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Do, 08:00 Uhr
01.07.2021
Thüringer Ministerien präsentieren 21 Seiten Reglungen

Neue Verordnung zur Corona-Eindämmung

Thüringen hat seit heute eine neue Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Sie umfasst 21 Seiten Text und regelt fast alles, was in Krisen- und normalen Zeiten von nun an erlaubt ist …

Der Thüringer Landtag in Erfurt (Foto: nnz-Archiv) Der Thüringer Landtag in Erfurt (Foto: nnz-Archiv)

Das wichtigste in Kürze ist die Fortschreibung einer Mund-Nasen-Bedeckung - unabhängig von Inzidenzzahlen - die immer noch in geschlossenen Räumen vorgeschrieben ist. Allerdings nur noch, wenn man dort keinen Sitzplatz findet. Undes genügen wieder die handgefertigten Exemplare der Vermummung aus der Frühzeit der Pandemie (sofern nicht anders geregelt!). Der Mindestabstand soll weiter eingehalten werden, Veranstalter jedweder Aktionen müssen die Kontaktnachverfolgung ihrer Gäste und Besucher gewährleisten und werden mit Hygienekonzepten, umfangreichen zu erbringenden Warnhinweisen und notfalls Tests bzw. Überprüfungen von Impfnachweisen streng in die Pflicht genommen.

Im Einzelhandel darf weiterhin nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern stehen, in Alten- und Pflegeheimen bleiben Test und FFP-2-Maske Vorschrift und bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 1 000 Besucher im Freien entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht.

Chor- und Orchestermitglieder müssen weiterhin täglich testen, bei positiven Tests besteht unverändert eine 14-tägige Quarantänepflicht, auch wenn das jetzt in der Verordnung „Pflicht zur Absonderung“ genannt wird.

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Wer die Erkrankung nachweislich überstanden hat oder geimpft ist, muss sich nicht mehr testen lassen. In der Verordnung steht dazu:

„Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.“

Wann genau und wo oder bei welchem Anlass getestet werden muss, erschließt sich aus der Verordnung nicht auf den ersten Blick; so wie es überhaupt recht schwierig ist, alle Ausnahmen und Sonderregelungen zu erfassen. Am Ende heißt es aber dann auf Seite 18 des Verordnungswerkes etwas genauer eingrenzend:

„Überschreitet die Sieben-Tage-lnzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.“

Welcherart die „weiteren breit angelegten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens“ ausgestaltet werden, bleibt leider nebulös. Die zuständigen Behörden (in der Regel die Gesundheitsämter der Gebietskörperschaften) werden von der Landesregierung aufgefordert, regulierend einzugreifen:

„Die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde muss über Absatz 2 hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils von
fünfzig Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
einhundert Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.“


Wie kompliziert ein ordentlich durchgeführter Selbsttest sein kann beschreibt die Verordnung ausführlich selbst:

„Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die lnanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.“

Ob die beobachtenden Personen über ihre Beobachtungen Protokoll führen und Eide ablegen müssen, ließ der Verordnungsgeber vorläufig noch offen.

Eine Testpflicht gilt weiterhin für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Zitat aus der Verordnung:
„Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
bei der lnanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern
  • eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
  • bei Chor- und Orchesterproben,
  • in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten.“


Einschränkend zur momentan coronafreien Lage behält es sich das Gesundheitsministerium vor, einmal erteilte Genehmigungen wieder zu kassieren.

„Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter lnfektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen.“

Die Verordnung versteht sich nicht als großzügige Empfehlung an die Thüringerinnen und Thüringer, sondern als knallharte Vorschrift. Dementsprechend werden am Ende des Traktats auch die Instrumente zur Einhaltung aufgezeigt:

„Die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nö- tig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszu- stellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBI. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.“

Die Frage nach der Einschränkung von Grundrechten beantwortet die Verordnung abschließend und unmissverständlich so:

„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-kel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.“

Für alle, die sich für den kompletten Wortlaut der Verordnung interessieren, haben wir das Papier als. pdf-Datei hier angehängt. Halten Sie sich aber zur Lektüre vorsichtshalber eine Kopfschmerztablette bereit, sofern Sie nicht in der Kunst des verstehenden Beamtendeutschs bewandert und geübt sind.

Ach, fast vergessen: die Monsterverordnung gilt nicht einmal einen Monat und ihre Wirkkraft endet am 29. Juli.
Autor: red

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Kommentare
Halssteckenbleib
30.06.2021, 23:04 Uhr
Wie viele Verordnungen
mant noch? Mittlerweile gibt es so viele Corona Verordnungen das ich schon nicht mehr weiß welche noch überhaupt gültig ist. Vielleicht ist das aber auch so gewollt...Naja wenn's so sein soll.....Neuerdings hört man ja nicht mehr von Corona sondern von Delta und Varianten. Was immer das heißen soll....
grobschmied56
01.07.2021, 01:42 Uhr
Wie gut und sicher...
... könnte man in Deutschland leben, würde auch nur halb so viel Scharfsinn und Vorschriftenwut auf Messerstecher mit 'südländischem Aussehen' und polizeibekannter Vorgeschichte angewandt.
Kritiker2010
01.07.2021, 09:36 Uhr
Verordnung für den Fall einer Alien-Invasion dringend notwendig
So eine Verordnung ist schon elementar und vermittelt dem einen oder anderen Zeitgenossen sicher ein erhebliches Sicherheitsgefühl.

Politik und Verwaltung haben im beschaulichen Thüringen (und Deutschland) aktuell nicht viel zu bieten, aber sie können sich zumindest hinter immer neuen Corona-Verordnungen verstecken.

In dieser Denke wären aber dringend weitere Verordnungen für latente Gefahren notwendig:
- Verordnung für den Fall einer Alien-Invasion
- Verordnung bei Vulkanausbruch
- Verordnung zur Beseitigung unerfreulicher Wahlergebnisse

Zur allgemeinen Erhellung - in einem aktuellen Bericht hat der NHS (Britisches Gesundheitssystem) Zahlen zusammen getragen:
1. Die Delta-Variante ist um den Faktor 20 - 30 UNgefährlicher als Alpha (Letalität 0,1 %)
2. Infektionen und Todesfälle treten bei Geimpften ähnlich häufig auf, wie bei Ungeimpften. Welch unangenehme "Überraschung".
Fönix
01.07.2021, 10:21 Uhr
Wer kann jetzt noch glauben, dass
es im Zusammenhang mit CORONA nur um die Bekämpfung einer Pandemie geht?

Wir haben bundesweit von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen Infektionszahlen (Inzidenzwert) von unter 10. In immer mehr Landkreisen und kreisfreie Städten können gar keine Infektionen mehr nachgewiesen werden! Warum beinhaltet die aktuelle Verordnung für diesen erfreulichen Zustand keine konkreten Regelungen?
Blautanne
01.07.2021, 11:05 Uhr
Die Pandemie ist erst besiegt, wenn alle Menschen auf der Welt geimpft sind
(Wörtliches Zitat von Frau Dr. Angela Merkel)
Da dies niemals erreichbar sein wird, ist auch das formale Ende der Pandemie niemals erreichbar. Auch wenn die Pandemie beendet ist, bei einer Inzidenz von Null, oder wenn Cororna einfach saisonal kommt und geht - wie die Grippe oder andere Erkrankungen, die auch schlimm und
ansteckend waren und sind - aber nie zur Pandemie ausgerufen wurden, wird das Frau Merkel und ihren Weggefährten nicht ausreichen!
Ich glaube, inzwischen geben die Maßnahmen vielen Menschen die Sicherheit, nach der sie sich sehnten. Man kann doch nicht einfach die Maske ablegen! Halleluja - wo kämen wir da hin??? Damit das Leben nicht endet, muss sich das Leben eben ändern. Da nimmt man doch den verordneten Maskenball, die Totalüberwachung, die Zwangstestungen und eine Impfanordnung gern in Kauf. So kriegt das Leben doch endlich wieder eine Struktur!
Bevor der erhobene Zeigefinger der üblichen Mahner wieder kommt - JA! - Corona kann eine gefährliche Krankheit sein, für manche Menschen. Genau wie hunderte andere Infektionen und Erkrankungen auch.
Ich danke dem Verfasser des Artikels und meinen Vorrednern für ihre Kommentare. Vielleicht passiert ja noch ein Wunder, man soll die Hoffnung nicht aufgeben.
free Gigi
01.07.2021, 11:47 Uhr
Staatsreligion durch Verordnungen
wie ich bereits vor über einem Jahr zum o.g. Thema angemerkt hatte:
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren." [B.Franklin]
Rosi21
01.07.2021, 12:51 Uhr
Gut so,
endlich mal wieder neue Regelungen,
war ja schon langweilig,
leider nur 21 Seiten!
Icefire
01.07.2021, 16:10 Uhr
...ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten l
Laut §2, Absatz 2, Punkt 10: ...ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten lmpfnachweises ist,

Frage: Warum ist eine geimpfte Person von der Definition her nicht eine immunisierte Person? Warum verwendet man hier diesen Begriff "asymptomatische Person"? Damit ist eigentlich alles gesagt. Wer es jetzt nicht begreift, dem ist auch nicht mehr zu helfen.

Bisher waren asymptomatische Personen doch potentiell Infizierte, die nicht merken, dass sie infiziert sind und dies dann durch einen Test auf Corona nachgewiesen wird. Wenn also ein Geimpfter nun auch möglicherweise infiziert ist, aber eben asymptomatisch, warum müssen die Geimpften dann nicht mehr getestet werden? Oder müssen sie? Beim Punkt Sport in Innenräumen (§24, Absatz 2) lese ich das eigentlich sogar so - dass dies nur unter Vorlage eines negativen Testes möglich ist. Vielleicht weiß das jemand genauer - ich lasse mich gern belehren, wenn ich etwas falsch verstanden habe. Wir müssen uns ja gegenseitig helfen!
Rogerg
06.07.2021, 00:03 Uhr
Eigenverantwortung statt ständige Verordnungen und Verbote
zb. Maskengebot statt Maskenpflicht.
Abstand halten, Hygiene...etc. kennt doch inzwischen jeder mündige Bürger - da brauchts keine Verordnungen, denn wer sich nicht nicht dran halten will, machts so oder so nicht.
Es gibt sooo viele andere präventive Möglichkeiten der eigenen Immunisierung, die leider zu wenig kommuniziert werden, da sie zu wenig Geld generieren.
Sehr, sehr schade.
diskobolos
06.07.2021, 13:32 Uhr
Verschiedene Schuhe
Eine Person, die einen Impfnachweis besitzt (woher auch immer) und trotzdem Symptome zeigt, gilt dadurch eben nicht als geimpft im Sinne der Verordnung. Die Freiheiten, die den anderen Geimpften zustehen, hat sie dann nicht. Das halte ich für begründet.

Die rechtssichere Definition von Begriffen ist nicht so einfach, wie sich das der Laie gern vorstellt
Eckenblitz
06.07.2021, 19:50 Uhr
Politiker spielen Doktor
Ja sie haben richtig gelesen, Politiker/Innen maßen sich an klüger zu sein, als die Experten von der Stiko. Die Politexperten verlangen von der Stiko, dass sie den Coronaimpfstoff für Kinder frei geben. Da muss man doch schon einmal nachfragen, was für Eine Qualifizierung die Personen haben, um so etwas zu verlangen? Was sind das für Leute die so leichtfertig mit der Gesundheit der Kinder umgehen? Die Politik hat nicht die geringste Ahnung, will aber anordnen, das zeigt einmal mehr mit wem wir es zu tun haben, oder nicht?
Rogerg
06.07.2021, 20:53 Uhr
Verordnungsdschungel
Eine Verordnung wird durch die nächste ersetzt werden (müssen).
Freiheiten für Geimpfte gibt es derzeit noch, um auch die Nichtimpfwilligen mit Druck zu bekehren.
Das wird es ab September nicht mehr geben.
In Israel sterben immer noch Menschen an dem Virus- fast die Hälfte davon ist doppelt geimpft.
Ich kann nach wie vor Jeden verstehen, der kein Vertrauen in diese Impfung, kein Vertrauen zur geldgierigen Pharmaindustrie hat. Das Vertrauen in die zum Teil verlogenen, korrupten Politiker verloren hat, den angstmachenden Prophezeihungen mancher Virologen als auch der Presse nicht mehr glaubt.
Waldemar Ceckorr
06.07.2021, 22:04 Uhr
die impfungen sollen
ja auch nur vor einem schweren verlauf der krankheit schützen, oder anders ausgedrückt, mit impfung bist du wenigstens bei vollem bewusstsein wenn du erstickst.

der waldi
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