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Fr, 10:46 Uhr
17.10.2014

Mindestlohn gilt auch im Privathaushalt

Wer Minijobber beschäftigt, der sollte bis zum Ende des Jahres den Taschenrechner zur Hand nehmen. Denn der Mindestlohn wird auch für Minijobs wie etwa Haushaltshilfen gelten. Geht der Minijob-Status verloren, drohten höhere Abgaben, mahnt der Bund der Steuerzahler...

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn betrifft auch Minijobs. Steuerzahler, die im Betrieb oder im Privathaushalt einen Minijobber beschäftigen, sollten unbedingt nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Minijobgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird, rät der Bund der Steuerzahler. Geht der Minijobstatus verloren, sind gegebenenfalls höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig.

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In den Jahren 2015 und 2016 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro die Stunde. Der Mindestlohn gilt für viele Branchen und auch in Privathaushalten, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Wer einen Minijobber im Betrieb oder als Haushaltshilfe beschäftigt, sollte daher nachrechnen, ob mit dem Mindestlohn und der bisher vereinbarten Arbeitszeit die Verdienstgrenze für Minijobs überschritten wird. Künftig kann der Minijobber knapp 53 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Droht eine Überschreitung der monatlichen 450-Euro-Grenze, sollte die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag angepasst und auch tatsächlich so durchgeführt werden, wenn das Minijobverhältnis weiter gewahrt werden soll, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Kann oder soll die Stundenanzahl des Minijobbers nicht reduziert werden und wird dadurch die Verdienstgrenze von 450 Euro pro Monat überschritten, rutscht der Minijobber automatisch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlt dann den regulären Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, was im Einzelfall sogar günstiger sein kann als die Minijob-Regelung. Statt der 2 Prozent Pauschalsteuer gilt der normale Einkommensteuertarif. Allerdings werden bei einem Ledigen grundsätzlich erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 950 Euro Steuern fällig, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einnahmen z. B. aus einer Rente oder aus Vermietung und Verpachtung hat, rechnet der Bund der Steuerzahler vor.

Ein Nachteil beim regulären Beschäftigungsverhältnis: Private Arbeitgeber können z. B. für die Haushaltshilfe oder den Gärtner das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale nicht mehr nutzen. Stattdessen sind Meldungen zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers erforderlich und eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt, darauf weist der Bund der Steuerzahler abschließend hin.
Autor: red

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