Mi, 14:00 Uhr
26.09.2012
Rechte wurden gestärkt
Seit Jahren ergaunern unseriöse Anbieter mit dem sogenannten Adressbuch- oder Registerschwindel viel Geld von Unternehmen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt nun klar, dass Betroffene sich durchaus wehren können, darauf verweist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt...
Die Zahl dubioser Anbieter, die Eintragungsangebote für Firmendatenbanken, Branchenregister, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse im Internet in Umlauf bringen, nimmt stetig zu. Die Angebote sind dabei regelmäßig so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine kostenfreie Offerte. Erst nach der Registrierung erfährt er, dass Kosten im oftmals dreistelligen Bereich anfallen, beschreibt IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser die Vorgehensweise. Der Ausstieg aus den Verträgen sei dann schwierig und mit viel Ärger verbunden.
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil schiebe der Bundesgerichtshof nun aber allen zweifelhaften Adressbuchverlagen einen Riegel vor. Nach den Feststellungen des Gerichts werde eine Entgeltklausel, die drucktechnisch so unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt ist, dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, kein Vertragsbestandteil. Damit bestehe für das Unternehmen, das auf dieses vermeintliche Eintragungserfordernis hereingefallen ist, auch keine Zahlungspflicht.
Die Entscheidung des BGH kann daher vielen vom Registerschwindel betroffenen Unternehmern als Argumentationshilfe dienen. Für sie tritt nun endlich Rechtssicherheit ein, betont Grusser die Bedeutung des Urteils.
Autor: redDie Zahl dubioser Anbieter, die Eintragungsangebote für Firmendatenbanken, Branchenregister, Gewerberegister oder ähnlich lautende Verzeichnisse im Internet in Umlauf bringen, nimmt stetig zu. Die Angebote sind dabei regelmäßig so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handle sich um eine kostenfreie Offerte. Erst nach der Registrierung erfährt er, dass Kosten im oftmals dreistelligen Bereich anfallen, beschreibt IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser die Vorgehensweise. Der Ausstieg aus den Verträgen sei dann schwierig und mit viel Ärger verbunden.
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil schiebe der Bundesgerichtshof nun aber allen zweifelhaften Adressbuchverlagen einen Riegel vor. Nach den Feststellungen des Gerichts werde eine Entgeltklausel, die drucktechnisch so unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt ist, dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, kein Vertragsbestandteil. Damit bestehe für das Unternehmen, das auf dieses vermeintliche Eintragungserfordernis hereingefallen ist, auch keine Zahlungspflicht.
Die Entscheidung des BGH kann daher vielen vom Registerschwindel betroffenen Unternehmern als Argumentationshilfe dienen. Für sie tritt nun endlich Rechtssicherheit ein, betont Grusser die Bedeutung des Urteils.

