Fr, 14:09 Uhr
20.03.2020
Amtsgericht Nordhausen
Pandemieplan Stufe II greift ab Montag
MITTEILUNG des Amtsgerichts Nordhausen
Aufgrund entsprechenden ministeriellen Erlasses vom 18.03.2020 tritt für das AG Nordhausen wegen des Virus Covid 19 (Corona-Virus) mit Wirkung ab dem 23.03.2020 und befristet zunächst bis einschließlich 19.04.2020 der Pandemieplan Stufe II in Kraft. Insofern gelten für das AG Nordhausen aufgrund entsprechender Anordnung die nachfolgenden Regelungen...
I. Erreichbarkeit und Sprechzeiten
Die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit des AG Nordhausen zwischen 8.30 Uhr und 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr und 16.00 Uhr unter der Telefon-Nummer (03631) 422 - 0 ist sichergestellt.
Sprechzeiten werden derzeit auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschränkt.
II. Verhandlungstermine
Das AG Nordhausen leistet in dem Zeitraum 23.03.2020 bis 19.04.2020 nur noch einen Notdienst. Das heißt:
Nicht eilbedürftige Termine werden nach eigenständiger richterlicher Entscheidung aufgehoben und Neueingänge derzeit nicht terminiert.
Alle eilbedürftigen Sachen werden dagegen einschränkungslos weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet und – ggf. nach vorheriger mündlicher Verhandlung/Anhörung – einer Entscheidung zugeführt. Eilbedürftige Sachen sind zum Beispiel:
Kindschaftssachen, einstweilige Anordnungen aus dem Familienrecht, einstweilige Verfügungen aus dem Zivilrecht, Haftsachen, Verfahren betreffend Fahrerlaubnisentziehungen, Fortsetzungstermine in Strafsachen, aus dem Bereich des Nachlassrechts zum Beispiel Ausschlagungen.
III. Anträge, die nicht unter II. fallen
Anliegen, die schriftlich erledigt werden können – zum Beispiel die Anforderung eines Grundbuchauszuges oder der Abschrift/der Ausfertigung eines Beschlusses (zum Beispiel Ehebeschluss) –sind schriftlich zu beantragen.
Rein vorsorglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in der Pandemiephase telefonisch keine Rechtsberatung stattfinden darf.
IV. Öffentlichkeit im Gericht
Die derzeitige Lage macht es erforderlich, auch Regelungen zur Öffentlichkeit zu treffen:
Die Öffentlichkeit für Strafsachen bleibt uneingeschränkt gewahrt. Dennoch ist rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass das Betreten des Gerichtsgebäudes im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus stets auf eigene Gefahr geschieht. Das AG Nordhausen trifft gewissenhaft alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen; ein absoluter Schutz kann dennoch nicht gewährleistet werden.
Personen, die nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in das Gerichtsgebäude müssen, wird der Zutritt in das Gebäude nicht gestattet. Ist für eine von einem Verfahren betroffene Person eine Begleitung zwingend notwendig, ist 1 (eine) Begleitperson gestattet; Personen darüber hinaus wird der Zutritt in das Gerichtsgebäude nicht gestattet.
Personen, die Anzeichen einer Infektion zeigen, wird im Zweifel der Zutritt in das Gerichtsgebäude nicht gestattet.
Die Anzahl zulässiger Personen bei gleichzeitiger Anwesenheit im Gerichtsgebäude wird beschränkt; ggf. wird die Bitte ausgesprochen, einen Moment im Sicherheitsbereich und – wenn auch da die Personenzahl zu groß sein sollte – außerhalb des Gerichtsgebäudes vor dem Gericht zu warten.
Vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes ist zwingend eine Handdesinfektion mit dem bereit gestellten Desinfektionsmittel durchzuführen; gleiches gilt zum eigenen Schutz auch beim Verlassen des Gebäudes.
V. Gerichtsvollzieher
Der Grundsatz, dass im Moment nur noch unaufschiebbare Sachen erledigt werden, gilt auch für die Gerichtsvollzieher. Auch hier ist aber ein uneingeschränkter Notdienst für die Erledigung von Eilsachen sichergestellt. Die Gerichtsvollzieher sind erreichbar über das Amtsgericht unter der Telefon-Nummer (03631) 422 - 0.
Manfred Igla, Direktor des Amtsgerichts
Autor: redAufgrund entsprechenden ministeriellen Erlasses vom 18.03.2020 tritt für das AG Nordhausen wegen des Virus Covid 19 (Corona-Virus) mit Wirkung ab dem 23.03.2020 und befristet zunächst bis einschließlich 19.04.2020 der Pandemieplan Stufe II in Kraft. Insofern gelten für das AG Nordhausen aufgrund entsprechender Anordnung die nachfolgenden Regelungen...
I. Erreichbarkeit und Sprechzeiten
Die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit des AG Nordhausen zwischen 8.30 Uhr und 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr und 16.00 Uhr unter der Telefon-Nummer (03631) 422 - 0 ist sichergestellt.
Sprechzeiten werden derzeit auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschränkt.
II. Verhandlungstermine
Das AG Nordhausen leistet in dem Zeitraum 23.03.2020 bis 19.04.2020 nur noch einen Notdienst. Das heißt:
Nicht eilbedürftige Termine werden nach eigenständiger richterlicher Entscheidung aufgehoben und Neueingänge derzeit nicht terminiert.
Alle eilbedürftigen Sachen werden dagegen einschränkungslos weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet und – ggf. nach vorheriger mündlicher Verhandlung/Anhörung – einer Entscheidung zugeführt. Eilbedürftige Sachen sind zum Beispiel:
Kindschaftssachen, einstweilige Anordnungen aus dem Familienrecht, einstweilige Verfügungen aus dem Zivilrecht, Haftsachen, Verfahren betreffend Fahrerlaubnisentziehungen, Fortsetzungstermine in Strafsachen, aus dem Bereich des Nachlassrechts zum Beispiel Ausschlagungen.
III. Anträge, die nicht unter II. fallen
Anliegen, die schriftlich erledigt werden können – zum Beispiel die Anforderung eines Grundbuchauszuges oder der Abschrift/der Ausfertigung eines Beschlusses (zum Beispiel Ehebeschluss) –sind schriftlich zu beantragen.
Rein vorsorglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in der Pandemiephase telefonisch keine Rechtsberatung stattfinden darf.
IV. Öffentlichkeit im Gericht
Die derzeitige Lage macht es erforderlich, auch Regelungen zur Öffentlichkeit zu treffen:
Die Öffentlichkeit für Strafsachen bleibt uneingeschränkt gewahrt. Dennoch ist rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass das Betreten des Gerichtsgebäudes im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus stets auf eigene Gefahr geschieht. Das AG Nordhausen trifft gewissenhaft alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen; ein absoluter Schutz kann dennoch nicht gewährleistet werden.
Personen, die nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen in das Gerichtsgebäude müssen, wird der Zutritt in das Gebäude nicht gestattet. Ist für eine von einem Verfahren betroffene Person eine Begleitung zwingend notwendig, ist 1 (eine) Begleitperson gestattet; Personen darüber hinaus wird der Zutritt in das Gerichtsgebäude nicht gestattet.
Personen, die Anzeichen einer Infektion zeigen, wird im Zweifel der Zutritt in das Gerichtsgebäude nicht gestattet.
Die Anzahl zulässiger Personen bei gleichzeitiger Anwesenheit im Gerichtsgebäude wird beschränkt; ggf. wird die Bitte ausgesprochen, einen Moment im Sicherheitsbereich und – wenn auch da die Personenzahl zu groß sein sollte – außerhalb des Gerichtsgebäudes vor dem Gericht zu warten.
Vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes ist zwingend eine Handdesinfektion mit dem bereit gestellten Desinfektionsmittel durchzuführen; gleiches gilt zum eigenen Schutz auch beim Verlassen des Gebäudes.
V. Gerichtsvollzieher
Der Grundsatz, dass im Moment nur noch unaufschiebbare Sachen erledigt werden, gilt auch für die Gerichtsvollzieher. Auch hier ist aber ein uneingeschränkter Notdienst für die Erledigung von Eilsachen sichergestellt. Die Gerichtsvollzieher sind erreichbar über das Amtsgericht unter der Telefon-Nummer (03631) 422 - 0.
Manfred Igla, Direktor des Amtsgerichts

