Di, 20:30 Uhr
02.09.2008
Die Rentenzahlung geht weiter
In einem Streit mit der Rentenversicherung zum Thema Erwerbsminderungsrente gab es eine Entscheidung: Das Sozialgericht entschied: Die Rentenzahlung geht weiter.Die Hintergründe erfahren Sie hier...
Frau L wurde mit Bescheid der Rentenversicherung vom 18. August 2000 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zuerkannt. Damit meinte sie, ausgesorgt zu haben und versorgt zu sein bis zum Lebensende. Da hatte sie die Rechnung aber nicht mit dem Wirt, sprich ihrer Rentenversicherung, gemacht. Nach drei Jahren überprüfte die Deutsche Rentenversicherung, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin gebessert hätte und schickte sie zur erneuten Begutachtung. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin arbeitsfähig sei und bescheinigte eine Besserung des Gesundheitszustandes, was eine Entziehung der Rente zur Folge hatte.
Frau L wandte sich an den Sozialverband VdK, dessen Mitglied sie ist, um rechtlichen Beistand. Der Rechtsschutz des Sozialverbandes übernahm kostenlos ihre Vertretung vor dem Sozialgericht. Ein Fehler der Rentenversicherung wurde entdeckt. Sie hatte im Jahr 2000 die Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt, ohne mittels ärztlichem Gutachten die Schwere der erwerbsmindernd wirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen exakt für den Zeitpunkt der Rentenbewilligung festgestellt haben.
Das sollte dann auch den Ausschlag geben. Trotz mehrfacher Gutachten, welche der Klägerin bescheinigten, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen könne und dass sie zumindest halbtags belastbar sei, gelang es der Rentenversicherung nicht nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu den (nicht exakten) Feststellungen, die zur Bejahung der Rente im Jahre 2000 geführt hatten, gebessert habe. Demzufolge konnten alle Versuche, einen Besserungsnachweis zu erbringen, nur Vermutungen sein. Ein konkreter Besserungsnachweis ist jedoch in jedem Fall vom Rententräger zu führen, wenn er behauptet, dass die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten Rentenbewilligung nicht mehr vorliegen.
So hat das Sozialgericht Nordhausen für Recht erkannt, dass alle Gutachten nur auf Vermutungen basieren. Ein Besserungsnachweis war durch die Versicherung nicht zu führen. Im Urteil heißt es "entscheidend ist im Ergebnis aber, dass die Beklagte (also die Versicherung) im Hinblick auf die Veränderung der gesundheitlichen Situation den Beweis führen muss. Hat zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung der Rente eine Fehlentscheidung vorgelegen, so muss diese bewilligte Rente auch für die Zukunft fortgeführt werden, weil die Beklagte eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu beweisen hat."
Die Klägerin darf sich nunmehr darüber freuen, dass ihre Rente bis zum Eintritt ihrer Altersrente weitergezahlt werden muss und dass ein solcher Besserungsbeweis auch in möglichen anderen Prozessen nicht zu führen ist. Das Verfahren dauerte fast fünf Jahre. Frau L konnte sich auf die Vertretung des Sozialverbandes verlassen mit dem Ergebnis, dass eine Nachzahlung vom 01.10.2003 bis 30.07.2008 in Höhe von 50.578,03 € und eine monatliche Rentenleistung von 909,73 € ausgezahlt wird. Die Ausdauer und Mitgliedschaft im Sozialverband VdK haben sich also gelohnt.
Birgit Zörkler, VdK-Bezirksgeschäftsstelle Nordthüringen
Autor: nnz/knFrau L wurde mit Bescheid der Rentenversicherung vom 18. August 2000 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zuerkannt. Damit meinte sie, ausgesorgt zu haben und versorgt zu sein bis zum Lebensende. Da hatte sie die Rechnung aber nicht mit dem Wirt, sprich ihrer Rentenversicherung, gemacht. Nach drei Jahren überprüfte die Deutsche Rentenversicherung, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin gebessert hätte und schickte sie zur erneuten Begutachtung. Der Gutachter stellte fest, dass die Klägerin arbeitsfähig sei und bescheinigte eine Besserung des Gesundheitszustandes, was eine Entziehung der Rente zur Folge hatte.
Frau L wandte sich an den Sozialverband VdK, dessen Mitglied sie ist, um rechtlichen Beistand. Der Rechtsschutz des Sozialverbandes übernahm kostenlos ihre Vertretung vor dem Sozialgericht. Ein Fehler der Rentenversicherung wurde entdeckt. Sie hatte im Jahr 2000 die Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt, ohne mittels ärztlichem Gutachten die Schwere der erwerbsmindernd wirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen exakt für den Zeitpunkt der Rentenbewilligung festgestellt haben.
Das sollte dann auch den Ausschlag geben. Trotz mehrfacher Gutachten, welche der Klägerin bescheinigten, dass sie leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen könne und dass sie zumindest halbtags belastbar sei, gelang es der Rentenversicherung nicht nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu den (nicht exakten) Feststellungen, die zur Bejahung der Rente im Jahre 2000 geführt hatten, gebessert habe. Demzufolge konnten alle Versuche, einen Besserungsnachweis zu erbringen, nur Vermutungen sein. Ein konkreter Besserungsnachweis ist jedoch in jedem Fall vom Rententräger zu führen, wenn er behauptet, dass die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten Rentenbewilligung nicht mehr vorliegen.
So hat das Sozialgericht Nordhausen für Recht erkannt, dass alle Gutachten nur auf Vermutungen basieren. Ein Besserungsnachweis war durch die Versicherung nicht zu führen. Im Urteil heißt es "entscheidend ist im Ergebnis aber, dass die Beklagte (also die Versicherung) im Hinblick auf die Veränderung der gesundheitlichen Situation den Beweis führen muss. Hat zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung der Rente eine Fehlentscheidung vorgelegen, so muss diese bewilligte Rente auch für die Zukunft fortgeführt werden, weil die Beklagte eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu beweisen hat."
Die Klägerin darf sich nunmehr darüber freuen, dass ihre Rente bis zum Eintritt ihrer Altersrente weitergezahlt werden muss und dass ein solcher Besserungsbeweis auch in möglichen anderen Prozessen nicht zu führen ist. Das Verfahren dauerte fast fünf Jahre. Frau L konnte sich auf die Vertretung des Sozialverbandes verlassen mit dem Ergebnis, dass eine Nachzahlung vom 01.10.2003 bis 30.07.2008 in Höhe von 50.578,03 € und eine monatliche Rentenleistung von 909,73 € ausgezahlt wird. Die Ausdauer und Mitgliedschaft im Sozialverband VdK haben sich also gelohnt.
Birgit Zörkler, VdK-Bezirksgeschäftsstelle Nordthüringen


