Mo, 10:16 Uhr
07.04.2008
Richter Kropp: Die Sache mit dem Strafantrag
Gewalt in der Familie nimmt zu, zumal die Strafverfolgungsbehörden in diesem Bereich recht sensibel reagieren. So ist die Vergewaltigung in der Ehe seit einiger Zeit auch unter Strafe gestellt. Jedoch ist die Wirklichkeit solcher Verfahren vor Gericht oftmals eine andere...
Zunächst zeigt meist die Ehefrau den Ehemann wegen Schlägen an, wie in dem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen, wo ein Mann im Mai vergangenen Jahres seine Frau gewürgt und dann mit der Faust in das Gesicht geschlagen haben soll. Die Ehefrau soll dadurch Würgemale am Hals und ein Hämatom in der rechten Gesichtshälfte erlitten haben.
In solchen Fällen wird sich nicht selten innerfamiliär geeinigt, spätestens dann wenn ein Strafbefehl ins Haus flattert, wie im vorliegenden Fall am 20.09.2007, als das Amtsgericht Sondershausen diesen gegen den 32jährigen Täter erließ. Vor Gericht verweigert dann der Ehemann die Aussage, die Ehefrau beruft sich auf ihr gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Weitere Zeugen gibt es im Regelfall nicht, so dass der Täter freizusprechen ist. Die Kosten und seine notwendigen Auslagen hat dann die Staatskasse zu tragen.
Im vorgestellten Fall sind jetzt ein findiger Staatsanwalt und der Sondershäuser Amtsrichter Christian Kropp einen anderen Weg gegangen. Nachdem die Ehefrau den Strafantrag zurückgenommen hatte, der Voraussetzung für die Strafverfolgung ist, erklärte der Staatsanwalt im Termin vor dem Amtsgericht Sondershausen die Rücknahme des öffentlichen Interesses. Wenn die Ehefrau kein Interesse an der Strafverfolgung habe, müsse der Staat dem auch nicht nachgehen, zumal die Verletzungen der Frau im Vergleich zu anderen Fällen gering waren.
Damit war der Weg frei zur Anwendung einer nicht sehr bekannten Norm der Strafprozessordnung: In dieser Konstellation hat nämlich die Frau als Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen zu tragen. Tatsächlich dürfte auch dies in der Praxis innerfamiliär geklärt werden, somit bleibt der Staat nicht auf den Kosten sitzen.
Mit Rechtsanwalts- und Dolmetscherkosten sind im vorliegenden Fall durchaus 750 Euro angefallen. Das Verfahren ist noch im Gerichtssaal rechtskräftig beendet worden. Ob sich damit an der Gewalt in der Familie etwas ändert, bezweifelt Amtsrichter Christian Kropp. Nur ist es in solchen Fällen nun etwas schwieriger geworden, so ganz ohne Kosten aus der Sache rauszukommen.
Autor: nnzZunächst zeigt meist die Ehefrau den Ehemann wegen Schlägen an, wie in dem aktuellen Fall des Amtsgerichts Sondershausen, wo ein Mann im Mai vergangenen Jahres seine Frau gewürgt und dann mit der Faust in das Gesicht geschlagen haben soll. Die Ehefrau soll dadurch Würgemale am Hals und ein Hämatom in der rechten Gesichtshälfte erlitten haben.
In solchen Fällen wird sich nicht selten innerfamiliär geeinigt, spätestens dann wenn ein Strafbefehl ins Haus flattert, wie im vorliegenden Fall am 20.09.2007, als das Amtsgericht Sondershausen diesen gegen den 32jährigen Täter erließ. Vor Gericht verweigert dann der Ehemann die Aussage, die Ehefrau beruft sich auf ihr gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Weitere Zeugen gibt es im Regelfall nicht, so dass der Täter freizusprechen ist. Die Kosten und seine notwendigen Auslagen hat dann die Staatskasse zu tragen.
Im vorgestellten Fall sind jetzt ein findiger Staatsanwalt und der Sondershäuser Amtsrichter Christian Kropp einen anderen Weg gegangen. Nachdem die Ehefrau den Strafantrag zurückgenommen hatte, der Voraussetzung für die Strafverfolgung ist, erklärte der Staatsanwalt im Termin vor dem Amtsgericht Sondershausen die Rücknahme des öffentlichen Interesses. Wenn die Ehefrau kein Interesse an der Strafverfolgung habe, müsse der Staat dem auch nicht nachgehen, zumal die Verletzungen der Frau im Vergleich zu anderen Fällen gering waren.
Damit war der Weg frei zur Anwendung einer nicht sehr bekannten Norm der Strafprozessordnung: In dieser Konstellation hat nämlich die Frau als Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen zu tragen. Tatsächlich dürfte auch dies in der Praxis innerfamiliär geklärt werden, somit bleibt der Staat nicht auf den Kosten sitzen.
Mit Rechtsanwalts- und Dolmetscherkosten sind im vorliegenden Fall durchaus 750 Euro angefallen. Das Verfahren ist noch im Gerichtssaal rechtskräftig beendet worden. Ob sich damit an der Gewalt in der Familie etwas ändert, bezweifelt Amtsrichter Christian Kropp. Nur ist es in solchen Fällen nun etwas schwieriger geworden, so ganz ohne Kosten aus der Sache rauszukommen.


