Di, 12:21 Uhr
08.11.2005
nnz-doku: Stadtordnung
Nordhausen (nnz). Die nnz hatte am Vormittag über die neue Nordhäuser Stadtordnung berichtet und einige Paragraphen kommentiert. Für die nnz-Leser haben wir die komplette Ordnung jetzt innerhalb der doku-Reihe ins Netz gestellt.
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch
§ 3 Verunreinigungen,
§ 4 wildes Zelten,
§ 5 Alkoholgenuss,
§ 6 Wasser und Eisglätte,
§ 7 Betreten und Befahren von Eisflächen,
§ 8 Baden,
§ 9 Ski und Rodel auf öffentlichen Verkehrsflächen,
§ 10 zweckwidrige Benutzung von Papierkörben,
§ 11 Leitungen,
§ 12 Schneeüberhang und Eiszapfen,
§ 13 Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke,
§ 14 Befahren und Parken auf öffentlichen Anlagen,
§ 15 fliegende Verkaufsanlagen,
§ 16 wildes Plakatieren,
§ 17 ruhestörenden Lärm,
§ 18 offene Feuer im Freien,
§ 19 Grillfeuer,
§ 20 Anpflanzungen,
§ 21 Feuerwerkskörper,
§ 22 – § 24 Tiere,
§ 25 Benutzung der Sportstätten und
§ 26 – § 28 mangelnde Hausnummerierung
in der Stadt Nordhausen (Nordhäuser Stadtordnung, NdhStadtO).
Auf Grund der §§ 27, 39, 44, 45 und 46 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), der §§ 3 und 29 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der vom
28. Januar 2003 geltenden Fassung (GVBl. S. 41) erlässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
Allgemeiner Teil
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Nordhausen, einschließlich ihrer Ortsteile.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentliche rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen,
b) der Luftraum über dem Straßenkörper,
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und - anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält- nisse - die der Allgemeinheit im gesamten Stadtgebiet zugänglichen
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4),
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Abs. 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:
a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze und Gedenkanlagen
b) Kinderspielplätze,
c) Gewässer und deren Ufer.
(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung.
Öffentliche Sicherheit auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Streumaterialkisten, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren,
b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen sowie Reparatur- und Pflegearbeiten durchzuführen, bei denen umwelt- oder Grundwasser schädigende Stoffe austreten können,
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie zum Beispiel verunreinigte, insbesondere ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder Grundwasser schädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten; dieses trifft auch für Bau-stoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton, Sand, Kies sowie ähnliche Materialien (Boden aushub) zu,
d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in den öffentlichen Toilettenanlagen (§ 2 Absatz 3 Buchstabe c), seine Notdurft zu verrichten,
e) Straßen und öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegen lassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art wie zum Beispiel Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Obst- und Lebensmittelreste, Zeitungen, Illustrierte, Plastikflaschen, Zigarettenkippen, Kaugummis usw. zu verunreinigen.
(2) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern
aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die
Verkaufsstelle alle Rückstände der von Ihm verkauften Waren beseitigen. Die Abfälle sind dem Landkreis Nordhausen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Maßgabe der abfallwirtschaftlichen Satzungen des Landkreises zu überlassen.
(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in öffentlichen Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.
§ 4
Wildes Zelten
Innerhalb der bebauten Ortsteile (im Sinne §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.
§ 5
Alkoholgenuss
Das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillplätzen und ähnliches welches ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dient und wenn dessen Auswirkungen geeignet sind Dritte erheblich zu belästigen ist nicht gestattet.
§ 6
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 7
Betreten und Befahren von Eisflächen
Es ist verboten, die Eisflächen aller fließenden und stehenden Gewässer, zu betreten oder zu befahren.
§ 8
Baden
Das Baden ist nur an den Kiesgewässern zwischen Nordhausen und den Ortsteilen Bielen und Sundhausen und nur an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen erlaubt.
§ 9
Ski und Rodel
(1) Es ist verboten auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen zu Rodeln oder Ski zufahren.
(2) Dieses Verbot gilt ebenfalls, wenn Rodel- und Skiabfahrtsbahnen auf Straßen münden oder diese kreuzen oder die Möglichkeit des Einmündens oder Kreuzens besteht.
§ 10
Papierkörbe
Papierkörbe an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfäl-len unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll oder sperrigen Gegen-ständen ist verboten. Für Wertstoffcontainer (z. B. für Glas und Altpapier) und für die Bereitstellung von Sperrmüll und Wertstoffen zur Abholung gelten die Bestimmungen der abfallwirtschaftlichen Satzungen des Landkreises.
§ 11
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben dadurch unberührt.
§ 12
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf der Straße oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 13
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen, Einrichtungen der Fernwärmeversorgung sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnungen, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme oder gekennzeichnete Unterflurhydranten durch parkende KFZ zu verdecken.
§ 14
Fahr- und Parkverbot auf öffentlichen Anlagen
Es ist verboten, öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder auf ihnen zu parken.
§ 15
Fliegende Verkaufsanlagen
Das Aufstellen von fliegenden Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet.
§ 16
Wildes Plakatieren
(1) Plakate (auch sonstigen Anschläge und Darstellungen z.B. durch Bildwerfer) dürfen in der Öffentlichkeit nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. Hierzu zählen entsprechende Litfasssäulen, baurechtlich genehmigte Schaukästen und Plakatwände.
(2) In öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet:
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbe-schriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben,
b) Waren und Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten,
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 17
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 und der Sonntags- und Feiertagsruhe so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
20:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe)
für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten die, die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Dies gilt besonders für lärmintensive Arbeiten wie:
a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen u.a.)
b) Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten. Für das Betreiben von Rasenmähern gilt die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
c) Ausklopfen von Gegenständen (Polstermöbel, Teppiche, Matratzen, u.ä.) auch auf offenen Balkonen und bei geöffnetem Fenster.
(4) In den Ruhezeiten nach Absatz 2 hat jeder Tierhalter dafür Sorge zutragen, dass Dritte nicht durch den Lärm von Tieren belästigt werden.
(5) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z.B. Betriebe von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen, u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(6) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(8) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18
Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist verboten. Offene Feuer im Sinne des Satzes 1 sind:
a) Koch- und Lagerfeuer,
b) Feuer zum Verbrennen naturbelassener Rückstände,
c) Abbrennarbeiten auf brennbaren Flächen.
Ausnahmen können Oster-, andere Brauchtums- und Lagerfeuer sein.
(2) Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die notwendigen Zustimmungen der Grundstückseigentümer oder Besitzer.
(3) Jedes nach Ausnahmegenehmigung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen und vor Verlassen der Feuerstelle vollständig abzulöschen. Beim Betreiben von solchen Feuern im Freien ist grundsätzlich Löschgerät in geeigneter Form bereit- und vorzuhalten.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 Meter, vom Dachvorsprung abgemessen,
b) von leicht entzündbaren Stoffen und leicht brennbaren Flächen mindestens 100 Meter,
c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 Meter.
(5) Wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, sind verminderte Abstände, wie in Absatz 4 genannt, in Abstimmung mit der Stadt als Ordnungsbehörde zulässig.
§ 19
Grillfeuer
In öffentlichen Anlagen, im Sinne dieser Verordnung, ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
§ 20
Anpflanzungen
Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Metern, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten werden.
§ 21
Feuerwerkskörper
Für die Nacht vom 31.12. zum 01.01. wird in der Zeit von 16:00 Uhr bis 07.00 Uhr das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 13.08.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) als allgemeine Ausnahme vom Verbot von Belästigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, zugelassen. Das gleiche gilt auch für das amtlich angezeigte und genehmigte Feuerwerk am 10. 11. eines jeden Jahres zum Martinitag.
Tiere
§ 22
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Das Füttern verwilderter Haustiere, insbesondere herrenloser, streunender Katzen, ist nicht gestattet.
§ 23
Hunde
(1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsich- tigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(3) Hunde sind auf Straßen sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, auf Wegen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§2 Abs 4), auf Friedhöfen, in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich an einer reißfesten Leine zu führen.
Nach den Umständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zuhalten.
(4) Es ist untersagt Hunde in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umlaufend zu lassen.
(5) Hunden ist ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name, Anschrift oder gegebenenfalls Telefonnummer des Halters anzugeben sind.
Die Hundesteuermarke ist mitzuführen.
(6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen.
Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(7) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen
1. auf Kinderspielplätze,
2. in öffentliche Badeanstalten,
3. in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser,
4. in Theater und Lichtspielhäuser.
Ferner ist es untersagt, Hunde dort laufen zu lassen.
(8) Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen.
§ 24
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben zu ergreifen sowie zu dulden.
Sportstätten
§ 25
Benutzung von Sportstätten
Die Besucher der Sportstätten in Nordhausen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt sowie den Ablauf von Veranstaltungen behindert oder gefährdet.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
1. Sportstätten ohne Berechtigung zu betreten, einen anderen als den zugewiesenen Platz einzunehmen und Bereiche aufzusuchen, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, Spielerbereiche),
2. Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- und Rundfunkübertragungsanlagen zu besteigen, zu übersteigen, zu betreten oder zu beschädigen,
3. Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitzuführen,
4. Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, z.B. Flaschen, Dosen, Krüge, Becher mitzuführen,
5. sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Kisten mitzuführen,
6. Fahnen oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durch- messer mitzuführen,
7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen, mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen,
8. Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitzuführen,
9. die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand zu betreten oder alkoholische Getränke
mitzuführen,
10. Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in Besucherbereiche zu werfen oder zu schütten,
11. offenes Feuer zu legen,
12. auf den Zugängen für Besucherbereiche zu sitzen, zu stehen sowie Sitzplätze zu besteigen,
13. außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten,
14. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
Hausnummern
§ 26
Grundsätze zur Hausnummernvergabe
(1) Für jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist von der Stadt Nordhausen nach dieser Verordnung eine eigenen amtlichen Hausnummer festzulegen. Befinden sich mehrere zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, so erhält jedes eine eigene Hausnummer. Die auf einem gemeinsamen Grundstück gelegenen und zur gemeinsamen Nutzung bestimmte Baulichkeiten sind unter einer Hausnummer zu erfassen. Das gleiche gilt für die einem Wohn- oder Geschäftsgebäude zugeordneten Wirtschaftsgebäude, Garagengebäude und anderen Bauwerken auf dem Grundstück.
(2) Die Zuordnung einer Hausnummer zur Straße und ihre Einordnung in die Nummernfolge der Straße richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Hauptzugangs zum Gebäude bzw. Grundstück. Eckgrundstücke erhalten die Hausnummer von der Straße, an der sich der Haupteingang befindet.
(3) Die Hausnummer besteht aus maximal 3 Ziffern. Zusätzliche Buchstaben zur Hausnummer werden nur in Ausnahmefällen vergeben, wenn keine freie Hausnummer zur Verfügung steht und eine Umnummerierung der ganzen Straße nicht zu vertreten ist.
Doppelhausnummern, z.B. 1-3, sind nicht zulässig. Noch bestehende Nummern dieser Art sind nach und nach in einfache Nummern umzuändern.
(5) Die Grundstücke auf der einen Seite einer Straße erhalten fortlaufend gerade Nummern, die auf der anderen Seite ungerade Nummern. Plätze können zur besseren Übersicht in fortlaufender Reihenfolge nummeriert werden.
(6) Amtliche Hausnummern können auch folgende Objekte erhalten:
- Kirchen, historische Gebäude, Bahnhöfe, Sportanlagen, Geschäftskomplexe in Bahnhöfen, zur Dauernutzung bestimmte Kioske oder Behelfsheime.
- Kleingartenanlagen können eine Hausnummer zu der anliegenden Straße erhalten.
§ 27
Vergabe der Hausnummern
(1) Bei der Errichtung von Neubauten werden die festgesetzten Hausnummern dem Grundstückseigentümer und dem Bauherren durch die Stadt Nordhausen mitgeteilt. Bestehen für bereits bebaute Grundstücke keine Hausnummern, können sie nachträglich festgesetzt werden. Bei einer Hausnummernänderung ist der betroffene Grundstückseigentümer rechtzeitig über die neue Hausnummer in Kenntnis zu setzen.
(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann es erforderlich sein, dass ganze Straßen neu- und umnummeriert werden. In diesen Fällen ist zuvor die Zustimmung des Stadtrates einzuholen.
§ 28
Pflichten des Eigentümers und Kostentragung
(1) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen. Er ist verpflichtet, die Hausnummer zu beschaffen, anzubringen sowie instand zu halten und hat alle mit der Beschaffung, dem Anbringen und Instandhalten verbundenen Kosten zu tragen. Das gilt auch im Falle der Änderung einer Hausnummer. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich lesbar sein. Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen.
(2) Bei einer Änderung der Hausnummer kann zur besseren Orientierung die alte Hausnummer für die Dauer von 2 Jahren am Haus bzw. Grundstück belassen werden. Während dieser Zeit ist sie in Rot so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die alte Hausnummer zu entfernen.
(3) Für das Anbringen der Hausnummer gilt eine Frist von 8 Wochen nach Zugang der Festsetzung. Bei Neubauten ist die Hausnummer spätestens vor dem Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes anzubringen.
(4) Die dem Grundstückseigentümer nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikel 233 § 4 EGBGB und den Erbbauberechtigten.
Schlussbestimmungen
§ 29
Ausnahmegenehmigungen
(1) Die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich bei der Stadt zu beantragen.
§ 30
Sonstige Vorschriften
Sonstige Vorschriften, insbesondere die des Thüringer Straßengesetzes/ Fernstraßengesetzes bei Verunreinigungen und Plakatieren sowie die der Thüringer Pflanzenabfallverordnung bei Feuern werden durch diese Verordnung nicht berührt und sind ebenfalls zu beachten.
§ 31
Zwangsmaßnahmen
(1) Wer für Zuwiderhandlungen der Bestimmungen als Ordnungspflichtiger im Sinne von §§ 10 und 11 Thüringer Ordnungsbehördengesetz verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
(2) Die Vollstreckung der nach dieser Verordnung ergangenen Verfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert,
2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt sowie Reparatur- und Pflegearbeiten durchführt, bei denen umwelt- oder grundwasserschädigende Stoffe austreten können,
3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer, Baustoffe oder ähnliche Materialien in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet,
4. § 3 Absatz 1 Buchstabe d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in § 2 Absatz 3 Buchstabe c) beschriebenen Anlagen seine Notdurft verrichtet,
5. § 3 Absatz 1 Buchstabe e) Straßen und öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art verunreinigt.
6. § 3 Absatz 2, eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern nicht aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert, sowie die Beseitigung der Rückstände im Umkreis von 50 m nicht vornimmt,
7. § 3 Absatz 3, Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial im Umkreis von 100 m nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ablegt,
8. § 4 auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet,
9. § 5 auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillplätzen zum ausschließlichen oder überwiegendem Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt und dadurch Dritte erheblich belästigt,
10. § 6 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet, wenn hierdurch Eisglätte entsteht,
11. § 7 Eisflächen betritt oder befährt,
12. § 8 außerhalb an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen badet,
13. § 9 Absatz 1 Ski auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen fährt oder rodelt,
14. § 9 Absatz 2 Ski auf solchen Flächen fährt oder rodelt, welche auf Straßen münden oder diese kreuzen bzw. die Möglichkeit des Einmündens bzw. Kreuzens besteht,
15. § 10 Absatz 1 Papierkörbe zweckwidrig benutzt,
16. § 11 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt,
17. § 12 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt,
18. § 13 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht,
19. § 14 öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt,
20. § 14 in öffentlichen Anlagen mit Kraftfahrzeugen parkt,
21. § 15 fliegende Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen aufstellt,
22. § 16 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge und Darstellungen an Stellen in der Öffentlichkeit anbringt, wo dieses nicht ausdrücklich zugelassen ist,
23. § 16 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt,
24. § 17 Absatz 3, während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, welche die Ruhe Unbeteiligter stören,
25. § 17 Absatz 4, Lärm durch Tierhaltung zulässt durch den andere Personen beeinträchtigt werden,
26. § 17 Absatz 7, Lautsprecher , Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt,
27. § 18 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält,
28. § 18 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht,
29. § 18 Absatz 4 offenen Feuer anlegt, die
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder
c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind,
30. § 19 in öffentlichen Anlagen grillt,
31. § 20 durch Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält,
32. § 22 Absatz 2 verwilderte Haustiere, insbesondere herrenlose streunende Katzen füttert,
33. § 23 Absatz 1 Satz 1 Hunde so hält oder führt, das Personen, andere Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden,
34. § 23 Absatz 1 Satz 2 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist den Hund sicher zu führen,
35. § 23 Absatz 2 einen Hund auf einem befriedetem Besitztum hält, welches nicht angemessen gegen unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes gesichert ist.
36. § 23 Absatz 3 Satz 1, Hunde auf Straßen sowie bei Umzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, auf Wegen von Grün- und Erholungsanlagen, auf Friedhöfen, in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht an einer reißfesten Leine führt,
37. § 23 Absatz 3 Satz 2, Hunde nicht an einer kurzen Leine führt,
38. § 23 Absatz 4, Hunde in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt,
39. § 23 Absatz 5 Satz 1, einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt ,
40. § 23 Absatz 5 Satz 2, die Hundesteuermarke nicht mitführt,
41. § 23 Absatz 6 Satz 2, Verunreinigungen durch Hundekot nicht sofort beseitigt,
42. § 23 Absatz 6 Satz 3, beim Ausführen des Hundes auf Straßen und öffentlichen Anlagen keine zweckmäßigen Mittel mitführt um möglichen, anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können,
43. § 23 Absatz 7 Hunde an den unter Punkt 1 – 4 genannten Orten mitführt oder dort laufen lässt,
44. § 23 Absatz 8 Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden lässt,
45. § 24 Absatz 1 verwilderte Tauben füttert,
46. § 24 Absatz 2 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben ergreift oder duldet,
47. § 25 Ziffer 1die Sportstätte ohne Berechtigung betritt oder Bereiche aufsucht, die nicht für Besucher zugelassen sind,
48. § 25 Ziffer 2 Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Umfriedungen des Spielfeldes, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- und Rundfunkübertragungsanlagen besteigt, übersteigt, betritt oder beschädigt,
49. § 25 Ziffer 3 Waffen oder alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitführt,
50. § 25 Ziffer 4 Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material wie z. B. Flaschen, Dosen, Krüge, Becher mitführt,
51. § 25 Ziffer 5 sperrige Gegenstände wie z. B. Leitern, Hocker, Kästen mitführt,
52. § 25 Ziffer 6 Fahnen- oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durchmesser mitführt,
53. § 25 Ziffer 7 Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitführt, abbrennt oder abschießt,
54. § 25 Ziffer 8 Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitführt,
55. § 25 Ziffer 9 die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand betritt oder alkoholische Getränke mitführt,
56. § 25 Ziffer 10 Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in die Besucherbereiche wirft oder schüttet,
57. § 25 Ziffer 11 offenes Feuer legt,
58. § 25 Ziffer 12 auf den Zugängen für Besucherbereiche steht, sitzt oder Sitzplätze besteigt,
59. § 25 Ziffer 13 außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft verrichtet,
60. § 25 Ziffer 14 Wege oder Flächen ohne besondere Erlaubnis befährt,
61. § 28 Absatz 1 Satz 1sein Grundstück nicht mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer versieht oder im Falle einer neuen Nummerierung der Pflicht zur Änderung der Hausnummer nicht nachkommt,
62. § 28 Absatz 1 Satz 4 als Hausnummer keine arabischen Ziffern verwendet,
63. § 28 Absatz 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Hausnummer von der Straße aus deutlich lesbar ist,
64. § 28 Absatz 1 Sätze 6 und 7 die festgesetzte Hausnummer nicht in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges bzw. nicht an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anbringt,
65. § 28 Absatz 3 Satz 1 die Hausnummer nicht innerhalb der Frist von 8 Wochen nach Festsetzung anbringt,
66. § 28 Absatz 3 Satz 2 die Hausnummer bei Neubauten nicht spätestens nach Bezug oder
Inbetriebnahme des Gebäudes anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Nordhausen (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbehörden-gesetz).
§ 33
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
§ 34
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, Baden, Ski und Rodeln auf öffentlichen Verkehrsflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben , wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien, Anpflanzungen, Benutzung der Sportstätten und Sportstadien, Feuerwerkskörper in der Stadt Nordhausen einschließlich seiner Ortsteile vom 28.02. 1996 tritt außer Kraft.
Nordhausen, den 04.10.2005
gez.
i. V. Jendricke
Rinke
Oberbürgermeisterin
Autor: nnzOrdnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch
§ 3 Verunreinigungen,
§ 4 wildes Zelten,
§ 5 Alkoholgenuss,
§ 6 Wasser und Eisglätte,
§ 7 Betreten und Befahren von Eisflächen,
§ 8 Baden,
§ 9 Ski und Rodel auf öffentlichen Verkehrsflächen,
§ 10 zweckwidrige Benutzung von Papierkörben,
§ 11 Leitungen,
§ 12 Schneeüberhang und Eiszapfen,
§ 13 Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke,
§ 14 Befahren und Parken auf öffentlichen Anlagen,
§ 15 fliegende Verkaufsanlagen,
§ 16 wildes Plakatieren,
§ 17 ruhestörenden Lärm,
§ 18 offene Feuer im Freien,
§ 19 Grillfeuer,
§ 20 Anpflanzungen,
§ 21 Feuerwerkskörper,
§ 22 – § 24 Tiere,
§ 25 Benutzung der Sportstätten und
§ 26 – § 28 mangelnde Hausnummerierung
in der Stadt Nordhausen (Nordhäuser Stadtordnung, NdhStadtO).
Auf Grund der §§ 27, 39, 44, 45 und 46 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), der §§ 3 und 29 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der vom
28. Januar 2003 geltenden Fassung (GVBl. S. 41) erlässt die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
Allgemeiner Teil
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Nordhausen, einschließlich ihrer Ortsteile.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentliche rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen,
b) der Luftraum über dem Straßenkörper,
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und - anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält- nisse - die der Allgemeinheit im gesamten Stadtgebiet zugänglichen
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4),
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Abs. 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören:
a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze und Gedenkanlagen
b) Kinderspielplätze,
c) Gewässer und deren Ufer.
(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung.
Öffentliche Sicherheit auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Streumaterialkisten, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren,
b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen sowie Reparatur- und Pflegearbeiten durchzuführen, bei denen umwelt- oder Grundwasser schädigende Stoffe austreten können,
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie zum Beispiel verunreinigte, insbesondere ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder Grundwasser schädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten; dieses trifft auch für Bau-stoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton, Sand, Kies sowie ähnliche Materialien (Boden aushub) zu,
d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in den öffentlichen Toilettenanlagen (§ 2 Absatz 3 Buchstabe c), seine Notdurft zu verrichten,
e) Straßen und öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegen lassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art wie zum Beispiel Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Obst- und Lebensmittelreste, Zeitungen, Illustrierte, Plastikflaschen, Zigarettenkippen, Kaugummis usw. zu verunreinigen.
(2) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern
aufstellen und diese rechtzeitig entleeren. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die
Verkaufsstelle alle Rückstände der von Ihm verkauften Waren beseitigen. Die Abfälle sind dem Landkreis Nordhausen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Maßgabe der abfallwirtschaftlichen Satzungen des Landkreises zu überlassen.
(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in öffentlichen Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt.
§ 4
Wildes Zelten
Innerhalb der bebauten Ortsteile (im Sinne §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.
§ 5
Alkoholgenuss
Das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillplätzen und ähnliches welches ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dient und wenn dessen Auswirkungen geeignet sind Dritte erheblich zu belästigen ist nicht gestattet.
§ 6
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 7
Betreten und Befahren von Eisflächen
Es ist verboten, die Eisflächen aller fließenden und stehenden Gewässer, zu betreten oder zu befahren.
§ 8
Baden
Das Baden ist nur an den Kiesgewässern zwischen Nordhausen und den Ortsteilen Bielen und Sundhausen und nur an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen erlaubt.
§ 9
Ski und Rodel
(1) Es ist verboten auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen zu Rodeln oder Ski zufahren.
(2) Dieses Verbot gilt ebenfalls, wenn Rodel- und Skiabfahrtsbahnen auf Straßen münden oder diese kreuzen oder die Möglichkeit des Einmündens oder Kreuzens besteht.
§ 10
Papierkörbe
Papierkörbe an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfäl-len unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll oder sperrigen Gegen-ständen ist verboten. Für Wertstoffcontainer (z. B. für Glas und Altpapier) und für die Bereitstellung von Sperrmüll und Wertstoffen zur Abholung gelten die Bestimmungen der abfallwirtschaftlichen Satzungen des Landkreises.
§ 11
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben dadurch unberührt.
§ 12
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf der Straße oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 13
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen, Einrichtungen der Fernwärmeversorgung sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnungen, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme oder gekennzeichnete Unterflurhydranten durch parkende KFZ zu verdecken.
§ 14
Fahr- und Parkverbot auf öffentlichen Anlagen
Es ist verboten, öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder auf ihnen zu parken.
§ 15
Fliegende Verkaufsanlagen
Das Aufstellen von fliegenden Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet.
§ 16
Wildes Plakatieren
(1) Plakate (auch sonstigen Anschläge und Darstellungen z.B. durch Bildwerfer) dürfen in der Öffentlichkeit nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist. Hierzu zählen entsprechende Litfasssäulen, baurechtlich genehmigte Schaukästen und Plakatwände.
(2) In öffentlichen Anlagen ist nicht gestattet:
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbe-schriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben,
b) Waren und Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten,
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 17
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 und der Sonntags- und Feiertagsruhe so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
20:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe)
für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten die, die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Dies gilt besonders für lärmintensive Arbeiten wie:
a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen u.a.)
b) Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten. Für das Betreiben von Rasenmähern gilt die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
c) Ausklopfen von Gegenständen (Polstermöbel, Teppiche, Matratzen, u.ä.) auch auf offenen Balkonen und bei geöffnetem Fenster.
(4) In den Ruhezeiten nach Absatz 2 hat jeder Tierhalter dafür Sorge zutragen, dass Dritte nicht durch den Lärm von Tieren belästigt werden.
(5) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z.B. Betriebe von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen, u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(6) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(8) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 18
Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist verboten. Offene Feuer im Sinne des Satzes 1 sind:
a) Koch- und Lagerfeuer,
b) Feuer zum Verbrennen naturbelassener Rückstände,
c) Abbrennarbeiten auf brennbaren Flächen.
Ausnahmen können Oster-, andere Brauchtums- und Lagerfeuer sein.
(2) Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die notwendigen Zustimmungen der Grundstückseigentümer oder Besitzer.
(3) Jedes nach Ausnahmegenehmigung zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen und vor Verlassen der Feuerstelle vollständig abzulöschen. Beim Betreiben von solchen Feuern im Freien ist grundsätzlich Löschgerät in geeigneter Form bereit- und vorzuhalten.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 Meter, vom Dachvorsprung abgemessen,
b) von leicht entzündbaren Stoffen und leicht brennbaren Flächen mindestens 100 Meter,
c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 Meter.
(5) Wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, sind verminderte Abstände, wie in Absatz 4 genannt, in Abstimmung mit der Stadt als Ordnungsbehörde zulässig.
§ 19
Grillfeuer
In öffentlichen Anlagen, im Sinne dieser Verordnung, ist das Grillen untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grillgeräten in privaten und gemeinschaftlich genutzten Garten- und Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
§ 20
Anpflanzungen
Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 Metern, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten werden.
§ 21
Feuerwerkskörper
Für die Nacht vom 31.12. zum 01.01. wird in der Zeit von 16:00 Uhr bis 07.00 Uhr das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 13.08.1976 in der jeweils gültigen Fassung zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) als allgemeine Ausnahme vom Verbot von Belästigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, zugelassen. Das gleiche gilt auch für das amtlich angezeigte und genehmigte Feuerwerk am 10. 11. eines jeden Jahres zum Martinitag.
Tiere
§ 22
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Das Füttern verwilderter Haustiere, insbesondere herrenloser, streunender Katzen, ist nicht gestattet.
§ 23
Hunde
(1) Hunde sind so zu halten oder zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden. Der Hundeführer muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsich- tigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(3) Hunde sind auf Straßen sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, auf Wegen von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§2 Abs 4), auf Friedhöfen, in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich an einer reißfesten Leine zu führen.
Nach den Umständen des Einzelfalls ist die Leine kurz zuhalten.
(4) Es ist untersagt Hunde in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umlaufend zu lassen.
(5) Hunden ist ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name, Anschrift oder gegebenenfalls Telefonnummer des Halters anzugeben sind.
Die Hundesteuermarke ist mitzuführen.
(6) Durch Kot von Hunden dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können. Für die Entsorgung des Hundekots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen. Bei Aufforderung der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entsprechendes vorzuweisen.
Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(7) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen
1. auf Kinderspielplätze,
2. in öffentliche Badeanstalten,
3. in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser,
4. in Theater und Lichtspielhäuser.
Ferner ist es untersagt, Hunde dort laufen zu lassen.
(8) Es ist verboten, Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden zu lassen.
§ 24
Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben zu ergreifen sowie zu dulden.
Sportstätten
§ 25
Benutzung von Sportstätten
Die Besucher der Sportstätten in Nordhausen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt sowie den Ablauf von Veranstaltungen behindert oder gefährdet.
Insbesondere ist es nicht gestattet:
1. Sportstätten ohne Berechtigung zu betreten, einen anderen als den zugewiesenen Platz einzunehmen und Bereiche aufzusuchen, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, Spielerbereiche),
2. Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- und Rundfunkübertragungsanlagen zu besteigen, zu übersteigen, zu betreten oder zu beschädigen,
3. Waffen und alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitzuführen,
4. Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, z.B. Flaschen, Dosen, Krüge, Becher mitzuführen,
5. sperrige Gegenstände, z. B. Leitern, Hocker, Kisten mitzuführen,
6. Fahnen oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durch- messer mitzuführen,
7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen, mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen,
8. Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitzuführen,
9. die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand zu betreten oder alkoholische Getränke
mitzuführen,
10. Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in Besucherbereiche zu werfen oder zu schütten,
11. offenes Feuer zu legen,
12. auf den Zugängen für Besucherbereiche zu sitzen, zu stehen sowie Sitzplätze zu besteigen,
13. außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten,
14. Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.
Hausnummern
§ 26
Grundsätze zur Hausnummernvergabe
(1) Für jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist von der Stadt Nordhausen nach dieser Verordnung eine eigenen amtlichen Hausnummer festzulegen. Befinden sich mehrere zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, so erhält jedes eine eigene Hausnummer. Die auf einem gemeinsamen Grundstück gelegenen und zur gemeinsamen Nutzung bestimmte Baulichkeiten sind unter einer Hausnummer zu erfassen. Das gleiche gilt für die einem Wohn- oder Geschäftsgebäude zugeordneten Wirtschaftsgebäude, Garagengebäude und anderen Bauwerken auf dem Grundstück.
(2) Die Zuordnung einer Hausnummer zur Straße und ihre Einordnung in die Nummernfolge der Straße richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Hauptzugangs zum Gebäude bzw. Grundstück. Eckgrundstücke erhalten die Hausnummer von der Straße, an der sich der Haupteingang befindet.
(3) Die Hausnummer besteht aus maximal 3 Ziffern. Zusätzliche Buchstaben zur Hausnummer werden nur in Ausnahmefällen vergeben, wenn keine freie Hausnummer zur Verfügung steht und eine Umnummerierung der ganzen Straße nicht zu vertreten ist.
Doppelhausnummern, z.B. 1-3, sind nicht zulässig. Noch bestehende Nummern dieser Art sind nach und nach in einfache Nummern umzuändern.
(5) Die Grundstücke auf der einen Seite einer Straße erhalten fortlaufend gerade Nummern, die auf der anderen Seite ungerade Nummern. Plätze können zur besseren Übersicht in fortlaufender Reihenfolge nummeriert werden.
(6) Amtliche Hausnummern können auch folgende Objekte erhalten:
- Kirchen, historische Gebäude, Bahnhöfe, Sportanlagen, Geschäftskomplexe in Bahnhöfen, zur Dauernutzung bestimmte Kioske oder Behelfsheime.
- Kleingartenanlagen können eine Hausnummer zu der anliegenden Straße erhalten.
§ 27
Vergabe der Hausnummern
(1) Bei der Errichtung von Neubauten werden die festgesetzten Hausnummern dem Grundstückseigentümer und dem Bauherren durch die Stadt Nordhausen mitgeteilt. Bestehen für bereits bebaute Grundstücke keine Hausnummern, können sie nachträglich festgesetzt werden. Bei einer Hausnummernänderung ist der betroffene Grundstückseigentümer rechtzeitig über die neue Hausnummer in Kenntnis zu setzen.
(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann es erforderlich sein, dass ganze Straßen neu- und umnummeriert werden. In diesen Fällen ist zuvor die Zustimmung des Stadtrates einzuholen.
§ 28
Pflichten des Eigentümers und Kostentragung
(1) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen. Er ist verpflichtet, die Hausnummer zu beschaffen, anzubringen sowie instand zu halten und hat alle mit der Beschaffung, dem Anbringen und Instandhalten verbundenen Kosten zu tragen. Das gilt auch im Falle der Änderung einer Hausnummer. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich lesbar sein. Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen.
(2) Bei einer Änderung der Hausnummer kann zur besseren Orientierung die alte Hausnummer für die Dauer von 2 Jahren am Haus bzw. Grundstück belassen werden. Während dieser Zeit ist sie in Rot so durchzustreichen, dass sie noch lesbar ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die alte Hausnummer zu entfernen.
(3) Für das Anbringen der Hausnummer gilt eine Frist von 8 Wochen nach Zugang der Festsetzung. Bei Neubauten ist die Hausnummer spätestens vor dem Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes anzubringen.
(4) Die dem Grundstückseigentümer nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikel 233 § 4 EGBGB und den Erbbauberechtigten.
Schlussbestimmungen
§ 29
Ausnahmegenehmigungen
(1) Die Stadt Nordhausen als Ordnungsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich bei der Stadt zu beantragen.
§ 30
Sonstige Vorschriften
Sonstige Vorschriften, insbesondere die des Thüringer Straßengesetzes/ Fernstraßengesetzes bei Verunreinigungen und Plakatieren sowie die der Thüringer Pflanzenabfallverordnung bei Feuern werden durch diese Verordnung nicht berührt und sind ebenfalls zu beachten.
§ 31
Zwangsmaßnahmen
(1) Wer für Zuwiderhandlungen der Bestimmungen als Ordnungspflichtiger im Sinne von §§ 10 und 11 Thüringer Ordnungsbehördengesetz verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
(2) Die Vollstreckung der nach dieser Verordnung ergangenen Verfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert,
2. § 3 Absatz 1 Buchstabe b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt sowie Reparatur- und Pflegearbeiten durchführt, bei denen umwelt- oder grundwasserschädigende Stoffe austreten können,
3. § 3 Absatz 1 Buchstabe c) Abwässer, Baustoffe oder ähnliche Materialien in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet,
4. § 3 Absatz 1 Buchstabe d) auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außer in § 2 Absatz 3 Buchstabe c) beschriebenen Anlagen seine Notdurft verrichtet,
5. § 3 Absatz 1 Buchstabe e) Straßen und öffentliche Anlagen durch das Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten oder Verbrennen von Abfällen unbedeutender Art verunreinigt.
6. § 3 Absatz 2, eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern nicht aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert, sowie die Beseitigung der Rückstände im Umkreis von 50 m nicht vornimmt,
7. § 3 Absatz 3, Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial im Umkreis von 100 m nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ablegt,
8. § 4 auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet,
9. § 5 auf Straßen und in öffentlichen Anlagen, außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillplätzen zum ausschließlichen oder überwiegendem Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt und dadurch Dritte erheblich belästigt,
10. § 6 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet, wenn hierdurch Eisglätte entsteht,
11. § 7 Eisflächen betritt oder befährt,
12. § 8 außerhalb an den für den Badebetrieb zugelassenen Stellen badet,
13. § 9 Absatz 1 Ski auf Straßen, insbesondere auf Fahrbahnen fährt oder rodelt,
14. § 9 Absatz 2 Ski auf solchen Flächen fährt oder rodelt, welche auf Straßen münden oder diese kreuzen bzw. die Möglichkeit des Einmündens bzw. Kreuzens besteht,
15. § 10 Absatz 1 Papierkörbe zweckwidrig benutzt,
16. § 11 Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt,
17. § 12 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt,
18. § 13 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht,
19. § 14 öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt,
20. § 14 in öffentlichen Anlagen mit Kraftfahrzeugen parkt,
21. § 15 fliegende Verkaufsanlagen in öffentlichen Anlagen aufstellt,
22. § 16 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge und Darstellungen an Stellen in der Öffentlichkeit anbringt, wo dieses nicht ausdrücklich zugelassen ist,
23. § 16 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt,
24. § 17 Absatz 3, während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, welche die Ruhe Unbeteiligter stören,
25. § 17 Absatz 4, Lärm durch Tierhaltung zulässt durch den andere Personen beeinträchtigt werden,
26. § 17 Absatz 7, Lautsprecher , Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt,
27. § 18 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält,
28. § 18 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht,
29. § 18 Absatz 4 offenen Feuer anlegt, die
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder
c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind,
30. § 19 in öffentlichen Anlagen grillt,
31. § 20 durch Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält,
32. § 22 Absatz 2 verwilderte Haustiere, insbesondere herrenlose streunende Katzen füttert,
33. § 23 Absatz 1 Satz 1 Hunde so hält oder führt, das Personen, andere Tiere und Sachen gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden,
34. § 23 Absatz 1 Satz 2 als Hundeführer körperlich und geistig nicht in der Lage ist den Hund sicher zu führen,
35. § 23 Absatz 2 einen Hund auf einem befriedetem Besitztum hält, welches nicht angemessen gegen unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes gesichert ist.
36. § 23 Absatz 3 Satz 1, Hunde auf Straßen sowie bei Umzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, Spielstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, in Gaststättenbetrieben, auf Wegen von Grün- und Erholungsanlagen, auf Friedhöfen, in Sportstätten, auf Zelt- und Campingplätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht an einer reißfesten Leine führt,
37. § 23 Absatz 3 Satz 2, Hunde nicht an einer kurzen Leine führt,
38. § 23 Absatz 4, Hunde in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt,
39. § 23 Absatz 5 Satz 1, einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt ,
40. § 23 Absatz 5 Satz 2, die Hundesteuermarke nicht mitführt,
41. § 23 Absatz 6 Satz 2, Verunreinigungen durch Hundekot nicht sofort beseitigt,
42. § 23 Absatz 6 Satz 3, beim Ausführen des Hundes auf Straßen und öffentlichen Anlagen keine zweckmäßigen Mittel mitführt um möglichen, anfallenden Hundekot sofort aufnehmen und entfernen zu können,
43. § 23 Absatz 7 Hunde an den unter Punkt 1 – 4 genannten Orten mitführt oder dort laufen lässt,
44. § 23 Absatz 8 Hunde in öffentlichen Brunnen und Wasserbecken baden lässt,
45. § 24 Absatz 1 verwilderte Tauben füttert,
46. § 24 Absatz 2 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens verwilderter Tauben ergreift oder duldet,
47. § 25 Ziffer 1die Sportstätte ohne Berechtigung betritt oder Bereiche aufsucht, die nicht für Besucher zugelassen sind,
48. § 25 Ziffer 2 Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Umfriedungen des Spielfeldes, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten, Dächer oder sonstige Bauten sowie Fernseh- und Rundfunkübertragungsanlagen besteigt, übersteigt, betritt oder beschädigt,
49. § 25 Ziffer 3 Waffen oder alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind sowie Gassprühdosen oder Gefäße mit schädlichem Inhalt, ätzende, brennbare, färbende oder die Gesundheit beeinträchtigende Substanzen mitführt,
50. § 25 Ziffer 4 Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material wie z. B. Flaschen, Dosen, Krüge, Becher mitführt,
51. § 25 Ziffer 5 sperrige Gegenstände wie z. B. Leitern, Hocker, Kästen mitführt,
52. § 25 Ziffer 6 Fahnen- oder Transparentstangen von mehr als 150 cm Länge oder mehr als 2 cm Durchmesser mitführt,
53. § 25 Ziffer 7 Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen mitführt, abbrennt oder abschießt,
54. § 25 Ziffer 8 Lärmfanfaren mit FCKW-haltigem Treibmittel mitführt,
55. § 25 Ziffer 9 die Sportstätte in erkennbar alkoholisiertem Zustand betritt oder alkoholische Getränke mitführt,
56. § 25 Ziffer 10 Gegenstände oder Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in die Besucherbereiche wirft oder schüttet,
57. § 25 Ziffer 11 offenes Feuer legt,
58. § 25 Ziffer 12 auf den Zugängen für Besucherbereiche steht, sitzt oder Sitzplätze besteigt,
59. § 25 Ziffer 13 außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft verrichtet,
60. § 25 Ziffer 14 Wege oder Flächen ohne besondere Erlaubnis befährt,
61. § 28 Absatz 1 Satz 1sein Grundstück nicht mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer versieht oder im Falle einer neuen Nummerierung der Pflicht zur Änderung der Hausnummer nicht nachkommt,
62. § 28 Absatz 1 Satz 4 als Hausnummer keine arabischen Ziffern verwendet,
63. § 28 Absatz 1 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die Hausnummer von der Straße aus deutlich lesbar ist,
64. § 28 Absatz 1 Sätze 6 und 7 die festgesetzte Hausnummer nicht in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges bzw. nicht an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anbringt,
65. § 28 Absatz 3 Satz 1 die Hausnummer nicht innerhalb der Frist von 8 Wochen nach Festsetzung anbringt,
66. § 28 Absatz 3 Satz 2 die Hausnummer bei Neubauten nicht spätestens nach Bezug oder
Inbetriebnahme des Gebäudes anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Nordhausen (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbehörden-gesetz).
§ 33
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
§ 34
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, Baden, Ski und Rodeln auf öffentlichen Verkehrsflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigungen an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben , wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien, Anpflanzungen, Benutzung der Sportstätten und Sportstadien, Feuerwerkskörper in der Stadt Nordhausen einschließlich seiner Ortsteile vom 28.02. 1996 tritt außer Kraft.
Nordhausen, den 04.10.2005
gez.
i. V. Jendricke
Rinke
Oberbürgermeisterin

