Mi, 09:17 Uhr
18.01.2006
Kürzer, aber auch einfacher?
Nordhausen (nnz). Bei der Einkommensteuererklärung für 2005 gibt es eine Formularvereinfachung. In einfachen Fällen kann ein auf zwei Seiten verkürzter Vordruck Vereinfachte Einkommensteuererklärung verwandt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin. Weitere Details mit einem einzigen Klick.
Der neue Vordruck gilt für Arbeitnehmer. Er kommt zur Anwendung, wenn nur Arbeitslohn/Versorgungsbezüge und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurden und nur bereits im Vordruck bezeichnete Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug kommen sollen. Werden weitergehende Abzugsbeträge, z. B. Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, ist die übliche Einkommensteuererklärung zu verwenden. Gleiches gilt, wenn besondere Tatbestände erfüllt sind.
So ist der vereinfachte Vordruck auch nicht zu verwenden, wenn
· andere Einkünfte bezogen wurden, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Renten,
· Zinsen oder andere Kapitalerträge mehr als 1.421/2.842 Euro (ledig/verheiratet) betragen,
· Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden sollen,
· Ehegatten eine getrennte Veranlagung beantragen,
· eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden soll.
Anlagen
Dem zweiseitigen Vordruck sind ggf. noch Anlagen beizufügen. Das betrifft zum einen Steuerzahler mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. In diesen Fällen ist die Anlage Kind mit einzureichen. Zum anderen sind dem Kurzformular bei vermögenswirksamen Leistungen oder bei Beiträgen zur so genannten Riester-Rente die Anlagen VL oder AV beizufügen.
Eine Erleichterung ergibt sich dadurch, dass die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, wie der Bruttoarbeitslohn und die einbehaltenen Steuerbeträge, nicht mehr in das Formular übertragen werden müssen. Es ist lediglich die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vermerkte besondere Nummer, die so genannte eTin, in die Zeile 18 des Kurzformulars einzutragen. Das Finanzamt greift dann auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zu. Hat der Arbeitgeber keine elektronische Übermittlung vorgenommen und hat er die herkömmliche Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer zurückgegeben, dann ist die Lohnsteuerkarte dem vereinfachten Formular beizufügen. Das Finanzamt übernimmt die Daten aus der Lohnsteuerkarte.
Der Bund der Steuerzahler rät den Arbeitnehmern, die Formularvereinfachung zu nutzen. Allerdings sollten sie sich durch das Kurzformular nicht davon abbringen lassen, steuermindernde Abzugsbeträge geltend zu machen. Wer mehr als die im Kurzformular abgefragten Steuerabzugsbeträge geltend machen kann, sollte das Langformular verwenden. Andernfalls läuft er Gefahr, Steuern zu verschenken.
Autor: nnzDer neue Vordruck gilt für Arbeitnehmer. Er kommt zur Anwendung, wenn nur Arbeitslohn/Versorgungsbezüge und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurden und nur bereits im Vordruck bezeichnete Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zum Abzug kommen sollen. Werden weitergehende Abzugsbeträge, z. B. Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, ist die übliche Einkommensteuererklärung zu verwenden. Gleiches gilt, wenn besondere Tatbestände erfüllt sind.
So ist der vereinfachte Vordruck auch nicht zu verwenden, wenn
· andere Einkünfte bezogen wurden, z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Renten,
· Zinsen oder andere Kapitalerträge mehr als 1.421/2.842 Euro (ledig/verheiratet) betragen,
· Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer angerechnet werden sollen,
· Ehegatten eine getrennte Veranlagung beantragen,
· eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden soll.
Anlagen
Dem zweiseitigen Vordruck sind ggf. noch Anlagen beizufügen. Das betrifft zum einen Steuerzahler mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern. In diesen Fällen ist die Anlage Kind mit einzureichen. Zum anderen sind dem Kurzformular bei vermögenswirksamen Leistungen oder bei Beiträgen zur so genannten Riester-Rente die Anlagen VL oder AV beizufügen.
Eine Erleichterung ergibt sich dadurch, dass die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, wie der Bruttoarbeitslohn und die einbehaltenen Steuerbeträge, nicht mehr in das Formular übertragen werden müssen. Es ist lediglich die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vermerkte besondere Nummer, die so genannte eTin, in die Zeile 18 des Kurzformulars einzutragen. Das Finanzamt greift dann auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zu. Hat der Arbeitgeber keine elektronische Übermittlung vorgenommen und hat er die herkömmliche Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer zurückgegeben, dann ist die Lohnsteuerkarte dem vereinfachten Formular beizufügen. Das Finanzamt übernimmt die Daten aus der Lohnsteuerkarte.
Der Bund der Steuerzahler rät den Arbeitnehmern, die Formularvereinfachung zu nutzen. Allerdings sollten sie sich durch das Kurzformular nicht davon abbringen lassen, steuermindernde Abzugsbeträge geltend zu machen. Wer mehr als die im Kurzformular abgefragten Steuerabzugsbeträge geltend machen kann, sollte das Langformular verwenden. Andernfalls läuft er Gefahr, Steuern zu verschenken.

