Di, 16:02 Uhr
02.09.2008
Richter Kropp und der Nachbarstreit
In Etzleben im Kyffhäuserkreis tobt ein besonderer Nachbarschaftsstreit, und zwar zwischen einem Maurerbetrieb und einer Fahrlehrer. Zu dieser besonderen Paarung kam es, als der Fahrlehrer den Maurer vor einiger Zeit wegen einer angeblichen Lärmbelästigung anzeigte.
Fragen des Baurechts spielten dabei eine Rolle, Verfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen folgten. Jetzt folgten Anzeigen des Maurers gegen den Fahrlehrer. Am 04.12.2007 sollte dieser sein Fahrzeug gegen 18.30 h quer zur Straße An der Lossa gestellt haben, um einen Zeugen an der Weiterfahrt zu seiner Garage zu hindern. Dabei sollen die Worte Schakal, Arschloch, Assi, Wichser, Schwuler gefallen sein. Am 13.03.2008 soll dieser zudem den Maurer mit den Worten Dreckschwein, als nächstes kommt deine Scheune und dann deine Beerdigung bedroht haben.
Diese Vorgänge brachte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit zwei Strafbefehlen in Höhe von 1200,- € und 600,- € vor das zuständige Amtsgericht in Sondershausen. Eine Strafrichterin erließ diese, der Fahrlehrer legte dagegen Einspruch ein.
In der folgenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sondershausen standen sich beide Parteien unversöhnlich gegenüber. Der Fahrlehrer stritt ab, solche Äußerungen getätigt bzw. den PKW quer zur Straße gestellt zu haben, um den Weg zu versperren, der Maurer blieb bei seiner ursprünglichen Aussage.
In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten, auf diese Formel könnte man die Entscheidung der Sondershäuser Strafrichterin bringen, die den Fahrlehrer freisprach. Angesichts fehlender neutraler Zeugen blieb das Verfahren in der Sphäre gegenseitiger Vorwürfe, so dass das Gericht sichere Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht treffen konnte. Auch war nicht auszuschließen, dass es sich bei dem unstreitigen Fahrmanöver des Fahrlehrers um ein schlichtes Wendemanöver gehandelt hatte.
Es ist zu befürchten, dass es in diesem besonderen Fall eine Fortsetzung geben wird.
Autor: nnzFragen des Baurechts spielten dabei eine Rolle, Verfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen folgten. Jetzt folgten Anzeigen des Maurers gegen den Fahrlehrer. Am 04.12.2007 sollte dieser sein Fahrzeug gegen 18.30 h quer zur Straße An der Lossa gestellt haben, um einen Zeugen an der Weiterfahrt zu seiner Garage zu hindern. Dabei sollen die Worte Schakal, Arschloch, Assi, Wichser, Schwuler gefallen sein. Am 13.03.2008 soll dieser zudem den Maurer mit den Worten Dreckschwein, als nächstes kommt deine Scheune und dann deine Beerdigung bedroht haben.
Diese Vorgänge brachte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit zwei Strafbefehlen in Höhe von 1200,- € und 600,- € vor das zuständige Amtsgericht in Sondershausen. Eine Strafrichterin erließ diese, der Fahrlehrer legte dagegen Einspruch ein.
In der folgenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sondershausen standen sich beide Parteien unversöhnlich gegenüber. Der Fahrlehrer stritt ab, solche Äußerungen getätigt bzw. den PKW quer zur Straße gestellt zu haben, um den Weg zu versperren, der Maurer blieb bei seiner ursprünglichen Aussage.
In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten, auf diese Formel könnte man die Entscheidung der Sondershäuser Strafrichterin bringen, die den Fahrlehrer freisprach. Angesichts fehlender neutraler Zeugen blieb das Verfahren in der Sphäre gegenseitiger Vorwürfe, so dass das Gericht sichere Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nicht treffen konnte. Auch war nicht auszuschließen, dass es sich bei dem unstreitigen Fahrmanöver des Fahrlehrers um ein schlichtes Wendemanöver gehandelt hatte.
Es ist zu befürchten, dass es in diesem besonderen Fall eine Fortsetzung geben wird.


