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Do, 15:04 Uhr
30.08.2007

In die Irre oder nicht?

Nordhausen (nnz). „Der nordthüringische Gasversorger Energieversorgung Nordhausen verunsichert in diesen Tagen mit Schreiben seine Kunden und führe sie in die Irre.“ So beginnt eine Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen. Die nnz hat bei den Verbraucherschützern und bei der EVN nachgefragt.

„Die Kunden hatten in der Vergangenheit steigenden Gaspreisen widersprochen und ihre Rechnungen gekürzt. Jetzt fordert die EVN die Kunden zur Nachzahlung der einbehaltenen Beträge auf. In den Schreiben bezieht sich der Versorger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2007 zur Prüfung der Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen. Zwar hat der Bundesgerichtshof nicht die Offenlegung der gesamten Preiskalkulation durch die Versorger gefordert. Allerdings hat der Bundesgerichtshof, die Versorger verpflichtet, Preiserhöhungen nachvollziehbar zu begründen, insbesondere die Weitergabe gestiegener Bezugskosten darzulegen. Ob die jeweilige Preiserhöhung tatsächlich lediglich im Umfang der gestiegenen Bezugskosten erfolgte, muss dann für jedes Vertragsverhältnis gesondert geklärt werden. Nur das jeweilige Gericht entscheidet über die Angemessenheit der Preiserhöhungen. Laut BGH ist die Anwendung des § 315 BGB nur für die Gaspreise ausgeschlossen, die beim Abschluss des Gaslieferungsvertrages vereinbart wurden und gerade eben nicht für die Preiserhöhungen.“ Soweit die Verbaucherschützer.

Was aber sagt die Energieversorgung Nordhausen GmbH (EVN) dazu? „Es gibt derzeit 12 Kunden, die den Gaspreisen bis zum 31.12.2006 widersprochen und damit Verbindlichkeiten gegenüber der EVN haben. Ausschließlich diese Kunden wurden seit ihrem Widerspruch von EVN angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. In diesen Briefen erläuterte EVN die Hintergründe für die notwendigen Preissteigerungen (Erhöhung der Bezugskosten). Darüber hinaus wurden diese Kunden zu persönlichen Gesprächen eingeladen.

Mit dem Urteil vom 13. Juni 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage bei Gaspreisanpassungen für Versorger und ihre Kunden geklärt. Entschieden wurde über die Anwendbarkeit des § 315 BGB, der die „Billigkeit“, also die Angemessenheit von Preiserhöhungen regelt. Der BGH bestätigte in seinem Urteil die Rechtsauffassung der EVN und die Rechtmäßigkeit der vergangenen Gaspreisanpassungen.

Die höchstrichterliche Instanz stellte grundsätzlich fest, dass Gaspreisanpassungen gerichtlich überprüfbar sind, jedoch nicht angefochten werden können, wenn sie lediglich gestiegene Einkaufskosten an die Kunden weitergeben. Für einen solchen Fall geht EVN davon aus, dass ein entsprechendes Testat von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden kann und die Billigkeit der Gaspreise vom Gericht bestätigt wird.“

Im Übrigen: Seit einem Jahr gibt es auf nnz-Nachfrage nicht einen neuen Widerspruch, weil die Gaspreise der EVN mehrfach gesunken sind (möglich waren die Preissenkungen durch gesunkene Bezugspreise). EVN-Preise sind nach Unternehmensangaben fair, transparent und liegen im Thüringer Mittelfeld.
Autor: nnz

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