Di, 14:15 Uhr
18.09.2012
Abgehört und abgeschrieben
Das Thüringer Innenministerium hat Anfang August 2012 eine Überprüfung der Maßnahmen der präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) nach Paragraph 34a Polizeiaufgabengesetz (PAG) angekündigt. Das Ergebnis dieser Recherchen wurde dem Landtag heute im Hinblick auf die Berichtspflicht der Landesregierung mitgeteilt...
Für das Jahr 2007 wurden 68 Maßnahmen berichtet, vier mehr als ursprünglich mitgeteilt. Zu den bereits gemeldeten zwei Inhaltsüberwachungen treten weitere vier hinzu, darunter eine dreitätige Maßnahme zur Verhinderung einer Kindesentführung. Eine weitere Inhaltsüberwachung über 152 Tage war erforderlich, weil Anhaltspunkte für die Fortführung der Tätigkeit einer verbotenen politischen Vereinigung bestanden. Zwei Inhaltsüberwachungen über 91 bzw. 184 Tage dienten der Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG). In den verbleibenden zwei Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Für das Jahr 2008 wurden 61 Maßnahmen berichtet, sieben mehr als bislang gemeldet. Zu den bereits berichteten 43 Positionsbestimmungen tritt eine weitere Maßnahme hinzu. Sie erfolgte auf Grund einer richterlichen Anordnung zur Aufklärung eines möglichen Entführungsfalls. Die berichtete Zahl von fünf Inhaltsüberwachungen erhöht sich um sechs auf insgesamt elf. Die nachträglich zu ergänzenden Inhaltsüberwachungen erfolgten alle auf Grund richterlicher Anordnungen.
Eine Maßnahme über 92 Tage war erforderlich, weil Anhaltspunkte für die Fortführung der Tätigkeit einer verbotenen politischen Vereinigung bestanden. Die anderen Maßnahmen über 91, 93, 150, 183 bzw. 360 Tage dienten der Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In zwei Fällen ist die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt. In zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG). In den verbleibenden drei Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Die für das Jahr 2009 ursprünglich berichtete Anzahl von 61 Maßnahmen erhöht sich um sechs. Zu den berichteten 51 Positionsbestimmungen tritt eine weitere Maßnahme hinzu. Diese weniger als 24 Stunden andauernde Maßnahme erfolgte zur Klärung einer Vermisstensache. Zu den berichteten acht Inhaltsüberwachungen treten fünf weitere Maßnahmen hinzu. Diese Inhaltsüberwachungen, die jeweils 90, 171, 328, 364 bzw. 456 Tage andauerten, erfolgten alle zur Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus.
Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In einem Fall ist die Benachrichtigung zwischenzeitlich erfolgt. In den verbleibenden fünf Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Für das Jahr 2010 wurden 76 Maßnahmen berichtet, ein Plus von vier Maßnahmen. Zu den gemeldeten zehn Inhaltsüberwachungen treten vier weitere Maßnahmen hinzu. Eine durch das Amtsgericht Erfurt angeordnete Maßnahme über zwei Tage diente der Verhütung befürchteter gewalttätiger Ausschreitungen im Zusammenhang mit Protesten gegen eine NPD-Versammlung am 1. Mai 2010 in Erfurt. Gegenstand der Überwachung war ein Info-Telefon, das im Zusammenhang mit den verschiedenen Gegenveranstaltungen eingerichtet worden war.
Auf Grund von verschiedenen Äußerungen und Aufrufen in einschlägigen Internetportalen befürchtete die zuständige Polizeibehörde massive Sicherheitsstörungen auch abseits des Demonstrationsgeschehens. Die Annahme, dass über das Info-Telefon gewalttätige Aktionen gesteuert und koordiniert werden könnten, hat sich im Verlauf der Überwachung nicht bestätigt. Es wurden ausschließlich eingehende Anrufe festgestellt, die keinerlei Bezüge zu Straftaten aufwiesen sondern lediglich organisatorische Fragen zum Veranstaltungsverlauf zum Gegenstand hatten.
Zwei weitere Maßnahmen über je 31 Tage standen im Zusammenhang mit der Verhinderung politisch motivierter Brandanschläge aus der rechtsextremen Szene. Eine Maßnahme über 275 Tage erfolgte zur Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In einem Fall wurden die Betroffenen benachrichtigt. In den verbleibenden zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG).
Im Falle der Überwachung im Zusammenhang mit der Demonstration in Erfurt wurde der Inhaber des überwachten Anschlusses drei Tage nach Beendigung der Maßnahme benachrichtigt. Von der Benachrichtigung der insgesamt erfassten 139 Anrufer wurde auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Erfurt abgesehen, weil die Personen nicht bekannt waren und weitere Nachforschungen zur Identität nötig gewesen wären (§ 34a Abs. 9 Satz 2 PAG).
Autor: redFür das Jahr 2007 wurden 68 Maßnahmen berichtet, vier mehr als ursprünglich mitgeteilt. Zu den bereits gemeldeten zwei Inhaltsüberwachungen treten weitere vier hinzu, darunter eine dreitätige Maßnahme zur Verhinderung einer Kindesentführung. Eine weitere Inhaltsüberwachung über 152 Tage war erforderlich, weil Anhaltspunkte für die Fortführung der Tätigkeit einer verbotenen politischen Vereinigung bestanden. Zwei Inhaltsüberwachungen über 91 bzw. 184 Tage dienten der Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG). In den verbleibenden zwei Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Für das Jahr 2008 wurden 61 Maßnahmen berichtet, sieben mehr als bislang gemeldet. Zu den bereits berichteten 43 Positionsbestimmungen tritt eine weitere Maßnahme hinzu. Sie erfolgte auf Grund einer richterlichen Anordnung zur Aufklärung eines möglichen Entführungsfalls. Die berichtete Zahl von fünf Inhaltsüberwachungen erhöht sich um sechs auf insgesamt elf. Die nachträglich zu ergänzenden Inhaltsüberwachungen erfolgten alle auf Grund richterlicher Anordnungen.
Eine Maßnahme über 92 Tage war erforderlich, weil Anhaltspunkte für die Fortführung der Tätigkeit einer verbotenen politischen Vereinigung bestanden. Die anderen Maßnahmen über 91, 93, 150, 183 bzw. 360 Tage dienten der Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In zwei Fällen ist die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt. In zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG). In den verbleibenden drei Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Die für das Jahr 2009 ursprünglich berichtete Anzahl von 61 Maßnahmen erhöht sich um sechs. Zu den berichteten 51 Positionsbestimmungen tritt eine weitere Maßnahme hinzu. Diese weniger als 24 Stunden andauernde Maßnahme erfolgte zur Klärung einer Vermisstensache. Zu den berichteten acht Inhaltsüberwachungen treten fünf weitere Maßnahmen hinzu. Diese Inhaltsüberwachungen, die jeweils 90, 171, 328, 364 bzw. 456 Tage andauerten, erfolgten alle zur Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus.
Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In einem Fall ist die Benachrichtigung zwischenzeitlich erfolgt. In den verbleibenden fünf Fällen wurde mit richterlichem Beschluss von der Benachrichtigung abgesehen (§ 34 Abs. 11 PAG).
Für das Jahr 2010 wurden 76 Maßnahmen berichtet, ein Plus von vier Maßnahmen. Zu den gemeldeten zehn Inhaltsüberwachungen treten vier weitere Maßnahmen hinzu. Eine durch das Amtsgericht Erfurt angeordnete Maßnahme über zwei Tage diente der Verhütung befürchteter gewalttätiger Ausschreitungen im Zusammenhang mit Protesten gegen eine NPD-Versammlung am 1. Mai 2010 in Erfurt. Gegenstand der Überwachung war ein Info-Telefon, das im Zusammenhang mit den verschiedenen Gegenveranstaltungen eingerichtet worden war.
Auf Grund von verschiedenen Äußerungen und Aufrufen in einschlägigen Internetportalen befürchtete die zuständige Polizeibehörde massive Sicherheitsstörungen auch abseits des Demonstrationsgeschehens. Die Annahme, dass über das Info-Telefon gewalttätige Aktionen gesteuert und koordiniert werden könnten, hat sich im Verlauf der Überwachung nicht bestätigt. Es wurden ausschließlich eingehende Anrufe festgestellt, die keinerlei Bezüge zu Straftaten aufwiesen sondern lediglich organisatorische Fragen zum Veranstaltungsverlauf zum Gegenstand hatten.
Zwei weitere Maßnahmen über je 31 Tage standen im Zusammenhang mit der Verhinderung politisch motivierter Brandanschläge aus der rechtsextremen Szene. Eine Maßnahme über 275 Tage erfolgte zur Aufklärung möglicher Bezüge zum islamistischen Extremismus. Alle Maßnahmen erfolgten auf Grund richterlicher Anordnungen. In einem Fall wurden die Betroffenen benachrichtigt. In den verbleibenden zwei Fällen musste die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben, weil ein Strafverfahren in der gleichen Sache eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 10 Satz 3 PAG).
Im Falle der Überwachung im Zusammenhang mit der Demonstration in Erfurt wurde der Inhaber des überwachten Anschlusses drei Tage nach Beendigung der Maßnahme benachrichtigt. Von der Benachrichtigung der insgesamt erfassten 139 Anrufer wurde auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Erfurt abgesehen, weil die Personen nicht bekannt waren und weitere Nachforschungen zur Identität nötig gewesen wären (§ 34a Abs. 9 Satz 2 PAG).
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