eic kyf msh nnz uhz tv nt
Do, 09:46 Uhr
12.03.2015

Anzeigenpflicht auch ohne Unterlagen

Seit Jahresbeginn läuft das Meldeverfahren für die Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Private und öffentliche Arbeitgeber, die durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigte haben, sind gesetzlich verpflichtet, fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen...

Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Anzeige symplr
Die Unterlagen zum Anzeigeverfahren wurden zum Jahreswechsel zentral versandt. Bisher hat knapp die Hälfte der rund 660 anzeigepflichtigen Arbeitgeber eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht.

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sind anzeigepflichtig, auch wenn sie keine Unterlagen erhalten haben. Sie werden gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter www.rehadat-elan.de anzufordern. Die Beschäftigungsdaten sind bis spätestens 31. März 2015 der zuständigen Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Die Daten können auch online eingegeben werden. Dazu steht das Programm REHADAT.ELAN auch über die Internetseite www.rehadat-elan.de zum Download zur Verfügung. Das Programm bietet Eingabehilfen und Plausibilitätsprüfungen und leitet die Meldung direkt an die jeweils zuständige Stelle weiter.

Bei weiteren Fragen und Informationen zu Anzeigeverfahren und Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an den zuständigen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit und/oder auch an den Operativen Service unter Halle.061-OS@arbeitsagentur.de wenden.
Autor: red

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr