Mi, 13:19 Uhr
23.09.2009
nnz-Forum: Benachteiligt
Bezieher von Arbeitslosengeld II werden durch den Landkreis Nordhausen bei Wohnungsvermietungen benachteiligt. Das sagt ein Vermieter im Forum der nnz und begründet das folgendermaßen...
Ohne dies als Wertung gelten zu lassen haben Bezieher von Arbeitslosengeld II aus meiner Sicht eher einen finanziellen Engpass als Mitbürger, die nicht auf diese Leistungen angewiesen sind. Dann wird der Gläubiger bezahlt, der am meisten Druck macht. Bei Mietschulden kann der Vermieter bereits bei zwei rückständigen Kaltmieten außerordentlich kündigen. Um dem von Anfang an aus dem Weg zu gehen, kann der Leistungsbezieher den anteiligen Betrag der Warmmiete aus den Leistungen direkt an den Vermieter abtreten lassen. Eine gute Sache, die der Landkreis Nordhausen für seine finanziellen Zwecke missbraucht.
Für die Durchführung der Abtretung wird ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro im Monat pro Wohnung in Rechnung gestellt, welches der Vermieter zu zahlen hat. In der Folge habe ich als Vermieter kein Interesse mehr meine Wohnungen an ALG II – Bezieher zu vermieten, da dies Mehrkosten von 90 Euro im Jahr pro Wohnung bei einer Abtretung verursacht. Dieses Geld wäre doch besser im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen in der heimischen Wirtschaft angelegt.
Die ARGE SGB II im Landkreis Nordhausen verteidigt dieses Entgelt damit, dass hier ach so umfangreiche Dienstleistungen vollbracht werden. Dies ist weder dem Grunde nach noch der Höhe nach nachvollziehbar. Meiner Argumentation, dass andere Kommunen (Bsp. Landkreis UH, Stadt Magdeburg) kein Entgelt für die Durchführung der Abtretung in Rechnung stellen, wird mit der Aussage entgegnet: Na, wenn die es sich leisten können?!.
Fazit: Das monatliche Entgelt dafür, dass eine zusätzliche Überweisung einmalig einzurichten ist, ist aus meiner Sicht ein Mittel der fiskalischen Geldbeschaffung mit der Folge, dass Vermieter kein Interesse mehr daran haben, an Bezieher von ALG II zu vermieten.
Mathias Werner, Werther
Autor: nnzOhne dies als Wertung gelten zu lassen haben Bezieher von Arbeitslosengeld II aus meiner Sicht eher einen finanziellen Engpass als Mitbürger, die nicht auf diese Leistungen angewiesen sind. Dann wird der Gläubiger bezahlt, der am meisten Druck macht. Bei Mietschulden kann der Vermieter bereits bei zwei rückständigen Kaltmieten außerordentlich kündigen. Um dem von Anfang an aus dem Weg zu gehen, kann der Leistungsbezieher den anteiligen Betrag der Warmmiete aus den Leistungen direkt an den Vermieter abtreten lassen. Eine gute Sache, die der Landkreis Nordhausen für seine finanziellen Zwecke missbraucht.
Für die Durchführung der Abtretung wird ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro im Monat pro Wohnung in Rechnung gestellt, welches der Vermieter zu zahlen hat. In der Folge habe ich als Vermieter kein Interesse mehr meine Wohnungen an ALG II – Bezieher zu vermieten, da dies Mehrkosten von 90 Euro im Jahr pro Wohnung bei einer Abtretung verursacht. Dieses Geld wäre doch besser im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen in der heimischen Wirtschaft angelegt.
Die ARGE SGB II im Landkreis Nordhausen verteidigt dieses Entgelt damit, dass hier ach so umfangreiche Dienstleistungen vollbracht werden. Dies ist weder dem Grunde nach noch der Höhe nach nachvollziehbar. Meiner Argumentation, dass andere Kommunen (Bsp. Landkreis UH, Stadt Magdeburg) kein Entgelt für die Durchführung der Abtretung in Rechnung stellen, wird mit der Aussage entgegnet: Na, wenn die es sich leisten können?!.
Fazit: Das monatliche Entgelt dafür, dass eine zusätzliche Überweisung einmalig einzurichten ist, ist aus meiner Sicht ein Mittel der fiskalischen Geldbeschaffung mit der Folge, dass Vermieter kein Interesse mehr daran haben, an Bezieher von ALG II zu vermieten.
Mathias Werner, Werther
Anmerkung der Redaktion:
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.
Die im Forum dargestellten Äußerungen und Meinungen sind nicht unbedingt mit denen der Redaktion identisch. Für den Inhalt ist der Verfasser verantwortlich. Die Redaktion behält sich das Recht auf Kürzungen vor.

