Di, 18:34 Uhr
21.05.2002
Kündigungen wurden untersagt
Nordhausen/Bleicherode (nnz). Die Leitung des Bleicheröder Unternehmens Deusa International musste heute erneut eine weitere Schlappe vor dem Arbeitsgericht einstecken. nnz wie immer mit den Hintergründen.
Vor dem Arbeitsgericht Nordhausen hatte der Betriebsrat des Unternehmens gegen 13 ausgesprochene Kündigungen geklagt (nnz berichtete). Heute nun wurde durch das Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Unternehmen untersagt, eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern auszusprechen. Sollten die beiden Geschäftsführer, Max-Robert Kerl und Michael Bohlmann, dieser Verfügung nicht nachkommen, so werden ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Zur Begründung hat der Vorsitzende der 2. Kammer ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin (Unternehmen - d. Red.) geplante Entlassung von 13 Mitarbeitern stellt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG dar. Vor ihrer Durchführung ist zumindest zu versuchen, einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Solange ein solcher nicht zustande gekommen ist oder die Verhandlungen gescheitert sind, kann der Betriebsrat Unterlassung der beabsichtigten Betriebsänderung verlangen. Zu weiteren Verfahren gegen die Deusa-Unternehmensleitung können Sie im nnz-Archiv nachlesen.
Autor: nnzVor dem Arbeitsgericht Nordhausen hatte der Betriebsrat des Unternehmens gegen 13 ausgesprochene Kündigungen geklagt (nnz berichtete). Heute nun wurde durch das Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Unternehmen untersagt, eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern auszusprechen. Sollten die beiden Geschäftsführer, Max-Robert Kerl und Michael Bohlmann, dieser Verfügung nicht nachkommen, so werden ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Zur Begründung hat der Vorsitzende der 2. Kammer ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin (Unternehmen - d. Red.) geplante Entlassung von 13 Mitarbeitern stellt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG dar. Vor ihrer Durchführung ist zumindest zu versuchen, einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat herbeizuführen. Solange ein solcher nicht zustande gekommen ist oder die Verhandlungen gescheitert sind, kann der Betriebsrat Unterlassung der beabsichtigten Betriebsänderung verlangen. Zu weiteren Verfahren gegen die Deusa-Unternehmensleitung können Sie im nnz-Archiv nachlesen.


