Mo, 10:52 Uhr
28.01.2008
Richter Kropp: Von der Hand in den Mund
Die ärztliche Zahnversorgung des Oliver S. (Name geändert) liest sich wie ein dentales Martyrium: Im Februar 2003 wurde bei ihm durch einen Zahnarzt aus dem Kyffhäuserkreis bei den Zähnen 14-23 eine sogenannte Geschiebeversorgung eingesetzt. Schließlich mußte sich ein Gericht daran auch die juristischen Zähne ausbeißen...
Vier Monate später kam es zu einer Keramikfraktur an einem Zahn. Ein Gutachter stellte fest, dass der Zahnersatz zwar frei von Mängeln sei, jedoch an diesem Zahn die Keramik geplatzt sei. S. begab sich in eine andere Zahnarztpraxis, wo die Verblendung repariert wurde. Im Jahr 2005 wurde auf sein Drängen hin ein neuer zahnärztlicher Gutachter eingeschaltet. Dieser kam zu einem anderen Ergebnis als das Vorgutachten. Demnach lagen an den Zähnen 13-23 irreparable Schäden an den Verblendungen vor, so dass eine vollständige Zahnersatzneuanfertigung unumgänglich sei. Oliver S. begab sich daraufhin wiederum zu einer anderen Zahnarztpraxis, wo die Mängelbeseitigung dann erfolgreich durchgeführt wurde.
Von seinem früheren Arzt forderte er nun den Eigenanteil in Höhe von 1287, 67 Euro, der nicht von seiner Krankenkasse bezuschusst werde. Da der in Anspruch genommene Zahnarzt nicht zahlungsbereit war, landete das Verfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen. Dort machte der Zahnarzt geltend, eine Nachbesserung hätte der Kläger S. nicht bei einer anderen Zahnarztpraxis durchführen müssen, sondern er hätte selbst diese Arbeiten ausführen können. Somit hätten Kosten gespart werden können.
Die Streitfrage war nun, ob der Kläger im vorliegenden Fall sich einfach einen anderen Arzt wählen durfte oder zu dem Schadensverursacher gehen musste. Juristisch spricht man hier von einer Kündigung des Dienstvertrages wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens durch den beklagten Zahnarzt.
Mit dieser Begründung entschied nun das Amtsgericht Sondershausen zugunsten des Klägers, dem der volle Betrag zugesprochen wurde. Wie Amtsrichterin Anke Fierenz erklärte, ginge es nicht nur um einzelne Reparaturmaßnahmen, sondern um eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes. Hier müsse für den geschädigten Kläger auch die Möglichkeit bestehen, einen anderen Zahnarzt zu bemühen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei der Käufer einer mangelhaften Ware durchaus gehalten, dem Verkäufer Gelegenheit zur Instandsetzung zu geben. Diese Grundsätze seien für das Dienstvertragsrecht nicht ohne weiteres übertragbar, gerade nicht in dem vorliegenden Fall.
Autor: nnzVier Monate später kam es zu einer Keramikfraktur an einem Zahn. Ein Gutachter stellte fest, dass der Zahnersatz zwar frei von Mängeln sei, jedoch an diesem Zahn die Keramik geplatzt sei. S. begab sich in eine andere Zahnarztpraxis, wo die Verblendung repariert wurde. Im Jahr 2005 wurde auf sein Drängen hin ein neuer zahnärztlicher Gutachter eingeschaltet. Dieser kam zu einem anderen Ergebnis als das Vorgutachten. Demnach lagen an den Zähnen 13-23 irreparable Schäden an den Verblendungen vor, so dass eine vollständige Zahnersatzneuanfertigung unumgänglich sei. Oliver S. begab sich daraufhin wiederum zu einer anderen Zahnarztpraxis, wo die Mängelbeseitigung dann erfolgreich durchgeführt wurde.
Von seinem früheren Arzt forderte er nun den Eigenanteil in Höhe von 1287, 67 Euro, der nicht von seiner Krankenkasse bezuschusst werde. Da der in Anspruch genommene Zahnarzt nicht zahlungsbereit war, landete das Verfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen. Dort machte der Zahnarzt geltend, eine Nachbesserung hätte der Kläger S. nicht bei einer anderen Zahnarztpraxis durchführen müssen, sondern er hätte selbst diese Arbeiten ausführen können. Somit hätten Kosten gespart werden können.
Die Streitfrage war nun, ob der Kläger im vorliegenden Fall sich einfach einen anderen Arzt wählen durfte oder zu dem Schadensverursacher gehen musste. Juristisch spricht man hier von einer Kündigung des Dienstvertrages wegen schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens durch den beklagten Zahnarzt.
Mit dieser Begründung entschied nun das Amtsgericht Sondershausen zugunsten des Klägers, dem der volle Betrag zugesprochen wurde. Wie Amtsrichterin Anke Fierenz erklärte, ginge es nicht nur um einzelne Reparaturmaßnahmen, sondern um eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes. Hier müsse für den geschädigten Kläger auch die Möglichkeit bestehen, einen anderen Zahnarzt zu bemühen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei der Käufer einer mangelhaften Ware durchaus gehalten, dem Verkäufer Gelegenheit zur Instandsetzung zu geben. Diese Grundsätze seien für das Dienstvertragsrecht nicht ohne weiteres übertragbar, gerade nicht in dem vorliegenden Fall.


