Di, 12:20 Uhr
10.12.2002
Missbrauch hat zugenommen
Nordhausen (nnz). Der Missbrauch von Leistungen des Arbeitsamtes hat in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen. Die nnz hat mit Unterstützungen des Nordhäuser Arbeitsamtes einige Fälle aufgelistet.
Die Mitarbeiter der Arbeitsmarktinspektion des Arbeitsamtes Nordhausen, früher auch als Stelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung bekannt, stellen zunehmend mehr Fälle von Leistungsmissbrauch fest. In den letzten zwei Jahren mussten deshalb mehr Strafanzeigen wegen Leistungsmissbrauch von Sozialleistungen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Mühlhausen und Erfurt erstattet werden als in den Jahren vorher. Dementsprechend haben auch die zuständigen Amtsgerichte in den erwiesenen Betrugsfällen vermehrt Urteile ausgesprochen oder Strafbefehle erlassen.
Die nachstehenden ausgewählten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es sich für Arbeitnehmer nicht lohnt, wenn keine wahrheitsgemäßen Angaben bei der Beantragung von finanziellen Leistungen erfolgen oder wenn keine Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen dem Amt mitgeteilt werden.
Im ersten Fall wurde Herr B. arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Während des Bezuges dieser Sozialleistung wurde er aufgefordert, sich beim Arbeitsamt zu melden. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Vielmehr stellte sich nach einem Abgleich mit dem Rentenversicherungsträger heraus, dass Herr B. noch immer bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt ist. Die darauf folgende Klärung des Sachverhalts ergab, dass Herr B. seine Kündigungsschutzklage gegen seinen alten Arbeitgeber nicht auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld dem Amt angegeben hatte. Auch nach dem Ausgang seines Arbeitsrechtsstreites, während er Arbeitslosengeld bezog, kam keine Information zum Amt, somit liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Ersten Sozialgesetzbuch vor. Außerdem ist der Tatbestand des Betruges erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis ohne Wissen des Amtes nach der erfolgreichen Kündigungsschutzklage durchgehend bestand, so dass unrechtmäßig Arbeitslosengeld in Höhe von 2.367 Euro bezogen wurde. Auch das zuständige Amtsgericht sah den Betrug und verurteilte Herrn B. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Im zweiten Beispiel wurde der Fall der Frau M. verhandelt. Sie stellte 1999 einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe. In dem Antrag verneinte sie entsprechende Fragen zu ihrem Vermögen. Der Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen deckte ein erhebliches Vermögen auf. Nach Feststellung des Arbeitsamtes wurden 3.084 Euro an Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezahlt und von Frau M. zurückgefordert. Wegen der falschen Angaben im Leistungsantrag war der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Arbeitsamt erstattete Strafanzeige. Das zuständige Amtsgericht verurteilte Frau M. zu fünf Monaten Freiheitsentzug, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Auch im Fall der Frau T. wurde das Vermögen im Antrag auf Arbeitslosenhilfe verschwiegen. Die Angaben des Bundesamtes für Finanzen deckten auf, dass Frau T. nicht bedürftig war. Am Ende der Ermittlungen erging Strafanzeige, wodurch dem Arbeitsamt ein Schaden in Höhe von 4.729 Euro entstand. Der Spruch des Richters vom Amtsgericht lautete: Freiheitsentzug von sechs Monaten, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Im Beispiel von Frau S. wird eine verspätete und falsche Abmeldung in Arbeit geahndet. Frau S. bezog Arbeitslosengeld und zeigte zum 01. Februar 2002 eine Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt an. Tatsächlich hat sie jedoch ihre Arbeit am 01. August 2001 aufgenommen und sich einen Vermögensvorteil von 2.281 Euro verschafft. Das Arbeitsamt erstattete Anzeige wegen Betruges. Der zuständige Richter am Amtsgericht sah hier ebenfalls den Tatbestand eines Betruges erfüllt und erließ einen Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu je 15. Euro.
Alle angeführten Urteile und Strafbefehle sind zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Beispiele sind aus verschiedenen Urteilen Nordthüringer Amtsgerichte, die verwendeten Namen wurden verändert. Auch bei Kontrollen von Leistungen an Arbeitgeber werden in letzter Zeit öfters Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Diese zeigen sich bei der Beantragung von Förderleistungen, wo falsche Angaben vorgenommen oder Veränderungen während der Leistungszahlungen nicht bekannt gegeben werden. Im kommenden Jahr werden die Prüfaktivitäten der Arbeitsmarktinspektoren erheblich zunehmen.
Autor: nnzDie Mitarbeiter der Arbeitsmarktinspektion des Arbeitsamtes Nordhausen, früher auch als Stelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung bekannt, stellen zunehmend mehr Fälle von Leistungsmissbrauch fest. In den letzten zwei Jahren mussten deshalb mehr Strafanzeigen wegen Leistungsmissbrauch von Sozialleistungen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Mühlhausen und Erfurt erstattet werden als in den Jahren vorher. Dementsprechend haben auch die zuständigen Amtsgerichte in den erwiesenen Betrugsfällen vermehrt Urteile ausgesprochen oder Strafbefehle erlassen.
Die nachstehenden ausgewählten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es sich für Arbeitnehmer nicht lohnt, wenn keine wahrheitsgemäßen Angaben bei der Beantragung von finanziellen Leistungen erfolgen oder wenn keine Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen dem Amt mitgeteilt werden.
Im ersten Fall wurde Herr B. arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Während des Bezuges dieser Sozialleistung wurde er aufgefordert, sich beim Arbeitsamt zu melden. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Vielmehr stellte sich nach einem Abgleich mit dem Rentenversicherungsträger heraus, dass Herr B. noch immer bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt ist. Die darauf folgende Klärung des Sachverhalts ergab, dass Herr B. seine Kündigungsschutzklage gegen seinen alten Arbeitgeber nicht auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld dem Amt angegeben hatte. Auch nach dem Ausgang seines Arbeitsrechtsstreites, während er Arbeitslosengeld bezog, kam keine Information zum Amt, somit liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Ersten Sozialgesetzbuch vor. Außerdem ist der Tatbestand des Betruges erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis ohne Wissen des Amtes nach der erfolgreichen Kündigungsschutzklage durchgehend bestand, so dass unrechtmäßig Arbeitslosengeld in Höhe von 2.367 Euro bezogen wurde. Auch das zuständige Amtsgericht sah den Betrug und verurteilte Herrn B. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Im zweiten Beispiel wurde der Fall der Frau M. verhandelt. Sie stellte 1999 einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe. In dem Antrag verneinte sie entsprechende Fragen zu ihrem Vermögen. Der Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen deckte ein erhebliches Vermögen auf. Nach Feststellung des Arbeitsamtes wurden 3.084 Euro an Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezahlt und von Frau M. zurückgefordert. Wegen der falschen Angaben im Leistungsantrag war der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Arbeitsamt erstattete Strafanzeige. Das zuständige Amtsgericht verurteilte Frau M. zu fünf Monaten Freiheitsentzug, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Auch im Fall der Frau T. wurde das Vermögen im Antrag auf Arbeitslosenhilfe verschwiegen. Die Angaben des Bundesamtes für Finanzen deckten auf, dass Frau T. nicht bedürftig war. Am Ende der Ermittlungen erging Strafanzeige, wodurch dem Arbeitsamt ein Schaden in Höhe von 4.729 Euro entstand. Der Spruch des Richters vom Amtsgericht lautete: Freiheitsentzug von sechs Monaten, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
Im Beispiel von Frau S. wird eine verspätete und falsche Abmeldung in Arbeit geahndet. Frau S. bezog Arbeitslosengeld und zeigte zum 01. Februar 2002 eine Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt an. Tatsächlich hat sie jedoch ihre Arbeit am 01. August 2001 aufgenommen und sich einen Vermögensvorteil von 2.281 Euro verschafft. Das Arbeitsamt erstattete Anzeige wegen Betruges. Der zuständige Richter am Amtsgericht sah hier ebenfalls den Tatbestand eines Betruges erfüllt und erließ einen Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu je 15. Euro.
Alle angeführten Urteile und Strafbefehle sind zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Beispiele sind aus verschiedenen Urteilen Nordthüringer Amtsgerichte, die verwendeten Namen wurden verändert. Auch bei Kontrollen von Leistungen an Arbeitgeber werden in letzter Zeit öfters Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Diese zeigen sich bei der Beantragung von Förderleistungen, wo falsche Angaben vorgenommen oder Veränderungen während der Leistungszahlungen nicht bekannt gegeben werden. Im kommenden Jahr werden die Prüfaktivitäten der Arbeitsmarktinspektoren erheblich zunehmen.


