Mi, 17:16 Uhr
16.12.2020
Das fragt ein Leser im nnz-Forum:
Wer reinigt die Straße?
Aus aktuellem Anlass sei eine Frage erlaubt. Wer kümmert sich um die Einhaltung geltenden Rechts in Bezug auf das Straßengesetz (überhaupt noch)? Da heißt es u.a. im § 42 Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen...
"1 Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen."
Macht der Verursacher dies nicht, weiter unter 2 des §42,..., "so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen." Soweit der Gesetzestext. Da sich die Verunreinigungen der letzten Wochen!! bei den aufgeweichten Transportwegen und dem erforderlichen Holzabtransport aus unseren Wäldern nicht vermeiden lässt, scheint es jedoch angebracht auf den § 42 zu verweisen. Da kam in Sophienhof die für die Gemeinde Harztor vertraglich gebundene Straßenkehrmaschine des Landkreises zum Einsatz. Die Anlieger an an den betroffenen Straßenzügen hats gefreut. Auch die wenige Stunden und Tage nach der Straßenreinigung erneut aufgetretenen, nicht vermeidbaren Verunreinigung, primär durch Holztransporte, hat man "ertragen und hingenommen". Aber jetzt, wenige Zeit vor den Festtagen, die diesmal sowieso völlig anders ablaufen werden, sollte die "Sophienhof" -Straße gem. § 42 Straßengesetz gesäubert werden. Die Zuständigkeiten sind geregelt.
Wolfgang Jörgens
Autor: red"1 Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen."
Macht der Verursacher dies nicht, weiter unter 2 des §42,..., "so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen." Soweit der Gesetzestext. Da sich die Verunreinigungen der letzten Wochen!! bei den aufgeweichten Transportwegen und dem erforderlichen Holzabtransport aus unseren Wäldern nicht vermeiden lässt, scheint es jedoch angebracht auf den § 42 zu verweisen. Da kam in Sophienhof die für die Gemeinde Harztor vertraglich gebundene Straßenkehrmaschine des Landkreises zum Einsatz. Die Anlieger an an den betroffenen Straßenzügen hats gefreut. Auch die wenige Stunden und Tage nach der Straßenreinigung erneut aufgetretenen, nicht vermeidbaren Verunreinigung, primär durch Holztransporte, hat man "ertragen und hingenommen". Aber jetzt, wenige Zeit vor den Festtagen, die diesmal sowieso völlig anders ablaufen werden, sollte die "Sophienhof" -Straße gem. § 42 Straßengesetz gesäubert werden. Die Zuständigkeiten sind geregelt.
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Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
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