Mo, 08:31 Uhr
07.05.2007
Richter Kropp: Unnötiges
Nordhausen/Sondershausen (nnz). Ein Fall des Amtsgerichts Sondershausen hat jetzt für Diskussionsstoff gesorgt. An ihm kann man sehen, mit welchen unnötigen Dingen sich Juristen öfters beschäftigen müssen. Einzelheiten wie immer mit dem bekannten Klick.
Klara M. (Namen geändert) war Mieterin einer Wohnung in Ebeleben. Diese bewohnte sie mit ihrem Freund Karl. Doch die Lebensgemeinschaft funktionierte nicht so recht, Klara M. zog aus ihrer Wohnung aus und verklagte nun am 14.08.2006 den dort verbliebenen Karl auf Räumung der Wohnung vor dem Sondershäuser Amtsgericht.
Da Karl sich nicht rührte, erging ein Versäumnisurteil gegen ihn durch das Amtsgericht. Erst dieses Urteil führte dazu, dass Karl sich nun rührte und durch einen Anwalt Folgendes vortragen liess: Karl und Karla hätten am 18.08.2006, vier Tage nach Klaras Klageerhebung, geheiratet und seien wieder in die Wohnung gezogen. Die Wohnung wurde von nun an als eheliche Wohnung genutzt. Dann habe man sich wieder zerstritten, und Karla sei erneut ausgezogen. Nunmehr wohne Karl wieder alleine in der ehelichen Wohnung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien nach Klageerhebung geheiratet und sich entschieden hatten, die eheliche Wohnung gemeinsam zu bewohnen, erklärten die Parteien die Erledigung des Verfahrens. Denn der ursprüngliche zivilrechtliche Ansatzpunkt der Klage war durch die Eheschließung in Wegfall geraten. Die Tatsache, dass die späteren Eheleute sich dann wieder zerstritten hatten, betraf das zivilrechtliche Ausgangsverfahren nicht mehr.
Dieses Verfahren hat zwei Rechtsanwälte und zwei Richter am Amtsgericht Sondershausen beschäftigt, wo es zunächst als Zivil-, dann als Familienverfahren geführt wurde. Es war völlig unnötig, da zumindest Karla rechtzeitig für ein Ende des Verfahrens hätte sorgen können, indem sie die Eheschließung dem Gericht mitteilte.
Immerhing hat das Amtsgericht Sondershausen ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wie Familienrichter Volker Bressem der nnz mitteilte, hätte es des ganzen Verfahrens nicht bedurft. Daher sei es daher nur gerecht, ihr auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das völlig unnötige Verfahren ist damit rechtskräftig beendet und hat seinen Abschluss gefunden.
Autor: nnzKlara M. (Namen geändert) war Mieterin einer Wohnung in Ebeleben. Diese bewohnte sie mit ihrem Freund Karl. Doch die Lebensgemeinschaft funktionierte nicht so recht, Klara M. zog aus ihrer Wohnung aus und verklagte nun am 14.08.2006 den dort verbliebenen Karl auf Räumung der Wohnung vor dem Sondershäuser Amtsgericht.
Da Karl sich nicht rührte, erging ein Versäumnisurteil gegen ihn durch das Amtsgericht. Erst dieses Urteil führte dazu, dass Karl sich nun rührte und durch einen Anwalt Folgendes vortragen liess: Karl und Karla hätten am 18.08.2006, vier Tage nach Klaras Klageerhebung, geheiratet und seien wieder in die Wohnung gezogen. Die Wohnung wurde von nun an als eheliche Wohnung genutzt. Dann habe man sich wieder zerstritten, und Karla sei erneut ausgezogen. Nunmehr wohne Karl wieder alleine in der ehelichen Wohnung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien nach Klageerhebung geheiratet und sich entschieden hatten, die eheliche Wohnung gemeinsam zu bewohnen, erklärten die Parteien die Erledigung des Verfahrens. Denn der ursprüngliche zivilrechtliche Ansatzpunkt der Klage war durch die Eheschließung in Wegfall geraten. Die Tatsache, dass die späteren Eheleute sich dann wieder zerstritten hatten, betraf das zivilrechtliche Ausgangsverfahren nicht mehr.
Dieses Verfahren hat zwei Rechtsanwälte und zwei Richter am Amtsgericht Sondershausen beschäftigt, wo es zunächst als Zivil-, dann als Familienverfahren geführt wurde. Es war völlig unnötig, da zumindest Karla rechtzeitig für ein Ende des Verfahrens hätte sorgen können, indem sie die Eheschließung dem Gericht mitteilte.
Immerhing hat das Amtsgericht Sondershausen ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wie Familienrichter Volker Bressem der nnz mitteilte, hätte es des ganzen Verfahrens nicht bedurft. Daher sei es daher nur gerecht, ihr auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das völlig unnötige Verfahren ist damit rechtskräftig beendet und hat seinen Abschluss gefunden.


