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So, 08:58 Uhr
11.12.2016
Was Raketen-Fans und Knaller-Freunde beachten sollten

Feuerwerk zu Silvester

Der Countdown läuft: Zehn, neun, acht … eins! Und überall schießen Raketen und Böller in die Luft. Das neue Jahr mit einem großen Feuerwerk zu begrüßen, ist hierzulande Tradition und für Viele das Highlight in der Silvesternacht. Doch beim Zünden von Feuerwerkskörpern ist Vorsicht geboten; denn trotz aller Euphorie sind ein paar Regeln einzuhalten...


Der Rechtsexperte Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer in Jülich, erklärt die wichtigsten Fakten zur Rechtslage.

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Das Zeitfenster, in dem Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen, ist klar festgelegt: „Vom 31. Dezember um 0.01 Uhr bis zum 1. Januar um 23:59 Uhr dürfen Raketen und Co. abgeschossen werden. Diesen Zeitraum darf man nur überschreiten, wenn eine Sondergenehmigung vorliegt – ansonsten muss man wegen Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen“, warnt Markus Mingers.

Feiernde sollten darauf achten, dass die Feuerwerkskörper Gebäuden, Bäumen und Autos nicht zu nahe kommen. „Das Anzünden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- oder Altenheimen, Kirchen und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich nicht gestattet“, weiß der Rechtsexperte. Ebenfalls gilt: Um kein Brandrisiko einzugehen, sollte sich an ortsbezogene Verbote gehalten werden. So ist beispielsweise auch auf Sylt das Zünden von Feuerwerkskörpern wegen erhöhter Brandgefahr der Reetdächer untersagt.

Feuerwerkskörper sind unterschiedlichen Klassen zuzuordnen: „Klasse I umfasst Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Wohingegen Klasse II Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Römische Lichter und Böller beinhaltet. Warenartikel der Klasse I sind bereits 12-Jährigen gestattet. Diese Artikel können das ganze Jahr über gekauft und verwendet werden. Kinder unter 12 Jahren
ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Feuerwerkskörper abzufeuern.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich an über 18-Jährige verkauft werden, die diese dann auch nur in der Silvesternacht in die Luft schießen dürfen“, erklärt Mingers. Im Schadensfall haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. „Sollten Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften diese auch für ihre Kinder“, so der Rechtsexperte weiter. Wichtig ist: Die Ware sollte weder im Ausland noch auf Flohmärkten gekauft werden, da sie meist nicht den erforderlichen Sicherheitsbedingungen entspricht. Auch das Anzünden von selbstgebauten Feuerwerkskörpern ist dringend zu unterlassen.

„Durch Eigenkreationen kann ein lebensgefährliches Risiko geschaffen werden, bei der die Unfallversicherung durchaus das Recht hat, die Zahlung zu verweigern“, gibt Mingers zu bedenken. „Stattdessen sollte auf das Prüfsiegel des ‚BAM‘ (Bundesamt für Materialforschung und Materialprüfung) oder ‚CE‘ (Kennzeichnung nach EU-Recht) geachtet werden – damit ist man auf der sicheren Seite“, empfiehlt Mingers.

Legale Feuerwerkskörper sind im Einzelhandel (Supermarkt oder Baumarkt) vom 29. bis 31. Dezember erhältlich. Ein letzter Rat vom Experten: „Um durch das laute Knallen keine dauernden Gehörschaden davonzutragen, sollte der auf der Verpackung angegebenen Sicherheitsabstand stets eingehalten werden.“
Autor: red

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