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Mi, 16:54 Uhr
28.09.2005

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Nordhausen (nnz). Zum ersten Oktober werden einige gesetzlichen Änderungen im Arbeitslosengeld II wirksam, informiert Hans-Georg Müller Geschäftsführer der ARGE Nordhausen. Für die Leistungsempfänger ist dabei die Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten von großer Bedeutung. Weitere Einzelheiten mit dem bekannten Klick.


Für Empfänger von Arbeitslosengeld II werden durch Einführung eines pauschalen Grundfreibetrages von 100 Euro monatlich die Hinzuverdienstmöglichkeiten vereinfacht und verbessert. Bei Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist vom Bruttoeinkommen - neben den Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung - ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen mehr als 400 Euro, können anstelle des Grundfreibetrages individuelle Abzüge (angemessene Werbungskosten, geförderte Altersvorsorgebeiträge und Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen) berücksichtigt werden, wenn diese den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen.

Neben dem Grundfreibetrag von 100 Euro ist ein weiterer Freibetrag abzusetzen. Er beträgt 20 Prozent für den Teil des 100 Euro übersteigenden Einkommens bei einem Bruttoeinkommen bis zu 800 Euro und 10 Prozent für den Teil des Einkommens, das 800 Euro übersteigt. Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro und für alle Hilfebedürftigen mit mindestens einem minderjährigen Kind bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Der Gesetzgeber hat für laufende Leistungsfälle geregelt, dass eine Umstellung auf die günstigere Freibetragsregelung allerdings erst nach Ablauf des jeweils individuellen Bewilligungsabschnitts beziehungsweise bei einer neuen Erwerbstätigkeit erfolgen darf. Dies bedeutet, so Müller, dass im ungünstigsten Fall eine verzögerte Bewilligung von bis zu einem halben Jahr möglich ist.
Autor: nnz

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