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Do, 12:29 Uhr
06.02.2014

Einfacher und übersichtlicher

In vielen Berufen ist heute Mobilität gefragt. Mit dem neuen Reisekostenrecht sollten sich darum alle Steuerzahler vertraut machen, die ihre Reisekosten in Form von Werbungskosten über ihre Steuererklärung geltend machen...


Die wichtigste Neuregelung zuerst: Der nicht näher definierte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde vom Gesetzgeber durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ein Unternehmen muss nun praktisch jedem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, auch wenn dieser an unterschiedlichen Arbeitsorten zum Einsatz kommt.

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Eine „erste Tätigkeitsstätte“ kann auch der Betrieb eines Kunden oder eines kooperierenden Unternehmens sein. Arbeiten Leiharbeiter dauerhaft und regelmäßig in einem Betrieb, können diese nur noch die Entfernungspauschale abrechnen, nicht aber Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.

Das häusliche Arbeitszimmer, so sieht es das neue Gesetz vor, kann jedoch keine „erste Tätigkeitsstätte“ für angestellte Arbeitnehmer sein. Arbeitet ein Angestellter etwa drei Tage im Home Office und zwei volle Tage am Firmensitz, gilt auch dann der Betrieb als „erste Tätigkeitsstätte“. Anders verhält es sich bei Außendienstmitarbeitern, die ihre Büroarbeiten ausschließlich von Zuhause aus erledigen.

Eine wöchentliche Fahrt in den Firmensitz zu Besprechungen macht aus diesem noch keine „erste Tätigkeitsstätte“. Hier sind sowohl Fahrten zum Betrieb wie auch Fahrten zum Kunden als Auswärtstätigkeiten zu werten.

Generell können für Auswärtstätigkeiten Kosten für Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Die Höhe der Verpflegungspauschale bemisst sich wie gewohnt an der Abwesenheitsdauer.

Der Gesetzgeber hat die Staffelungen aber deutlich vereinfacht: Wer im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden unterwegs ist, kann nun generell 12 Euro geltend machen. Ab 24 Stunden sind es 24 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen sind für den An- und Abreisetag 12 Euro als Werbungskosten absetzbar.
Autor: red

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