachgehe. Bei einem durchschnittlichen Verdienst und durchschnittlichen Ausgaben müssen in manchen Fällen die Solidargemeinschaft für die Zahlung des Unterhalts und anderer Ausgaben einspringen.

Für volljährige Kinder, die keiner Beschäftigung nachgingen und dann bedürftig würden, sei es nicht Aufgabe der Eltern sich gänzlich einzuschränken.
Nach dieser Rechtsprechung muss nur zahlen, wer mehr als 1400 Euro verdient bzw. luxuriösen Dingen frönt.
Der Landkreis des Kyffhäuserkreises hat Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Thüringer Oberlandesgericht eingelegt. Beruft er sich doch auf die Entscheidung eines sächsischen Amtsgerichts, das eine Erhöhung des Selbstbehaltes wie das Amtsgericht Sondershausen nicht vorgenommen hatte.
Autor: nnz

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