Mo, 10:15 Uhr
14.03.2005
Der Jäger aus Kurpfalz
Nordhausen/Sondershausen (nnz). Für viele sind Ordnungswidrigkeiten solche, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen. Doch interessant wird es für die an solchen Verfahren beteiligten Juristen, wenn Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Normen geahndet werden. So wie jüngst in Sondershausen von Richter Christian Kropp geschehen.
Dort hatte der bald 70jährige Gerhard A. (Name geändert) im Gebiet des Kyffhäuserkreises eine Jagdpacht erworben. Da es dem alten Herrn nicht immer möglich war, aus Niedersachsen den Freuden der Jagd im Osten nachzugehen, kam er seinem Abschußplan nicht hinterher. Dieser sah für 3 Jahre den Abschuß von 4 Böcken, 4 Ricken und 4 Kitzen Schalenwild vor. Was martialisch klingt, dient dem Schutz der Natur vor der unbegrenzten Zunahme des Wildes. Daraufhin verhängte die untere Jagdbehörde ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro.
Nach einem Einspruch des Jägers landete das Verfahren beim Sondershäuser Amtsrichter Christian Kropp. Kropp, der in seiner Freizeit nicht der Jagd nachgeht, und dem Betroffenen konnten Angestellte der unteren Jagdbehörde des Kyffhäuserkreises die einzelnen Abschußpläne genau erklären. Gerhard A., der vor Gericht passend in grüner Waidmannstracht erschienen war, bestritt die Vorwürfe. Er sei nicht verpflichtet, die genannte Zahl an Schalenwild zu erlegen, dies sei nur ein moralischer Appell an ihn.
Diese Einlassung half dem Jäger wenig. Amtsrichter Kropp verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 Euro. Das Thüringer Jagdgesetz sei hier eindeutig, wenn es von einer Verpflichtung zum Abschuß spreche, dies sei kein Ermessen, erst recht kein moralischer Appell. Während der Urteilsbegründung kam es zum Eklat, als der erboste Jäger A. den Richter wüst beschimpfte und ihm vorwarf, er habe überhaupt keine Ahnung von der Materie. Dieser Einwand war dem Gericht, das die Urteilsbegründung daraufhin abbrach, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro wert.
A. hat jetzt eine Woche Zeit, Rechtsbeschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht einzulegen. In der Hauptverhandlung fiel im übrigen allen Anwesenden auf, dass Gerhard A. grottenschwerhörig ist - sicher ein Grund für die untere Jagdbehörde und die Waffenbehörde, die Zuverlässigkeit des Jägers auf diesen Gebieten zu überprüfen.
Autor: nnzDort hatte der bald 70jährige Gerhard A. (Name geändert) im Gebiet des Kyffhäuserkreises eine Jagdpacht erworben. Da es dem alten Herrn nicht immer möglich war, aus Niedersachsen den Freuden der Jagd im Osten nachzugehen, kam er seinem Abschußplan nicht hinterher. Dieser sah für 3 Jahre den Abschuß von 4 Böcken, 4 Ricken und 4 Kitzen Schalenwild vor. Was martialisch klingt, dient dem Schutz der Natur vor der unbegrenzten Zunahme des Wildes. Daraufhin verhängte die untere Jagdbehörde ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro.
Nach einem Einspruch des Jägers landete das Verfahren beim Sondershäuser Amtsrichter Christian Kropp. Kropp, der in seiner Freizeit nicht der Jagd nachgeht, und dem Betroffenen konnten Angestellte der unteren Jagdbehörde des Kyffhäuserkreises die einzelnen Abschußpläne genau erklären. Gerhard A., der vor Gericht passend in grüner Waidmannstracht erschienen war, bestritt die Vorwürfe. Er sei nicht verpflichtet, die genannte Zahl an Schalenwild zu erlegen, dies sei nur ein moralischer Appell an ihn.
Diese Einlassung half dem Jäger wenig. Amtsrichter Kropp verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 Euro. Das Thüringer Jagdgesetz sei hier eindeutig, wenn es von einer Verpflichtung zum Abschuß spreche, dies sei kein Ermessen, erst recht kein moralischer Appell. Während der Urteilsbegründung kam es zum Eklat, als der erboste Jäger A. den Richter wüst beschimpfte und ihm vorwarf, er habe überhaupt keine Ahnung von der Materie. Dieser Einwand war dem Gericht, das die Urteilsbegründung daraufhin abbrach, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro wert.
A. hat jetzt eine Woche Zeit, Rechtsbeschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht einzulegen. In der Hauptverhandlung fiel im übrigen allen Anwesenden auf, dass Gerhard A. grottenschwerhörig ist - sicher ein Grund für die untere Jagdbehörde und die Waffenbehörde, die Zuverlässigkeit des Jägers auf diesen Gebieten zu überprüfen.

