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Di, 15:50 Uhr
07.12.2010

Immer den Chef im Auge behalten

Wer feiert, bis der Arzt kommt, hat Glück, wenn der Chef noch nicht gegangen ist: Denn solange die Geschäftsführung mitfeiert, kommt auch die Berufsgenossenschaft für Unfälle zwischen Lebkuchen, Glühwein und Gänsebraten auf...

Wenn die Lichtlein brennen... (Foto: privat) Wenn die Lichtlein brennen... (Foto: privat)

Darauf hat die IG Bauen-Agrar-Umwelt im Kreis Nordhausen hingewiesen. „Entscheidend ist, wann der Chef die Feier beendet. Wer danach noch länger beisammensitzen möchte, tut das ohne Versicherungsschutz. Der fehlt auch bei privat organisierten Weihnachtsfeiern mit Kollegen – selbst wenn die Firma die Feier gebilligt hat“, sagt Wilfried Grams. Der Bezirksvorsitzende der IG BAU Nordthüringen verweist dabei auf ein Gerichtsurteil vom Sozialgericht Frankfurt/Main (Az.: S 10 U 2623/03).

Beschäftigte aus dem Kreis Nordhausen können ansonsten ihre Weihnachtsfeier ohne Angst vor Unfallfolgen genießen. Denn auch der Weg zur Feier und zurück fällt unter den Schutz der Unfallversicherung. Einzige Ausnahme: Wer zu tief ins Glühweinglas guckt und sich dann hinters Steuer setzt, haftet für Unfälle selbst.

Auch der Versicherungsschutz bei der Vorbereitung der Weihnachtsfeier ist geregelt: „Wenn ein Mitarbeiter beim Baumschmücken von der Leiter fällt und sich dabei verletzt, hilft die Unfallversicherung“, sagt Wilfried Grams. Schließlich seien Weihnachtsfeiern harte Arbeit – „zumindest durch die Brille des Versicherungsschutzes betrachtet“, sagt der Gewerkschafter.
Autor: nnz

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