So, 10:46 Uhr
26.02.2006
Einspruch einlegen
Nordhausen (nnz). Seit 1995 werden Steuerzahler zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer mit dem so genannten Solidaritätszuschlag belastet. Dieser Zuschlag, der sich auf 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer beläuft, steht jetzt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages sollte daher Einspruch eingelegt werden...
In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren wird geklärt, ob der Staat heute noch berechtigt ist, den 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer sowie zur Körperschaftsteuer zu erheben. Nach Ansicht des Klägers hätte der Gesetzgeber die Erhebung des Solidaritätszuschlags zeitlich befristen müssen, da Ergänzungsabgaben nur zum Ausgleich eines anderweitig nicht abzudeckenden Finanzbedarfs erhoben werden dürfen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 anhängig.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages ist erforderlich, weil die Finanzverwaltung die Festsetzung des Solidaritätszuschlages bislang noch nicht von sich aus mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.
Autor: nnzIn einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren wird geklärt, ob der Staat heute noch berechtigt ist, den 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer sowie zur Körperschaftsteuer zu erheben. Nach Ansicht des Klägers hätte der Gesetzgeber die Erhebung des Solidaritätszuschlags zeitlich befristen müssen, da Ergänzungsabgaben nur zum Ausgleich eines anderweitig nicht abzudeckenden Finanzbedarfs erhoben werden dürfen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 anhängig.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages ist erforderlich, weil die Finanzverwaltung die Festsetzung des Solidaritätszuschlages bislang noch nicht von sich aus mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.


