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Mi, 07:21 Uhr
27.08.2008

Nicht vorschnell zurück nehmen!

Zu einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichtes Kassel und deren Folgen informiert die Leiterin der Bezirksgeschäftsstelle des Sozialverbandes VdK Nordthüringen, Frau Birgit Zörkler unsere Leser...


Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte dieser Tage, dass die Regelung (§ 77 II 1 Nr.3, Sätze 2 und 3 SGB VI) über die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch gilt, wenn diese Renten vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Betroffen von einer Kürzung um 10,8 % sind auch Renten Hinterbliebener, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag verstirbt.

Auf 926.000 Erwerbsminderungs- und etwa 700.000 Hinterbliebenenrenten würde nach Angaben der Rentenkasse diese Regelung zutreffen. Das Bundessozialgericht verwarf damit ein Urteil aus dem Jahr 2006, das diese Praxis für rechtswidrig erklärt hatte.

Sicherlich gibt es zu dieser Entscheidung Diskussionen. Jemand, der auf Grund von Unfall oder Krankheit eine Erwerbsminderungsrente oder nach dem Tode des Partners die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen muss, hat keine Möglichkeit vorzusorgen, wie ein Altersrentner der vorzeitig in Rente geht (obwohl das wohl auch viele nicht ganz freiwillig getan haben und auch heute noch tun).

Auch Mitglieder unseres VdK-Bezirksverbandes Nordthüringen sind von dieser Entscheidung des Bundessozialgerichtes Kassel betroffen. Sie sollten aber ihre Klagen nicht vorschnell zurück nehmen, sondern sich in der nächstgelegenen VdK-Beratungsstelle erst beraten lassen.

Einige vom DGB und Sozialverband Deutschland (SoVD) vertretene Kläger erwägen derzeit noch, ob sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Sozialverband VdK diesen Rechtsweg prüfen. Bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die in jedem Falle abgewartet werden sollte, ruhen alle Verfahren in dieser Sache.
Klaus Henze
Autor: nnz/kn

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