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Sa, 08:29 Uhr
25.11.2023
Kinderkrankengeld per App beantragen

Schnelle Hilfe bei krankem Kind

Wenn Kinder krank werden, brauchen sie viel Zuwendung. Dann sind die Eltern gefordert. Für die Fürsorge und Pflege können sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Eltern von Kindern bis einschließlich elf Jahre haben während dieser Zeit meist Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Krankenkasse AOK will die Beantragung nun leichter machen...

Während der Corona-Pandemie wurden bei der AOK PLUS fast doppelt so viele Anträge auf Kinderkrankengeld gestellt wie in den Jahren zuvor. Waren es 2017 noch gut 324.000, stieg die Anzahl 2021 auf knapp 600.000 und im vergangenen Jahr auf mehr als 643.000 Anträge.

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„In diesem Jahr rechnen wir mit über 580.000 Anträgen auf Kinderkrankengeld. Mehr als 82,6 Millionen Euro haben wir den AOK PLUS-versicherten Eltern in Sachsen und Thüringen in diesem Zusammenhang bereits ausgezahlt“, sagt Rainer Striebel, Vorstandsvorsitzender der AOK PLUS. „Und das völlig unkompliziert. Ist ein Kind erkrankt, haben die Eltern genug Sorgen. Um es ihnen so einfach wie möglich zu machen, geht die Beantragung des Kinderkrankengeldes ganz bequem über unsere App.“

Kinderkrankenschein online einreichen
Den Antrag auf Kinderkrankengeld können AOK PLUS-Versicherte über die Meine AOK-App jederzeit mobil stellen. Dafür die Funktion „Krankmeldung einreichen“ / „Kinderkrankengeld“ auswählen und die ärztliche Bescheinigung abfotografieren und hochladen. Der Antrag wird dann von der Gesundheitskasse bearbeitet. Außerdem erhalten Eltern in der App einen Überblick, wie viele Kinderkrankentage sie im laufenden Kalenderjahr bereits genommen haben.

Höherer Anspruch auf Kinderkrankengeld ab 2024
Ab 1. Januar 2024 stehen für die Betreuung des Kindes mehr bezahlte Kinderkrankentage zur Verfügung. Der gesetzliche Anspruch wird von regulär zehn auf 15 Tage pro Kind und Elternteil erhöht. Die Gesamtzahl der Anspruchstage wird damit bei mehreren Kindern auf 35 Tage im Jahr angehoben. Alleinerziehende erhalten 30 statt 20 Tage pro Kind bei maximal 70 Tagen im Jahr. Die Sonderregelungen infolge der Coronapandemie laufen damit zum 31. Dezember aus.

Kinderkrankengeld ohne Attest geplant
Der Gesetzgeber plant außerdem, dass mit einem kranken Kind erst ab dem vierten Krankheitstag ein Besuch in der Arztpraxis notwendig sein soll. Bisher müssen Eltern am ersten Erkrankungstag des Kindes vorstellig werden, wenn sie ein ärztliches Attest benötigen. Kinderkrankengeld soll es von der Krankenkasse in den ersten drei Tagen dennoch geben. Ab wann und wie dies konkret umgesetzt werden soll, ist allerdings noch offen. "Wer ein erkältetes Kind zu Hause hat, darf sich mit diesem auf die Genesung konzentrieren. Sich in ein volles Wartezimmer setzen zu müssen, stresst meist alle Beteiligten. Auf der anderen Seite haben dann die Kinderärztinnen und -ärzte mehr Zeit für die Kinder mit schwierigeren Erkrankungen. Das hilft allen Beteiligten", so Rainer Striebel.
Autor: red

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Kommentare
Pinzgauerin
25.11.2023, 19:25 Uhr
Ja und...
...ab 12 Jahren schert es keinen mehr, was mit dem kranken Kind ist. Dann darf es mit Fieber und/oder Magen-Darm-Infekt allein zu Hause bleiben und kollabieren, denn Mutti hat kein Anrecht mehr darauf, mit ihm zu Hause zu bleiben und ihm beizustehen. Dieser Artikel spiegelt soziales Engagement wieder, dass meiner Meinung nach so nicht vorhanden ist. Ein Kind, dass akut krank ist, lässt man nicht allein zu Hause und schon gar nicht mit 12 Jahren. Diese Altersgrenze gehört endlich hoch gesetzt. Sie ist unmenschlich.
Kyffhaeuser
25.11.2023, 20:29 Uhr
Was können die Kassen dafür ? nichts
Bitte nicht auf den Krankenkassen rumtrampeln, wenn es so im Gesetz steht ! außerdem gibt es ja immer noch einen § im BGB der das dann regelt, bitte einfach mal im § 616 BGB nachlesen. Dann muss man aber auch genügend Mumm haben und das gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen. Der wird das sehr ungerne sehen !! Was sagt der 616 BGB aus?
"§ 616 Vorübergehende Verhinderung. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Ziemlich sperrig, aber eindeutig, wer wegen Pflege naher Angehöriger nicht auf Arbeit kann, dem wir der Lohn (für ein paar Tage) weiter gezahlt.
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