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Mi, 08:21 Uhr
29.12.2021
Schulbetrieb im Januar 2022

Präsenz, Distanz und Notbetreuung

Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 28. Dezember bereitet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Thüringer Schulen auf die prognostizierte starke Infektionswelle mit der neuen Omikron-Variante des Coronavirus ab Jahresbeginn vor...

Damit treffen wir in Thüringen die erforderliche Vorsorge und schaffen die entsprechenden Möglichkeiten, um auf die zu erwartenden Infektionen mit der neuen Virus-Variante angemessen reagieren zu können. In ganz Thüringen besteht nunmehr unter Berücksichtigung der Situation vor Ort die Möglichkeit Distanzunterricht schulbezogen umzusetzen. Trotz des zu erwartenden erhöhten Infektionsgeschehens können gleichzeitig die Bildungschancen der Kinder und Jugendlichen durch eingeschränkten Präsenzunterricht gewahrt werden.

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Zum Schulstart am 3. und 4. Januar 2022 lernen alle Schülerinnen und Schüler eigenständig zu Hause. Inhaltlich sollen sie sich dabei auf die Wiederholung und die Festigung des Unterrichtsstoffes aus den Kernfächern von vor den Weihnachtsferien konzentrieren. Für diese zwei Tage wird eine Notbetreuung ohne Zugangsvoraussetzung für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie alle Klassenstufen der Förderschulen angeboten.

Während dessen wird an den Schulen die Infektionslage unter Schülerinnen und Schülern sowie Personal festgestellt, beispielsweise welche Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte aktuell infiziert, sich in Quarantäne befinden oder bereits seit kurzem genesen sind. Mit diesen Informationen wird schulspezifisch festgelegt, in welcher Form der Unterricht ab 5. Januar 2022 umgesetzt wird.

Je nach Infektionsgeschehen an der Schule kann eingeschränkter Präsenzbetrieb erfolgen durch:
  • 1. Unterricht in festen Lerngruppen für die ganze Schule oder einzelne Klassenstufen, an der gesamten Förderschule und allgemein bildenden Schulen bis Klassenstufe 6,
  • 2. Wechselunterricht ab Klassenstufe 7 für die weiterführenden Schulen oder deren einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen, dies gilt nicht für Förderschulen
  • 3. Distanzunterricht für einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen oder die gesamte Schule, in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt.
  • (Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6 wird eingerichtet.)


Sollten Maßnahmen im eingeschränkten Präsenzbetrieb erforderlich sein, haben Unterricht in festen Lerngruppen bzw. Wechselunterricht Vorrang. Sind diese beiden Maßnahmen aufgrund der Corona-Infektionslage in der betreffenden Schule nicht ausreichend, kann das zuständige Staatliche Schulamt über Distanzunterricht für die ganze Schule entscheiden.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen gilt für Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, für Fachschüler in den Abschlussklassen der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen sowie für Berufsschüler mit 3,5-jähriger Ausbildung, bei denen die Abschlussprüfungen oder der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfungen bevorstehen. Für sie findet Präsenzunterricht statt.

In den Thüringer Schulen gilt ab 3. Januar 2022 außerdem für den Unterricht und die Notbetreuung eine strikte Test- und Maskenpflicht (qualifizierte Gesichtsmaske/OP-Maske für alle Schülerinnen und Schüler). Es besteht ein Betretungsverbot für alle Personen, die die verpflichtenden schulischen Testungen oder die Maskenpflicht verweigern. Für diese Schülerinnen und Schüler findet Distanzunterricht statt, an dem sie verpflichtend teilzunehmen haben.

Für den Fall, dass Schulen im Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts in den Distanzunterricht wechseln müssen, wird für Kinder von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur eine Notbetreuung eingerichtet. Notbetreuung findet in diesem Fall für Kinder in den Klassenstufen 1 bis 6 an allgemein bildenden Schulen sowie in allen Klassenstufen der Förderschulen statt.

Anspruch auf Notbetreuung besteht für Schülerinnen und Schüler,
  • deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
  • deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,
  • soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann


Oder wenn ein Personensorgeberechtigter:
  • a) an einer Betreuung des Kindes
  • aa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
  • bb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht
  • gehindert ist und
  • b) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie
  • c) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen


  • aa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
  • bb) Kinder- und Jugendhilfe,
  • cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
  • dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
  • ee) Informationstechnik und Telekommunikation,
  • ff) Medien,
  • gg) Finanz- und Rechtswesen,
  • hh) Transport und Verkehr,
  • ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.


Die Voraussetzungen prüfen die Schulleitungen bzw. die für den Kinderschutz zuständigen Jugendämter. Für den Zugang zur Notbetreuung stellt das TMBJS ein Formular auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Autor: red

Kommentare
Utnapischtim
29.12.2021, 13.01 Uhr
Auf Grund von...
...Vorhersagen (ohne gesicherte Datenbasis) von staatlichen Hellsehern, die im übrigen die letzten zwei Jahre falsch gelegen haben, werden die Schulen wiedereinmal geschlossen...
Was tun die Regierenden nur unseren Kindern an? Irgendwann muss es doch mal gut sein mit der Hysterie...
DonaldT
29.12.2021, 13.33 Uhr
Präsenz, Distanz und Notbetreuung
RRG hat doch was sie wollen.
Nur noch Kinder, die nach Schulabschluss ihren Namen schreiben und den H4 Antrag ausfüllen können.
Ein Thüringer voller Legasteniker (früher Analphabeten).
Merkels Linker MP schafft das.
Heiko ,2
29.12.2021, 17.35 Uhr
Noch nichts rechtskräftig
Wie man lesen konnte ist die Sache so oder so noch nicht rechtskräftig. Es soll den Schulen obliegen ob Präsenzunterricht oder Distanzunterricht stattfindet. Also so wie immer nichts genaues weiß man nicht. Hat sich nach fast 2 Jahren Pandemie nichts verändert . Habe selbst schulpflichtiges Kind. Mal sehen wer die Betreuung übernimmt wenn beide Eltern auf Arbeit müssen. Dann geht das Kind zu Oma. Das macht natürlich am meisten Sinn. Oh Herr lass es Hirn in Erfurt regnen.
Kyffhaeuser
29.12.2021, 19.55 Uhr
das Holter Chaos geht also in die nächste Runde
hieß es vor Weihnachten , Schule Montag , Dienstag zu ( ist so geblieben) und dann bis zum Ende der 2. Woche Distanzunterricht und dann bis Ende Januar Wechselunterricht, ist davon in der neuen VO nicht mehr viel übrig geblieben. Fast man zusammen bleibt vor allem für die Eltern nur Verwirrung übrig. Wieder wissen die Eltern frühestens am Dienstag, ob das Kind am Mittwoch in die Schule muss oder nicht .... sehr langfristig Herr Minister , bravo !! Gehts noch kürzer ???
Liest man das 12 seitige Pamphlet, kommt man aus dem Lachen nicht mehr heraus. Das soll doch tatsächlich nach fast 2 Wochen Schulpause, die Schulleitung jeder Schule die "Corona Infektionslage" ermitteln, sogenannte "schulische Lageeinschätzung" - die Bezeichnung erinnert stark an die Wortwahl der Diktatur vor 1990 ! Fragt sich nur, wie eine Schulleitung das realistisch machen soll ?? Es ist ja davon auszugehen, dass in den 2 Wochen Ferien keiner der Lehrer oder Schüler ohne Symptome getestete wurde, somit dürften auch keine weiteren Infektionen bekannt geworden sein, unabhängig davon, wie dies die Schulleitung am 3. und 4. ermitteln will ?? Rätsel über Rätsel.
Es wird also spannend, wie sich die jeweiligen Schulleitungen jeder einzelnen Schule verhalten werden. Das Chaos dieses Ministeriums geht also weiter. Leider müssen es die Eltern und Schüler ausbaden, nicht der Herr Minister - mit seiner "Lageeinschätzung".
PS. diese VO endet dann am 23.01. - man streitet sich also um lächerliche 3 Wochen, für 3 Wochen so ein Theater und danach beginnt ja ein neues Theater mit einer neuen Verordnung.
Paul
29.12.2021, 21.25 Uhr
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grobschmied56
29.12.2021, 23.30 Uhr
Lieber Heiko...
... der Wunsch, es in Erfurt regnen zu lassen, ist gut gemeint... Nur leider liegt die Landeshauptstadt eben mitten im Thüringer Becken. Und das ist, laut Auskunft verschiedener Quellen von Geographie - Auskünften leider sehr NIEDERSCHLAGSARM.
Pech.
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