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Fr, 10:05 Uhr
17.06.2016
Was erlaubt der Zoll?

Souvenirs, Freimengen, Wertgrenzen

Urlaubszeit ist Reisezeit und nach erholsamen Tagen ist natürlich das Interesse groß, das eine oder andere Souvenir als Andenken mit nach Hause zu nehmen. Allerdings gibt es bei der Rückkehr aus dem Auslandsurlaub auch zollrechtlich einiges zu beachten, damit es keine unangenehmen Überraschungen bei der Wiedereinreise gibt...

Deswegen empfiehlt das Hauptzollamt Erfurt, sich bereits vor Beginn der Reise über die zollrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
Je nachdem aus welchem Land man nach Deutschland zurückkehrt, sind bei der Einreise bestimmte Mengen- und Wertgrenzen zu beachten, bis zu denen man Waren, also auch Ge-schenke und Souvenirs, einfuhrabgabenfrei einführen darf.

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Bei Einreisen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, den Kanarischen Inseln, den französischen Übersee-Departments oder den britischen Kanalinseln sind folgende Mengen einfuhrabgabenfrei:
  • 200 Zigaretten oder:
  • 100 Zigarillos oder:
  • 50 Zigarren oder:
  • 250 g Rauchtabak oder:
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • Hier gilt ein Mindestalter von 17 Jahren
  • 1 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.% Alkohol oder:
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% Alkohol oder:
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  • 4 Liter nichtschäumende Weine und
  • 16 Liter Bier
Auch hier gilt ein Mindestalter von 17 Jahren.

Andere Waren, wie beispielsweise Schmuck, Textilien, Artikel der Unterhaltungselektronik, wie Kameras oder Laptops, dürfen bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro (bei Flug- und Seereisen) bzw. 300 Euro (bei Einreise auf dem Landweg) abgabenfrei eingeführt werden.
Bei Reisenden unter 15 Jahren gilt eine generelle Wertgrenze von 175 Euro. Überschreitet der Wert einer solchen Ware, bspw. eine hochwertige Kamera, die genannten Freigrenzen, muss der gesamte Warenwert verzollt und versteuert werden. Zu beachten ist, dass die Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sein müssen. Ein anschließender Verkauf ist nicht möglich.

Waren, die die Mengen- bzw. Wertgrenzen überschreiten sind bei der Einreise anzumelden. Am Flughafen benutzt man dazu den sogenannten „Roten Kanal“ für anmeldepflichtige Waren.

Wer aus Ländern der Europäischen Union einreist, kann beispielsweise folgende Waren innerhalb der Richtmengen abgabenfrei mitbringen, wenn diese für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind:
  • 800 Zigaretten,
  • 400 Zigarillos,
  • 200 Zigarren,
  • 1 kg Rauchtabak,
  • 10 Liter Alkohol,
  • 60 Liter Schaumwein,
  • 10 kg Kaffee
Wichtig: Zur Zeit ist die Einfuhr von Zigaretten bei Einreisen aus Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien und Kroatien nur bis 300 Stück steuerfrei.

Arzneimittel dürfen in einer dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingeführt werden. Als üblich gilt dabei der persönliche Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Arzneimittel bereits aus Deutschland mitgenommen wurden und wieder mit zurück gebracht werden oder ob sie im Ausland erworben wurden.

Generell nicht nach Deutschland mitgebracht werden dürfen gefälschte Arzneimittel und besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, die im Anhang zum § 6a des Arzneimittelgesetz (AMG) gelistet sind und deren Besitz zu Dopingzwecken im Sport in einer „nichtgeringen“ Menge verboten sind.

Besonders vorsichtig sollte man allerdings mit so manchem „Schnäppchen“ sein. In vielen Urlaubsländern kann man Bekleidung, Uhren oder Fanartikel bekannter Marken-Hersteller zu besonders günstigen Preisen erwerben. Die vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich später oft als Plagiate von minderwertiger Qualität, die unter Umständen nicht mal den Sicherheitsbestimmungen in der EU genügen.

Auch von besonders „exotischen“ Souvenirs, wie lebenden oder toten Tieren, Pflanzen oder Produkten daraus sollte man Abstand nehmen. Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sind bereits vom Aussterben bedroht und unterliegen zu deren Schutz sehr strengen Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen.

Gerade lebende oder präparierte Tiere, Orchideen, Kakteen, Korallen oder Schmuck daraus, Schnitzereien aus seltenen Hölzern oder Accessoires aus Krokodil- oder Schlangenhaut führen immer wieder zu erheblichen Problemen bei der Einreise. Handelt es sich nämlich bei dem „Souvenir“ um ein artengeschütztes Exemplar oder ein Produkt daraus und die dafür erforderlichen Genehmigungen liegen nicht vor, kann es durch den Zoll beschlagnahmt werden.

Derartige Probleme vermeidet man, indem man auf den Kauf von lebenden Urlaubssouvenirs und Erzeugnissen aus artengeschützten Tieren und Pflanzen gänzlich verzichtet.
Mehr Informationen zum Artenschutz findet man unter www.bfn.de oder www.artenschutz-online.de.
Auch auf www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/reisen_node.html kann man sich über alle zollrechtlichen Bestimmungen informieren. Nutzer von Smartphones können sich zudem über die entsprechenden Portale die App „Zoll und Reise“ kostenlos herunterladen. Diese Anwendung arbeitet auch ohne Netzverbindung.
Autor: red

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