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Thüringer Ministerien präsentieren 21 Seiten Reglungen

Neue Verordnung zur Corona-Eindämmung

Donnerstag, 01. Juli 2021, 08:00 Uhr
Thüringen hat seit heute eine neue Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Sie umfasst 21 Seiten Text und regelt fast alles, was in Krisen- und normalen Zeiten von nun an erlaubt ist …

Der Thüringer Landtag in Erfurt (Foto: nnz-Archiv) Der Thüringer Landtag in Erfurt (Foto: nnz-Archiv)

Das wichtigste in Kürze ist die Fortschreibung einer Mund-Nasen-Bedeckung - unabhängig von Inzidenzzahlen - die immer noch in geschlossenen Räumen vorgeschrieben ist. Allerdings nur noch, wenn man dort keinen Sitzplatz findet. Undes genügen wieder die handgefertigten Exemplare der Vermummung aus der Frühzeit der Pandemie (sofern nicht anders geregelt!). Der Mindestabstand soll weiter eingehalten werden, Veranstalter jedweder Aktionen müssen die Kontaktnachverfolgung ihrer Gäste und Besucher gewährleisten und werden mit Hygienekonzepten, umfangreichen zu erbringenden Warnhinweisen und notfalls Tests bzw. Überprüfungen von Impfnachweisen streng in die Pflicht genommen.

Im Einzelhandel darf weiterhin nur ein Kunde auf zehn Quadratmetern stehen, in Alten- und Pflegeheimen bleiben Test und FFP-2-Maske Vorschrift und bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 1 000 Besucher im Freien entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht.

Chor- und Orchestermitglieder müssen weiterhin täglich testen, bei positiven Tests besteht unverändert eine 14-tägige Quarantänepflicht, auch wenn das jetzt in der Verordnung „Pflicht zur Absonderung“ genannt wird.

Wer die Erkrankung nachweislich überstanden hat oder geimpft ist, muss sich nicht mehr testen lassen. In der Verordnung steht dazu:

„Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.“

Wann genau und wo oder bei welchem Anlass getestet werden muss, erschließt sich aus der Verordnung nicht auf den ersten Blick; so wie es überhaupt recht schwierig ist, alle Ausnahmen und Sonderregelungen zu erfassen. Am Ende heißt es aber dann auf Seite 18 des Verordnungswerkes etwas genauer eingrenzend:

„Überschreitet die Sieben-Tage-lnzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.“

Welcherart die „weiteren breit angelegten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens“ ausgestaltet werden, bleibt leider nebulös. Die zuständigen Behörden (in der Regel die Gesundheitsämter der Gebietskörperschaften) werden von der Landesregierung aufgefordert, regulierend einzugreifen:

„Die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde muss über Absatz 2 hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen jeweils von
fünfzig Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
einhundert Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.“


Wie kompliziert ein ordentlich durchgeführter Selbsttest sein kann beschreibt die Verordnung ausführlich selbst:

„Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die lnanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.“

Ob die beobachtenden Personen über ihre Beobachtungen Protokoll führen und Eide ablegen müssen, ließ der Verordnungsgeber vorläufig noch offen.

Eine Testpflicht gilt weiterhin für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Zitat aus der Verordnung:
„Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
bei der lnanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern
  • eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
  • bei Chor- und Orchesterproben,
  • in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten sowie
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten.“


Einschränkend zur momentan coronafreien Lage behält es sich das Gesundheitsministerium vor, einmal erteilte Genehmigungen wieder zu kassieren.

„Die Erlaubnis für Veranstaltungen nach Absatz 2 kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Erteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter lnfektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die Durchführung der Veranstaltung steht unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit aufgrund der zum Veranstaltungszeitpunkt geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen.“

Die Verordnung versteht sich nicht als großzügige Empfehlung an die Thüringerinnen und Thüringer, sondern als knallharte Vorschrift. Dementsprechend werden am Ende des Traktats auch die Instrumente zur Einhaltung aufgezeigt:

„Die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nö- tig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszu- stellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBI. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.“

Die Frage nach der Einschränkung von Grundrechten beantwortet die Verordnung abschließend und unmissverständlich so:

„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-kel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.“

Für alle, die sich für den kompletten Wortlaut der Verordnung interessieren, haben wir das Papier als. pdf-Datei hier angehängt. Halten Sie sich aber zur Lektüre vorsichtshalber eine Kopfschmerztablette bereit, sofern Sie nicht in der Kunst des verstehenden Beamtendeutschs bewandert und geübt sind.

Ach, fast vergessen: die Monsterverordnung gilt nicht einmal einen Monat und ihre Wirkkraft endet am 29. Juli.
Autor: red

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