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Mi, 10:32 Uhr
06.05.2009

Richter Kropp und der Unterhalt

Alfred A. (Name geändert) ist zurzeit arbeitslos und erhält 351 Euro Hartz IV. Seine frühere Lebensgefährtin hat ihn jetzt auf Zahlung des Mindestunterhalts für das siebenjährige gemeinsame Kind Lisa-Marie vor dem Amtsgericht Sondershausen verklagt.


Dies ist ein typischer Fall aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, den Familienrichter Christian Kropp heute der Presse vorstellte. In diesem Bereich vermeldet das Amtsgericht konstant hohe und ansteigende Zahlen.

Gegenüber Kindern besteht für den leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten, im Regelfall den Vater, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, trotz Arbeitslosigkeit und Meldung beim Arbeitsamt darüber hinaus sich wie ein Berufstätiger um Arbeit zu bemühen. Die Rechtsprechung, beispielsweise des Thüringer Oberlandesgerichts, verlangt die Vorlage von bis zu 20 ernsthaften Bemühungen um Arbeit pro Monat, ggf. bundesweit und in anderen Berufen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist sogar ein Umzug in ein anderes Bundesland zuzumuten, wenn er dort eine besser bezahlte Arbeit finden kann.

Für A. bedeutet das, dass er sich gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht auf seine Arbeitslosigkeit und den so genannten Selbstbehalt von zur Zeit 770 Euro berufen kann. Er ist gehalten, sich in dem genannten Umfang um Arbeit zu bemühen und dies nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis im Familienverfahren nicht, so hat er den zurzeit gültigen Mindestunterhalt zu zahlen, der sich nach dem Alter des Kindes richtet. Für Lisa-Marie muss A. 322 Euro nach der Thüringer Tabelle zahlen, wovon das hälftige Kindergeld noch abzuziehen ist.

Die Nichtzahlung der geforderten Unterhaltssumme bedeutet nicht nur eine steigende Schuldensumme für die Zukunft, sondern auch eine Straftat, für die der Gesetzgeber Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen hat. Im Regelfall erhalten in der Praxis der Gerichte auch Ersttäter in diesem Bereich sogleich eine kurzfristige Freiheitsstrafe.

Der vom Amtsgericht vorgestellte Fall gilt im Übrigen auch für Unterhaltspflichtige, die knapp über dem genannten Selbstbehalt liegen. Auch hier besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts gegenüber minderjährigen Kindern in der Weise, dass gegebenenfalls eine Arbeitsstelle in den alten Bundesländern zuzüglich Umzuges oder eine weitere Beschäftigung zu suchen ist.

Manchem mag das hart erscheinen, jedoch haben die Kleinen kein eigenes Einkommen. Ansonsten müsste der Staat und damit wir alle als Steuerzahler für den nicht selten faulen Vater einspringen.
Autor: nnz/kn

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