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Fr, 10:00 Uhr
17.04.2020
Ihr gutes Recht in der nnz

Erbengemeinschaften wieder auflösen

Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, warum eine Erbengemeinschaft nicht lange bestehen bleiben sollte...



Wer nicht allein erbt, bildet zusammen mit den anderen Erben eine Erbengemeinschaft. Die Besonderheit hierbei ist, dass kein Miterbe über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass allein verfügen kann, sondern allen Miterben der gesamte Nachlass gemeinsam zusteht.

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Somit ist jeder Miterbe auf die Mitwirkung aller anderen Erben bei der Aufteilung des Nachlasses angewiesen. Da sich insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge niemand vorher aussuchen kann, mit wem er eine Erbengemeinschaft bildet, sind Probleme zwischen den Miterben vorprogrammiert. Kommt es zu keiner Einigung, wird die Auseinandersetzung und damit Beendigung der Erbengemeinschaft häufig aufgeschoben.

Die Erbengemeinschaft besteht solange, bis alle Vermögensgegenstände vollständig zwischen den Erben verteilt werden. Häufig kann das vorhandene Geldvermögen unproblematisch entsprechend der Erbanteile aufgeteilt werden, während Grundstücke über Jahre weiter im Nachlass verbleiben. Hieraus entstehen im Laufe der Zeit zusätzliche Probleme. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten bestehen, die Erbengemeinschaft zu beenden und das gesamte Erbe zwischen den Miterben entsprechend der Erbanteile aufzuteilen, und dieses Ziel auch konsequent zu verfolgen.

Befindet sich im Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, ergeben sich in kurzer Zeit Fragen hinsichtlich der Verwaltung und der Mitbestimmungsrechte der Erben hieran. Handelt es sich demgegenüber um unbebaute Grundstücke, bestehen die Erbengemeinschaften häufig viele Jahre, ohne dass deren Beendigung von den Beteiligten angestrebt wird. Hier wird die Aufteilung des Nachlasses zusätzlich erschwert, wenn einzelne Miterben in der Folgezeit wiederum versterben und sich sogenannte Untererbengemeinschaften bilden. Sind deren Erben nicht bekannt, haben die übrigen Miterben nicht in jedem Fall die Möglichkeit, selbst einen Erbschein zu beantragen und die Erbfolge vom Nachlassgericht feststellen zu lassen.

Um die Erbengemeinschaft beenden zu können, sind jedoch von allen verstorbenen Eigentümern und Miterben die Erbscheine erforderlich. Unter anderem wegen dieser Folgeprobleme hat der Gesetzgeber jedem Miterben die Befugnis verliehen, von den anderen Miterben jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu fordern, soweit der Verstorbene dies nicht im Testament ausgeschlossen hat. Das Recht zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterliegt auch nicht der Verjährung. Die Beendigung der Erbengemeinschaft kann nur von den Miterben selbst veranlasst werden. Dass Erbanteile keine sinnvolle Geldanlage darstellen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls verständlich. Miterben ist daher zu empfehlen, die Dinge in die Hand zu nehmen und sich gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe um die Beendigung von bestehenden Erbengemeinschaften zu bemühen.
Karin Kamprad
Autor: red

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