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Mo, 10:26 Uhr
03.08.2009

Richter Kropp: Kurioses (Teil 2)

Das Jugendstrafrecht dient vor allem der Erziehung junger Menschen. So ist dort auch nur von Sanktionen die Rede, nicht von Strafen wie bei Erwachsenen. Das beste Mittel, auf die Jugend erzieherisch noch Einfluss zu haben, ist die Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden...


Hierzu sind die Gerichte auf die Mitarbeit privater Vereine angewiesen, die solche Arbeitsstunden vermitteln und auch überwachen. Nach Erfüllung der Stunden dokumentiert dies ein Zettel, mit dem gegenüber dem Gericht die Erfüllung der Auflage nachgewiesen wird. Bei Nichterfüllung warten auf die jungen Leute Arrest und ähnliche schärfere Zuchtmittel. Bei der Überwachung dieser Stunden und des dazugehörenden Zettels gibt es immer Kurioses zu berichten.

Vor Jahren machte ein Fall vor dem Sondershäuser Amtsgericht Schlagzeilen, bei dem ein Jugendlicher den Stundenzettel gefälscht hatte, um vor Gericht die Erfüllung der Auflage zu dokumentieren. Da diese Fälschung stümperhaft war und auch keinen Stempel der Arbeitsstelle aufwies, flog das Ganze auf. Der junge Mann wurde zudem wegen Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Seine Stunden musste er trotzdem erbringen.

In einem neueren Fall hatte es das Amtsgericht Sondershausen mit dem Arbeitsort eines Jugendlichen zu tun. Normalerweise werden gerichtliche Arbeitsstunden nur bei ausgewählten Stellen, etwa im Bereich des Naturschutzes, bei Gemeinden oder in Tierheimen absolviert. Keineswegs sind die jungen Leute verpflichtet, etwa den Hof eines Amtsgerichtes zu putzen.

Norman B. (16, Name geändert) war wegen Sachbeschädigung zu einer Stundenzahl von 150 verurteilt worden. 23 Stunden hatte er bei seiner Gemeinde absolviert. Dann gab es Schwierigkeiten mit dieser Stelle, und er benötigte dringend eine neue Arbeitsmöglichkeit. Denn der Sondershäuser Jugendrichter Christian Kropp war für das Verfahren verantwortlich und bei dem kommt es bei Nichterfüllung einer Auflage schnell zu einem vierwöchigen Dauerarrest.

Dann kam B. auf die verhängnisvolle Idee, sich die Arbeitsstunde selbst zu suchen. Bei einem Sonderhäuser Döner-Imbiss wurde er fündig. Der Besitzer nahm die kostenlose Arbeitskraft für die restlichen 127 Stunden freudig bei sich auf. Gerne bescheinigte er dem jungen Mann die Erfüllung der Auflage mit seinem großen Firmenstempel. Immerhin war diesmal die Bescheinigung nicht getürkt.

Doch der vermittelnde Verein und Amtsrichter Kropp hatten für diese Form privater Arbeitsverschaffung kein Verständnis: 127 Stunden muss B. nacharbeiten, und zwar bei einer ordnungsgemäß registrierten Stelle. Denn nur da ist Verlass auf eine richtige Arbeitserfüllung.

Das Gericht war zudem großzügig und hat die Frist zur Erbringung der Stunden großzügig verlängert. Diesmal wird Norman B. jedoch bei seiner Arbeit besonders kontrolliert.
Autor: nnz/kn

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