Mi, 08:13 Uhr
17.12.2008
Ruinen, Baulücken, Brachflächen
Die Nordhäuser Altstadt soll in den kommenden Jahren eine weitere Aufwertung erfahren. Da haben sich die Nordhäuser Stadträte nicht symbolisch auf die Polit-Fahnen geschrieben, sondern bei ISEK beschlossen. Bevor es an die Umsetzung des Konzeptes geht, ist in der Altstadt jedoch noch viel zu tun....
Der nnz liegt ein Bericht zu den baulichen Misständen im Sanierungsgebiet in der Altstadt vor. Diesem Bericht ging eine umfangreiche Bestandserfassung im Jahr 2008 im Sanierungsgebiet der Nordhäuser Altstadt voraus. In der weiteren Bearbeitung wurden alle unsanierten und teilsanierten Gebäude, Leerstände, Ruinen, Baulücken und Brachflächen, aber auch der Zustand von Straßen, Plätzen, Grünanlagen, Mühlgrabenflächen, Wallanlagen und Stadtmauerabschnitten jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Altstadtquartieren bzw. den Teilbereichen des Sanierungsgebietes betrachtet und bewertet. Weiter wurden bestehende Bauleitpläne, vorliegende Wettbewerbsergebnisse und auch die aktuellen Empfehlungen aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept Nordhausen 2020 berücksichtigt:
Städtebaulicher Rahmenplan Altstadtsanierung
In den einzelnen Quartieren wird auf kurz- und mittelfristig vorgesehene Maßnahmen hingewiesen. Diese umfassen die gesamte Palette von der Einzelhaussanierung bis zum umfassenden Quartierkonzept. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung:
Erläuterungen zu Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet
Es werden nachfolgend die Fördermöglichkeiten und Abstimmungsmodalitäten im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet für die Haus- und Grundstückseigentümer aufgezeigt.
Für Eigentümer im Sanierungsgebiet gelten Rahmenbedingungen, die vom normalen Grundstückseigentum abweichen. Für das Sanierungsgebiet Altstadt gibt es gesonderte Bestimmungen, die in den §§ 136 – 164 b des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt sind. Die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke haben in Abt. II einen sogenannten Sanierungsvermerk erhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine Belastung des Grundstückes, sondern um einen Hinweis auf die städtebauliche Sanierungsmaßnahme. Auf einige besondere Regelungen und Vorschriften des Gesetzes soll an dieser Stelle aufmerksam gemacht werden.
Die Festlegung als Sanierungsgebiet bringt dem Eigentümer folgende Vorteile:
Dazu gehören beispielsweise auch der Ausbau vorhandener oder die Schaffung neuer Erschließungsanlagen, die außerhalb des Sanierungsgebietes eine Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragspflicht auslösen. Durch diese Maßnahmen erfahren die Grundstücke im Sanierungsgebiet in aller Regel eine Wertsteigerung. Die Wertsteigerung wird durch den Amtlichen Gutachterausschuss ermittelt. Spätestens mit Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, durch Erhebung von Ausgleichsbeträgen diese sanierungsbedingten Wertsteigerungen abzuschöpfen und gegenüber den Fördergebern – Freistaat und Bund – auszugleichen bzw. daraus letzte, die Sanierung abschließende Maßnahmen zu finanzieren.
Es wird den Eigentümern empfohlen, von den Angeboten und Beratungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, damit die Aufgaben der Stadtsanierung mit Erfolg und zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden können. Alle Beratungsgespräche und Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Autor: nnzDer nnz liegt ein Bericht zu den baulichen Misständen im Sanierungsgebiet in der Altstadt vor. Diesem Bericht ging eine umfangreiche Bestandserfassung im Jahr 2008 im Sanierungsgebiet der Nordhäuser Altstadt voraus. In der weiteren Bearbeitung wurden alle unsanierten und teilsanierten Gebäude, Leerstände, Ruinen, Baulücken und Brachflächen, aber auch der Zustand von Straßen, Plätzen, Grünanlagen, Mühlgrabenflächen, Wallanlagen und Stadtmauerabschnitten jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Altstadtquartieren bzw. den Teilbereichen des Sanierungsgebietes betrachtet und bewertet. Weiter wurden bestehende Bauleitpläne, vorliegende Wettbewerbsergebnisse und auch die aktuellen Empfehlungen aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept Nordhausen 2020 berücksichtigt:
Städtebaulicher Rahmenplan Altstadtsanierung
- Bebauungsplan Nr. 24 Grimmel – Nordseite
- Bebauungsplan Nr. 35 Blasii-Kirche
- Bebauungsplan Nr. 76 Altendorfer Kirchviertel
- Bebauungsplan Nr. 87 Pferdemarkt
- VE-Plan Nr. 22 Behringstraße
- Workshop Quartier Bäckerstraße 2006
- Integriertes Stadtentwicklungskonzept Nordhausen 2020
In den einzelnen Quartieren wird auf kurz- und mittelfristig vorgesehene Maßnahmen hingewiesen. Diese umfassen die gesamte Palette von der Einzelhaussanierung bis zum umfassenden Quartierkonzept. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung:
- Neubau eine Einkaufszentrums am Pferdemarkt zur Stärkung der Einzelhandelsfunktion der Altstadt
- Neubau eines Multifunktionsgebäudes mit Stadtbibliothek, Versammlungssaal und öffentlicher Tiefgarage an der Peripherie des Sanierungsgebietes als Bindeglied zwischen Neu- und Altstadt
- Modernisierung der städtischen Verwaltungsgebäude im Sanierungsgebiet
- Wettbewerb Gestaltung Blasiikirchplatz / Pferdemarkt / Kranichstraße sowie die Realisierung der Wettbewerbsergebnisse in Bauabschnitten
- Quartierkonzept Elisabethstraße
- Quartierkonzept Flohburg – Modernisierung und Erweiterung Museum
- Zwischennutzungen von Brachflächen wie Bäckerstraße Nordseite z. B. für Stellplätze, Kinderspielplätze etc.
- Ankauf von Grundstücken
- Neuordnung von Grundstücken
- Sanierung der Altstadtstraßen
- Stadtmauersanierung
- Hangsicherungen
- Konzepte, Umgestaltung und Pflegemaßnahmen von Grünflächen
- Mühlgrabenkonzept
- Ausschreibung von Investorenwettbewerben
Erläuterungen zu Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet
Es werden nachfolgend die Fördermöglichkeiten und Abstimmungsmodalitäten im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet für die Haus- und Grundstückseigentümer aufgezeigt.
Für Eigentümer im Sanierungsgebiet gelten Rahmenbedingungen, die vom normalen Grundstückseigentum abweichen. Für das Sanierungsgebiet Altstadt gibt es gesonderte Bestimmungen, die in den §§ 136 – 164 b des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt sind. Die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke haben in Abt. II einen sogenannten Sanierungsvermerk erhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine Belastung des Grundstückes, sondern um einen Hinweis auf die städtebauliche Sanierungsmaßnahme. Auf einige besondere Regelungen und Vorschriften des Gesetzes soll an dieser Stelle aufmerksam gemacht werden.
Die Festlegung als Sanierungsgebiet bringt dem Eigentümer folgende Vorteile:
- Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auch private Modernisierungsmaßnahmen mit Fördermitteln aus den Programmen der Städtebauförderung zu unterstützen.
- Für Grundstücke im Sanierungsgebiet müssen keine Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge gezahlt werden.
- Für Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden im Sanierungsgebiet können erhebliche steuerliche Abschreibungsvorteile in Anspruch genommen werden.
- Grundstückskaufverträge, Begründung von Erbbaurechten sowie von Wohnungseigentum,
- Bestellung von Grunddienstbarkeiten, persönlichen Dienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden,
- die Begründung, Änderung und Aufhebung einer Baulast,
- Grundstücksteilungen,
- Miet- und Pachtverträge mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr,
- Vorhaben die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben unabhängig von einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen.
Dazu gehören beispielsweise auch der Ausbau vorhandener oder die Schaffung neuer Erschließungsanlagen, die außerhalb des Sanierungsgebietes eine Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragspflicht auslösen. Durch diese Maßnahmen erfahren die Grundstücke im Sanierungsgebiet in aller Regel eine Wertsteigerung. Die Wertsteigerung wird durch den Amtlichen Gutachterausschuss ermittelt. Spätestens mit Aufhebung der Sanierungssatzung sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, durch Erhebung von Ausgleichsbeträgen diese sanierungsbedingten Wertsteigerungen abzuschöpfen und gegenüber den Fördergebern – Freistaat und Bund – auszugleichen bzw. daraus letzte, die Sanierung abschließende Maßnahmen zu finanzieren.
Es wird den Eigentümern empfohlen, von den Angeboten und Beratungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, damit die Aufgaben der Stadtsanierung mit Erfolg und zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden können. Alle Beratungsgespräche und Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.


