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Mi, 09:41 Uhr
12.11.2014

Scheidung als Steuervorteil

Scheidungen sind meist alles andere als Konfliktarm. Immerhin: wer sich scheiden lässt, der kann von Seiten des Finanzamtes mit ein wenig Rücksicht rechnen: Scheidungskosten können weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Das berichtet der Bund der Steuerzahler Thüringen...

Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bejaht, das als erstes Finanzgericht über diese Frage entschieden hat (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4 K 1976/14; Revision zugelassen). Auf das Urteil weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hin.

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Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffenen Steuerzahlern rät der BdSt Thüringen, ihre Scheidungsprozesskosten für die Ehescheidung selbst weiterhin in der Steuererklärung angeben. Lehnt es das Finanzamt ab, die Kosten anzuerkennen, empfiehlt der BdSt Thüringen, fristgerecht Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Nach der Neufassung von § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerzahler ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen dieser Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst. Für die Scheidungsfolgesachen lehnte es den Abzug allerdings ab. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung.

Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass es für einen Steuerzahler existentiell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Autor: red

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