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Fr, 17:18 Uhr
14.11.2008

Tipp des VdK für Zeitrentner

Wer in der Zeit zwischen Januar 2001 und April 2007 eine sogenannte Zeitrente bezogen hat und sie in diesem Zeitraum verlängert bekam, kann einen Anspruch auf Rentennachzahlung haben. Darauf weist die Juristin der Bezirksgeschäftsstelle Thüringen Nord, Birgit Zörkler, vom Sozialverband VdK Hessen-Thüringen hin.


So können Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Berufsunfähigkeitsrente, einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, daraus abgeleiteter Hinterbliebenenrenten (Witwenrente/Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente) im günstigsten Falle erhebliche Nachzahlungen erhalten. Der Abänderungsantrag sollte dringend bis Ende Dezember dieses Jahres beim Träger der Rentenversicherung gestellt werden. Denn eine eventuelle Nachzahlung ist nur für die vergangenen vier Kalenderjahre möglich und am 31.12.2008 erlischt sonst ein eventueller Anspruch für das Jahr 2004!“

Angst vor einer Schlechterstellung müsse niemand haben, erläutert sie. Denn trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen, die sich nachteilig auf die Höhe der Rente auswirken könnten, ist eine Rentenminderung wegen des gesetzlichen Besitzstandes ausgeschlossen. Sollte also ein niedrigerer Rentenanspruch errechnet werden, wird die Rente trotzdem in der bisherigen Höhe weitergezahlt! Man kann also nur profitieren! Betroffene werden bei ihrer Antragstellung vom VdK unterstützt. Sie können sich zu den Sprechzeiten an die nächst gelegene Beratungsstelle wenden. Für Nordhausen befindet diese sich in der Bezirksgeschäftsstelle Nordhausen, August-Bebel-Platz 6, (Telefon: 03631/477280) und Sprechtag ist donnerstags.
Autor: nnz

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Kommentare
Klaus-Peter Brodmann
16.11.2008, 11:24 Uhr
Vorerst Keine Rentenerhöhung bei rechtswidrig erhaltenen Rentenanteilen
Die Aussage in dem Kommentar für Zeitrentner ist nicht ganz vollständig.

Falls ein niedrigererer Rentenanspruch errechnet wurde:

Auf der Basis einer persönlichen Erfahrung kann die Rentenversicherung zu unrecht erhaltene Rentenbeträge nicht zurückfordern, wenn die Bewilligung länger als zwei Jahre zurückliegt und laufende Zahlungen erfolgt sind.
Auch darf kein persönliches Verschulden vorliegen.

Eine zukünftige Rentenerhöhung erfolgt jedoch so lange nicht, bis der neu zustehende Rentenwert dem jetzigen Rentenwert durch die Rentenerhöhungen erreicht hat (Abschmelzverfahren)

Lange Zeit nimmt man dann an Rentenerhöhungen, die ja bekanntlich gering ausfallen, nicht teil.

Im Endeffekt erhält man dadurch doch eine Rentenkürzung auf Raten.

Also vorher fachlich von einem Rentenberater überprüfen lassen, bevor ein Antrag an den Rentenversicherungsträger gestellt wird.
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