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Mo, 11:38 Uhr
15.12.2008

Bürgerpflicht

Die Räum- und Streupflicht ist bei Schneefall täglich in der Zeit von 7 bis 20 Uhr abzusichern. Darauf weisen jetzt Umwelt- und Ordnungsamt der Stadt Nordhausen hin. Was dabei alles zu beachten ist, das ist schon beachtlich...


Demnach ist zu beachten, dass durch Grundstückseigentümer bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite zu räumen sind, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist ein Streifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze von Schnee zu befreien. Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege in voller Breite und Tiefe und Zugänge zur Fahrbahn sowie zu Überwegen in einer Tiefe von 1,50 m abzustumpfen.

Zum Abstumpfen sind vor allem Sand, Splitt oder ähnliches Material zu verwenden, deren Rückstände nach dem Abtauen beseitigt werden müssen. Streusalz darf nur in geringen Mengen und nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht beseitigt werden kann.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Straßen mit einseitigen Gehwegen die Winterdienstpflicht jährlich wechselt. In Jahren mit geraden Endziffern sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die Gewährleistung der Räum- und Streupflicht wird regelmäßig kontrolliert. Säumige müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Autor: nnz

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