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Mi, 08:44 Uhr
29.02.2012

Richter Kropp: Geld verteilt

Im vergangenen Jahr hat das Amtsgericht Sondershausen im Rahmen strafrechtlicher Verfahren 17.600 Euro gemeinnützigen Vereinen zukommen lassen. Damit ist die Zuteilungssumme im Vergleich zu den vergangenen Jahren weiterhin zurückgegangen...


Waren es 2009 noch 35.050 Euro, folgten 2010 dann nur noch 19.325 Euro. Auch an solchen Zahlen kann die allgemeine und spezielle wirtschaftliche Entwicklung im Kyffhäuserkreis abgelesen werden.

Voraussetzung für eine Zuteilung ist die Festlegung einer Geldauflage vor Gericht. Stellt das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, erfolgt dies im Regelfall gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Kommt es zur Verurteilung des Angeklagten und Festsetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, so wird oftmals als Bewährungsauflage eine Geldauflage ausgesprochen, um das Unrecht der begangenen Tat zu sühnen.

Das Gericht hat dann die Wahl, ob es diese Geldbeträge gemeinnützigen Vereinen oder der Staatskasse zukommen lässt. Die Förderung von gemeinnützigen Vereinen ist dabei eigentlich nur ein Nebenzweck, vorrangig geht es um die Ahndung von Straftaten und die Einwirkung auf den Straftäter.

Wie Amtsgerichtsdirektor Volker Bressem mitteilte, kam die Gesamtsumme im Jahr 2011 ausschließlich gemeinnützigen Vereinen in Thüringen zu gute. Die Zuteilung erfolgte dabei schwerpunktmäßig an Vereine im Kyffhäuserkreis. Die Bandbreite der unterstützten Vereine reicht von solchen, die im sozialen und karitativen Bereich tätig sind, bis zu Tierheimen, Sport- und Jugendvereinen.

Im Vordergrund standen im letzten Jahr 29 Vereine aus dem Landkreis. So erfuhren besonders die Kreisverkehrswachten des Kreises, mehrere Fördervereine für Grundschulen und kirchliche Fördervereine Unterstützung durch das Amtsgericht. Besonders sind hierbei höhere Geldauflagen an den Förderkreis Schloss und Museum Sondershausen und den Verein der Opfer des Stalinismus in Artern hervorzuheben.

Wie Bressem jedoch mitteilte, ist die damit verbundene Förderung von gemeinnützigen Vereinen eigentlich nur ein Nebenzweck, im Vordergrund stünden die Ahndung von Straftaten und die Einwirkung auf den Straftäter. Zudem seien die zu verteilenden Mittel beschränkt, wobei versucht werde, die Geldmittel an möglichst viele gemeinnützige Vereine gleichmäßig zu verteilen.
Autor: nnz

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