Mi, 15:29 Uhr
29.06.2011
Zwischen 4,20 und 4,60
In der kommenden Kreistagssitzung in der nächsten Woche wird die neu erarbeitete Richtlinie diskutiert, die die Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII regelt. Hier die ersten Einzelheiten...
Dieser Entwurf basiert auf einem so genannten schlüssigen Konzept, welches das Bundessozialgericht in seiner Rechtssprechung fordert. Dafür hat das Landratsamt gemeinsam mit dem Jobcenter des Landkreises Nordhausen mehr als 7.000 Mietverhältnisse erhoben, von denen 6.100 Verträge in die Auswertung einbezogen werden konnten. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen unter 30 Quadratmeter und Wohnungen, die einen festgelegten Mindeststandard nicht erfüllten.
Im Landkreis gibt es rund 30.000 Mietwohnungen, so dass die vom Bundessozialgericht geforderte Untersuchung von zehn Prozent des Wohnungsbestandes um mehr als das Doppelte übertroffen wird. Die im Fachbereich Soziales und im Jobcenter vorliegenden Mietverträge wurden nicht zur Bewertung herangezogen, da diese unter der Vorgabe der derzeit geltenden Vorschriften geschlossen wurden. Mit dieser neuen Richtlinie erfüllen wir die Vorgaben der Sozialgerichtsbarkeit und tragen der Entwicklung am Wohnungsmarkt Rechnung., so die zuständige Beigeordnete des Landkreises Loni Grünwald (LINKE).
Um den abstrakt angemessenen Standard in einen Euro-Betrag zu übersetzen, wird die Verordnung zur Regelsatzberechnung genutzt. Demnach werden die Verbrauchsausgaben der unteren 20 Prozent der Bevölkerung, gemessen am Nettoeinkommen, betrachtet, ausgenommen sind dabei die Empfänger der sozialen Grundsicherungssysteme. Aus diesem Wert und der Zahl der Leistungsberechtigten im Landkreis Nordhausen ergibt sich eine Kappungsgrenze bei 30 Prozent des verfügbaren Wohnraums, die den angemessenen Standard im Landkreis widerspiegelt.
Für eine genauere Beschreibung des Quadratmeterpreises hat der Landkreis für die neue Richtlinie außerdem den Wohnungsmarkt regional und nach Wohnungsgröße untersucht. Dadurch ergeben sich mehrere differenzierte Preise und nicht wie bislang ein Richtwert. Gebildet wurden neun Vergleichsräume, die im Wesentlichen mit den Gebietskörperschaften übereinstimmen, wobei die Ortsteile von Nordhausen dem ländlichen Raum zugeordnet sind.
Die Beschlussvorlage für den Kreistag basiert auf den Untersuchungen der Bestandsmieten, also aus Verträgen, die vor 2010 geschlossen wurden und hat den Quadratmeterpreis von 4,20 Euro, den die bisherige Richtlinie festlegt, weitest gehend bestätigt. Dort, wo die Datenauswertung einen geringeren als den bisherigen Angemessenheitswert von 4,20 Euro ergab, wird Bestandsschutz gewährt und der bisherige höhere Wert zugrunde gelegt.
Die Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße beruht auf einer Thüringer Verwaltungsvorschrift, die beispielsweise für eine Person eine Wohnung zwischen 30 und 45 Quadratmeter vorschlägt oder für eine vierköpfige Familie 75 bis 90 Quadratmeter. Die so ermittelten Quadratmeterpreise der Grundmiete bewegen sich zwischen 4,20 und 4,60 Euro. Diese Werte werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Die neue Richtlinie geht auf die Forderung des Bundessozialgerichts ein, beim angemessenen Bedarf für Heizung auf den bundesweiten Heizkostenspiegel zurückzugreifen, da es keine alternativen ortsspezifischen Daten gibt.
Autor: nnzDieser Entwurf basiert auf einem so genannten schlüssigen Konzept, welches das Bundessozialgericht in seiner Rechtssprechung fordert. Dafür hat das Landratsamt gemeinsam mit dem Jobcenter des Landkreises Nordhausen mehr als 7.000 Mietverhältnisse erhoben, von denen 6.100 Verträge in die Auswertung einbezogen werden konnten. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen unter 30 Quadratmeter und Wohnungen, die einen festgelegten Mindeststandard nicht erfüllten.
Im Landkreis gibt es rund 30.000 Mietwohnungen, so dass die vom Bundessozialgericht geforderte Untersuchung von zehn Prozent des Wohnungsbestandes um mehr als das Doppelte übertroffen wird. Die im Fachbereich Soziales und im Jobcenter vorliegenden Mietverträge wurden nicht zur Bewertung herangezogen, da diese unter der Vorgabe der derzeit geltenden Vorschriften geschlossen wurden. Mit dieser neuen Richtlinie erfüllen wir die Vorgaben der Sozialgerichtsbarkeit und tragen der Entwicklung am Wohnungsmarkt Rechnung., so die zuständige Beigeordnete des Landkreises Loni Grünwald (LINKE).
Um den abstrakt angemessenen Standard in einen Euro-Betrag zu übersetzen, wird die Verordnung zur Regelsatzberechnung genutzt. Demnach werden die Verbrauchsausgaben der unteren 20 Prozent der Bevölkerung, gemessen am Nettoeinkommen, betrachtet, ausgenommen sind dabei die Empfänger der sozialen Grundsicherungssysteme. Aus diesem Wert und der Zahl der Leistungsberechtigten im Landkreis Nordhausen ergibt sich eine Kappungsgrenze bei 30 Prozent des verfügbaren Wohnraums, die den angemessenen Standard im Landkreis widerspiegelt.
Für eine genauere Beschreibung des Quadratmeterpreises hat der Landkreis für die neue Richtlinie außerdem den Wohnungsmarkt regional und nach Wohnungsgröße untersucht. Dadurch ergeben sich mehrere differenzierte Preise und nicht wie bislang ein Richtwert. Gebildet wurden neun Vergleichsräume, die im Wesentlichen mit den Gebietskörperschaften übereinstimmen, wobei die Ortsteile von Nordhausen dem ländlichen Raum zugeordnet sind.
Die Beschlussvorlage für den Kreistag basiert auf den Untersuchungen der Bestandsmieten, also aus Verträgen, die vor 2010 geschlossen wurden und hat den Quadratmeterpreis von 4,20 Euro, den die bisherige Richtlinie festlegt, weitest gehend bestätigt. Dort, wo die Datenauswertung einen geringeren als den bisherigen Angemessenheitswert von 4,20 Euro ergab, wird Bestandsschutz gewährt und der bisherige höhere Wert zugrunde gelegt.
Die Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße beruht auf einer Thüringer Verwaltungsvorschrift, die beispielsweise für eine Person eine Wohnung zwischen 30 und 45 Quadratmeter vorschlägt oder für eine vierköpfige Familie 75 bis 90 Quadratmeter. Die so ermittelten Quadratmeterpreise der Grundmiete bewegen sich zwischen 4,20 und 4,60 Euro. Diese Werte werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Die neue Richtlinie geht auf die Forderung des Bundessozialgerichts ein, beim angemessenen Bedarf für Heizung auf den bundesweiten Heizkostenspiegel zurückzugreifen, da es keine alternativen ortsspezifischen Daten gibt.

